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Formfehler in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung: Internetrecht-Rostock.de gewinnt gerichtliches Verfahren auf Erstattung von Abmahnkosten-Rechtsverteidigungskosten sind zu ersetzen

Seit Dezember 2020 gilt ein neues UWG: Unter anderem gibt es aus § 13 Abs. 2 UWG bestimmte Aspekte, die in einer Abmahnung enthalten sein müssen. Dazu gehören auch Informationen in einer Abmahnung über die Voraussetzung der sogenannten Anspruchsberechtigung. In einer Abmahnung muss es Informationen darüber geben, dass der Abmahner seit Längerem nachhaltig auf dem Markt tätig ist. Fehlt es an diesen Informationen, hat der Abmahner keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Die Berechtigung der Abmahnung an sich wird dadurch nicht berührt. Der Abgemahnte hat wiederum einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten.

Klage auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen, Widerklage auf Erstattung der Rechtsverteidigungskosten wurde stattgegeben

In einem Verfahren vor dem Landgericht Offenburg (LG Offenburg, Az. 5 O11/25 KfH, n. Rkr.) hatte meine Kanzlei den Abgemahnten vertreten.

Der Abmahner hatte auf die Erstattung von Abmahnkosten geklagt, widerklagend wurde die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung geltend gemacht.

In der Abmahnung hieß es zum Wettbewerbsverhältnis lediglich:

„Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine Züchterin und Händlerin von diversen Blauglockenbäumen, welche ursprünglich in China beheimatet sind. Der Blauglockenbaum wird im Handel auch unter der Bezeichnung „Paulowina“ oder „Kiribaum“ angeboten. Zum Vertrieb ihrer Kiribäume unterhält unsere Mandantin auf der Handelsplattform eBay einen Händler-Account mit dem Nutzernamen …..“

Anforderung des § 13 Abs. 2 UWG nicht eingehalten

Hierzu führt das Gericht im Urteil aus:

„Die Abmahnung vom 04.12.2024 enthält in Bezug auf den Umfang der Tätigkeit der Klägerin lediglich den lapidaren Hinweis darauf, dass diese zum Vertrieb ihrer Kiribäume auf der Handelsplattform eBay einen Händler-Account unterhält. Weitere Angaben zum Umfang der Tätigkeit der Klägerin, zur Vertriebsmenge oder dergleichen ergeben sich aus der Abmahnung nicht.

Diese in der Abmahnung gemachten Angaben genügen nicht den Anforderungen, die § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nach der Verschärfung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs von 2020 statuiert. Nach diesem Gesetz sind verschärfte Angaben vorgeschrieben, um einem Missbrauch des Abmahnungswesens und erst recht der Abrechnung von Aufwendungen für Abmahnungen entgegenzuwirken.

Zwar ist es anerkannt, dass zur Erhaltung eines effektiven Wettbewerbsschutzes keine allzu ho-

hen Hürden an den Vortrag zu Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gestellt werden sollen und dass insbesondere die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere bedarf es nicht der Angabe konkreter Umsatzzahlen oder der Vorlage einer Bescheinigung eines Gleichwohl ergibt sich aus der gesetzlichen Verschärfung eine Steigerung der Darlegungslast in der Abmahnung. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der Abgemahnte verstehen kann, warum der Abmahnende in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vergleichbare Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt, mit anderen Worten im Ergebnis werden die Darlegungen so aussagekräftig sein müssen, dass sie den gerichtlichen Anforderungen an einen „substantiierten Sachvortrag“ genügen würden.

Allein aus der Angabe der Tatsache in dem Abmahnschreiben, dass die Klägerin bei eBay einen Händler-Account unterhält, sind keinerlei Rückschlüsse auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit möglich.“

Kosten der Rechtsverteidigung sind zu ersetzen

„Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 973,66 € aus § 13 Abs. 5 UWG.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die zugrunde liegende Abmahnung vom 04.12.2024 alleine schon aus formalen Gründen unberechtigt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehende Ziff. I. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Sie ist deswegen unberechtigt, weil sie nicht den Anforderungen von § 13 Abs. 2 UWG genügt.

Die Beklagte hat sich ausweislich der Anlage K 4 nach erfolgter Abmahnung gegen diese unter Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich verteidigt. Diese Rechtsverteidigung war aufgrund der fehlenden Berechtigung der Abmahnung ihrerseits erforderlich.

Im Zuge der erforderlichen Rechtsverteidigung konnten die Bevollmächtigten der Beklagten Anwaltshonorar auf der Grundlage des von Klägerseite formulierten Interesses, d. h. auf Grundlage der Angabe eines Geschäftswerts von 10.000,00 €, verlangen. Daraus ergibt sich der geltend gemachte Betrag der Widerklageforderung, der gleichzeitig der Beschränkung nach § 13 Abs. 5 Satz 3 UWG entspricht.“

Ich prüfe bei Vorlage einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung selbstverständlich immer, ob die Formalien eingehalten sind.

Ich berate Sie bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Stand: 30.09.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard