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Befriedigend: LG Bielefeld zu Werbeaussagen über einen Vibrator

Auch bei Sexspielzeug gilt natürlich das Wettbewerbsrecht, insbesondere was die Funktionsfähigkeit und den “Erfolg” derartiger Gerätschaften angeht.

Das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 11.04.2017, Az.: 12 O 82/16) hatte sich mit einer Werbeaussage über Vibratoren zu befassen.

Lassen wir das Landgericht für sich sprechen:

“Die mit diesem Antrag verfolgte negative Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte hat die Klägerin unberechtigt mit der Gegenabmahnung vom 11.08.2016 abgemahnt, die Bewerbung ihres Produktes “S(…)” mit “Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen” zu unterlassen.

Die von der Beklagten beanstandete Werbeaussage der Klägerin ist nicht irreführend i.S.d. § 5 I 1, 2 Nr. 1 UWG, der mit der Gegenabmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch der Beklagten ist folglich nicht gegeben. Bei der Werbeaussage “Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen” handelt es sich um eine reklamehafte Übertreibung. Zwar wird unterschieden zwischen Anpreisungen, die keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben und solchen Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise nachprüfbar ist.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Zeitspanne bis zum Erreichen eines Orgasmus und die Intensität eines solchen objektiv nachprüfbar ist. Der durchschnittlich orientierte Empfänger einer solchen Werbeaussage ist sich nämlich darüber im Klaren, dass die Schnelligkeit, die Intensität sowie die Häufigkeit eines Orgasmus nicht allein von dem Einsatz sowie der Beschaffenheit eines Druckwellenvibrators abhängt, sondern auch weitere Umstände Einfluss auf das angestrebte Ziel nehmen können. Aber auch dann, wenn sich zumindest theoretisch die Richtigkeit der Werbeanzeige objektivieren lassen könnte, so geht der Durchschnittsempfänger einer solchen Werbebotschaft nicht davon aus, dass solche Untersuchungen oder Testreihen tatsächlich durchgeführt worden sind, die zu den beworbenen Werbeaussagen geführt haben. Es mag zwar sein, dass in Einzelfällen – darauf könnte der von der Klägerin zur Akte gereichte Zeitungsbericht hindeuten (Anlage K 17) – auch Sexspielzeuge gewissen Tests unterzogen werden mit einer sich daran anschließenden Bewertung. Dies wird der Adressat der genannten Werbeaussage aber als Einzelfall bewerten und solchen “Testergebnissen” keinen objektiv nachweisbaren Aussagegehalt zuerkennen. Der Komperativ “schneller und intensiver” verdeutlicht in besonderer Weise die reklamehafte Übertreibung. Jedem Adressat dieser Werbeaussage ist bewusst, dass Untersuchungsreihen oder Tests, die die Tauglichkeit und Leistungsfähigkeit verschiedener Druckwellenvibratoren zum Gegenstand haben, nicht durchgeführt worden sind. Die Werbeaussage kommt auch nicht in die Nähe einer Alleinstellungsbehauptung, denn mangels eines objektiv nachweisbaren Vergleichs der Funktionsweise sowie des angepriesenen Erfolgs der Druckwellenvibratoren, zumindest aber mangels eines tatsächlich vollzogenen Vergleichs verschiedener Produkte erkennt der Durchschnittsadressat die Werbebotschaft als reklamehafte Übertreibung.”

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Stand: 15.05.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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