wettbewerbsrecht-urteil1

Leitsätze

Die Angabe einer Telefonnummer in einer Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz ist nicht notwendig, solange Anfragen per E-mail oder Internet kurzfristig beantwortet werden.

OLG Hamm:  Urteil  vom 17.3.2004 ‑ 20 U 22 2/03 (LG Dortmund); nicht rechtskräftig Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VI ZR 150/04 anhängig.

Beachten Sie bitte auch das gegenläufige Urteil des OLG Köln vom 3.02.2004.

Sachverhalt:

Der Kl. ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKIaG zur Geltendmachung von verbraucher­schutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 2 UKlaG). Die Bekl. ist als Versicherer im Bereich der Kraftfahrtversicherung tätig; die Akquisition von Kunden erfolgt bei ihr bewusst und ausschließlich über das Internet. Auf ihren Seiten im Netz sind u.a. ihre Postanschrift sowie die E‑Mail‑Adresse ange­geben. Eine Telefonnummer findet sich dort nicht. Erst nach Abschluss einer Versicherung teilt die Bekl. ihren Kunden eine Telefonnummer mit. Ein Interessent kann über die vorgehaltenen Anfragemasken jedoch auch indi­viduelle Fragen an die Bekl. richten, die diese sodann durch Mitarbeiter bearbeitet; die Antwort versendet sie zeitnah an die E‑Mail‑Anschrift des Interessenten.

Der Kl. hat die Auffassung vertreten, mit dem Unterlassen der Angabe einen Telefonnummer sei ein Verbraucher­schutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG, hier § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG, verletzt, und meint, die darin geforderte Ermögli­chung einer unmittelbaren Kommunikation verlange einen Informationsaustausch in “Rede und Gegenrede”. Unmittel­bare Kommunikation in diesem Sinne sei derzeit aber nur über das Telefon realisierbar. Dazu hat der Kl. auf die Be­gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT­Drs.1 4/6098, S. 21 ‑”Zu Nummer 2″) verwiesen. Die Bekl. hat sich darauf berufen, eine unmittelbare Kommunikation zwischen den Interessenten und ihren Mitarbeitern i.S.v. § 6 TDG verlange ihre telefonische Erreichbarkeit nicht. Eine solche Kommunikation ermögliche sie vielmehr bereits über ihre Internetanfragemasken und die Beantwortung der Fra­gen durch ihre direkt erreichbaren Mitarbeiter. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel der Bekl. hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der … geltend gemachte

Unterlassungsanspruch wegen der Nichtangabe einer Te­lefonnummer existiert nicht. Er ergibt sich zunächst nicht aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, 312c Abs. 1, 312e Abs. 1 BGB, 1 BGB‑InfoVo, weil eine telefonische Erreichbarkeit des Unternehmers im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. dem Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Verträ­gen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht verlangt wird, wie auch der Kl. einräumt. Der Unterlassungsan­spruch lässt sich entgegen seiner Auffassung aber auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG herleiten.

Entscheidend dabei ist die Frage, ob § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG, dessen Eigenschaft als Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG nicht zweifelhaft ist (OLG München OLGR 2003, 385 [= MMR 2004, 36]), tatsächlich die Er­möglichung telefonischer Kontaktaufnahme ‑ also durch Angabe einer Telefonnummer und ‑ ggf., was der Kl. aber nicht ausdrücklich beantragt, die Sicherstellung der telefo­nischen Erreichbarkeit in einem ggf. noch näher zu kon­kretisierenden Umfang ‑ verlangt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

a) Dem Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entneh­men. Weder Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/3 ]/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Infor­mationsgesellschaft, insb. des elektronischen Geschäfts­verkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch § 6 TDG ver­langen ausdrücklich die Ermöglichung einer telefonischen Kontaktaufnahme.

b) Auch die Auslegung des § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer zur Ermöglichung der fernmünd­lichen Kontaktaufnahme auch im Vertragsanbahnungssta­dium stets schuldet.

aa) Da § 6 TDG zur Durchführung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr erlassen wurde, hat der Senat diese Auslegung unter voller Ausschöpfung des Be­urteilungsspielraums, den das deutsche Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie vor­zunehmen (BGH NJW 2002, 1881, 1882). Hingegen ist die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (a.a.0.), die allerdings von dem (Mindest‑)Erfordernis der “Angabe der Telefonnummer” spricht, für das Ergebnis der Auslegung des § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG nicht von ausschlag­gebender Bedeutung, weil das Erfordernis telefonischer Er­reichbarkeit keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut ge­funden hat. Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Be­teiligten kann nämlich nur insoweit Berücksichtigung fin­den, als er auch im Text der Norm Niederschlag gefunden hat. Die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden In­stanzen sind dem objektiven Gesetzesinhalt hingegen nicht gleichzusetzen (BVerfG, U. v. 16.2.1983 ‑ 2 BvE 1, 2, 3, 4/83; BVerfGE 62, 1, 45; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einleitung Rdnr. 50).

 

bb) Bei der Auslegung des § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob der Formulierung “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation … er­möglichen” bereits ‑ i.S.d. Bekl. ‑ zu entnehmen ist, dass die betreffenden Angaben stets zugleich beide genannten Anforderungen erfüllen müssen. Sollte dies allerdings er Fall sein, so widerspräche das Verlangen nach Angabe einer Telefonnummer bereits dem Wortlaut der Norm, denn das Telefonieren wird schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Form der elektronischen Kon­taktaufnahme angesehen. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift erscheint jedoch nicht zwingend: Die Formulie­rung lässt auch Raum für ein Verständnis, wonach die An­gaben nur insgesamt, nicht aber auch jeweils für sich be­trachtet, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme so­wie eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen müs­sen.

cc) Doch ergibt die Auslegung des Begriffs “unmittelbare Kommunikation” i.S.d. Gesetzes, dass sie ‑ entgegen der Auffassung des Kl. ‑ nicht nur durch das Telefon ermög­licht werden kann. Die von der Bekl. angeführte Möglich­keit, sich über Anfragemasken oder/und E‑Mail auch mit individuellen Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichem Zusammenhang beantwortet zu erhal­ten, erfüllt nämlich gleichfalls die Anforderungen einer unmittelbaren Kommunikation. Dies ergibt sich aus Fol­gendem:

(1) Nach dem Wortsinn verlangt der Begriff der “unmittel­baren Kommunikation” zunächst lediglich, dass der Infor­mationsaustausch nicht “über Dritte”, sondern zwischen Interessent und Diensteanbieter selbst stattfindet. Ausge­schlossen ist damit aber entgegen der Auffassung des Kl. nicht jegliche Einschaltung Dritter in den Informations­fluss, sondern nur solcher Personen bzw. Einrichtungen, die außerhalb der betrieblichen Organisation des Dienste­anbieters stehen und selbstständig Einfluss auf den Inhalt der empfangenen bzw. erteilten Informationen nehmen. Hingegen hindern Dritte, die lediglich mit der inhaltsneut­ralen Weiterleitung von Informationen betraut sind, die Unmittelbarkeit einer Kommunikation nicht. Denn sonst wäre z.B. weder eine unmittelbare briefliche noch eine unmittelbare fernmündliche Kommunikation denkbar, weil auch in diesen Fällen jeweils Dritte mit dem Daten­transport befasst sind, sei es nun in der Person des Briefträ­gers oder des Fernmeldetechnikers.

Daraus ergibt sich indes, dass eine unmittelbare Kommu­nikation i.S.v. § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG auch über das Internet möglich ist, namentlich über die Verbindung des Interes­senten zur Bekl. über die Anfragemasken, aber auch über die Verbindung der Bekl. mit dem Interessenten via dessen E‑Mail‑Anschrift. Namentlich die Zwischenschaltung von Servern hindert die Unmittelbarkeit nicht, weil eine be­stimmungsgemäße inhaltliche Veränderung der jeweils zu übermittelnden Informationen damit nicht verbunden ist. Desgleichen widersprechen die spezifischen Gefahren eines Datenverlusts bzw. der Transferverzögerung, die mit der Nutzung des Internet verbunden sein können, der Un­mittelbarkeit im o.g. Sinne nicht, weil ein zweckgerichte­ter Einfluss auf den Inhalt der Information damit nicht ver­bunden ist.

Ob die o.g. Erwägungen zur Unmittelbarkeit auch für die Einschaltung von nicht ausschließlich für die Bekl. tätigen bzw. selbstständigen “Call‑Centern” Geltung haben, be­darf keiner Beantwortung, denn es ist … unstreitig, dass die Bekl. die Fragen ihrer Interessenten selbst bzw. durch ihre Mitarbeiter beantwortet. Dann aber ist die Unmittelbarkeit der Kommunikation des Interessenten mit ihr im soeben erörterten Sinn gegeben.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Interessenten, der mehrere Fragen stellt, auf Seiten der Bekl., weil das Kommunikationssystem mittels Anfragemaske und E­Mail‑Nachricht keinen kontinuierlichen Datenaustausch zulässt, jeweils andere Mitarbeiter antworten könnten. Eine derartige Kontinuität des Gesprächspartners wäre auch bei einer telefonischen Erreichbarkeit des Dienstean­bieters nicht notwendigerweise gewährleistet. Überhaupt setzt die Unmittelbarkeit der Kommunikation mit einer ju­ristischen Person, wie sie die Bekl. darstellt, eine solche Kontinuität nicht zwingend voraus; auch der Verkehr er­wartet sie nicht.

(2) Dem Begriff der Unmittelbarkeit i.S.v. § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG mag über das personale auch noch auch ein zeit­liches Elementzukommen. Davon geht auch die Bekl. aus; es findet Bestätigung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter Angaben vorzuhalten hat, die es ermög­lichen, u.a. “unmittelbar und effizient” mit ihm zu kom­munizieren. Dieses zeitliche Verständnis der Unmittelbar­keit gebietet nach Auffassung des Senats indes ebenfalls nicht die Ermöglichung der telefonischen Kontaktaufnah­me. Sofern der Interessent mit der Beantwortung seiner dem Diensteanbieter übermittelten Fragen binnen kurzer Zeit rechnen kann, ist eine auch in zeitlicher Hinsicht “ef­fiziente” Kommunikation ermöglicht.

So verhält es sich bei der von der Bekl. eingesetzten Infra­struktur. Wie der Sachverständige bei seiner “Probeanfra­ge” selbst erfahren hat, ist eine Beantwortung von Fragen durch das Personal der Bekl. binnen kurzer Zeit‑ im spezi­ellen Falle sogar binnen weniger Minuten ‑ möglich. Auch wenn, wie die Bekl. selbst darlegt, zwischen Informations­eingang und Beantwortung bzw. Antworteingang beim In­teressenten gewöhnlich Zeitspannen zwischen 30 und 60 Minuten liegen, wäre damit nach Auffassung des Senats noch die zeitliche Unmittelbarkeit der Kommunikation gewahrt. Ab welcher Zeitspanne zwischen der Fragestel­lung des Interessenten und dem (gewöhnlichen) Eingang der Antwort bei ihm nicht mehr von einer zeitlich unmit­telbaren Kommunikation auszugehen wäre, bedarf für die Entscheidung des vorliegenden Falls keiner Beantwor­tung.

dd) Dem vorgenannten Auslegungsergebnis lässt sich nicht entgegenhalten, aus der Formulierung “einschließ­lich der Adresse der elektronischen Post’ in § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG lasse sich entnehmen, dass mit dem Begriff der un­mittelbaren Kommunikation auch die telefonische Er­reichbarkeit verlangt werde. Richtig ist, dass die Angabe der sog. E‑Mail‑Anschrift als solche dem Gebot der Ermög­lichung schneller elektronischer Kontaktaufnahme und unmittelbarer Kommunikation i.S.d. Gesetzes womöglich nicht genügt, wie sich dem Wort”einschließlich” entneh­men lassen könnte. Die Bekl. Ermöglicht den Interessenten eine Kontaktaufnahme aber nicht lediglich über die Anga­be der Adresse der elektronischen Post, sondern hält An­fragemasken bereit, über die ihr gleichsam auf abgekürz­tem Wege mittels zweier “Buttons”, wie der Sachverstän­dige ausführte, die Informationen zugeleitet werden kön­nen.

c) Der Kl. gelangt auch nicht mit der Erwägung zum Erfolg, dass Sinn und Zweck der Regelung die Ermöglichung telefonischer Kommunikation mit dem Diensteanbieter gebö­ten. Dem Verbraucherschutz als berechtigtem Anliegen sowohl der Richtlinie über den elektronischen Geschäfts­verkehr als auch des TDG wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass mit dem Begriff der Unmittelbarkeit die Ein­schaltung selbstständiger, im eigenen Interessetätiger Drit­ter unvereinbar ist. Weitere verbraucherschutzspezifische Vorgaben lassen sich weder der Verordnung noch dem TDG entnehmen.

aa) Was die Richtlinie betrifft, so verfolgt sie das Ziel, eine Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern (Gründe (1) und (2); Art. 1 Abs. 1), wozu Rechts­sicherheit erreicht und das Vertrauen der Verbraucher durch Festlegung eines klaren rechtlichen Rahmens ge­wonnen werden soll . Ohne selbst verbrau­cherschutzspezifische Regelungen zu treffen, beschränkt sich die Richtlinie auf die Feststellung, dass das durch Ge­meinschaftsrechtsakte eingeführte Schutzniveau nament­lich im Bereich des Verbraucherschutzes zu gewährleisten sei und unangetastet bleibe (Gründe (10), (11), Art. 1 Abs. 3). Dieses Ziel verlangt eine Möglichkeit der telefonischen Kommunikation mit dem Diensteanbieter nicht. Das zu fördernde Vertrauen des Verbrauchers in die Zuverlässig­keit des elektronischen Geschäftsverkehrs ist vor allem da­von abhängig, mit dem Diensteanbieter selbst, seinen Mit­arbeitern bzw. anderen in seine betriebliche Organisation eingebundenen, weisungsgemäß für ihn tätig werdenden Personen in Kontakt treten zu können, um alsbald authen­tische Informationen “aus seinem Munde” zu erhalten. Diesem Ziel genügt § 6 TDG in der Auslegung des Senats, ohne dass es der Ermöglichung fernmündlicher Kommuni­kation bedarf. Die von der Bekl. angesprochene Frage, ob das Verlangen einer telefonischen Kommunikationsmög­lichkeit seinerseits sogar dem Ziel der Richtlinie wider­spricht, weil es die Handlungsfreiheit des Diensteanbie­ters zweck‑ oder darüber hinaus sogar grundgesetzwidrig einschränkt, stellt sich bei diesem Verständnis nicht mehr.

bb) Was § 6 TDG betrifft, so lassen sich weder der Rege­lung selbst noch der zur Interpretation ohnehin nur einge­schränkt dienlichen Begründung des Gesetzentwurfs wei­tergehende Anforderungen des Verbraucherschutzes ent­nehmen.

Der Verbraucherschutz als solcher und die in der Begrün­dung gleichfalls genannte Transparenz von geschäftsmä­ßig erbrachten Telediensten erfordern aus den bereits ge­nannten Gründen die telefonische Erreichbarkeit des Diensteanbieters nicht. Das vom Kl. aufgezeigte Bedürfnis des Interessenten, in bestimmten Situationen telefonisch Aufklärung zu erhalten, so insb. auch bei Problemen mit der Informationsübermittlung via Internet, ist nachvoll­ziehbar, betrifft einerseits jedoch nicht die Bereiche des Verbraucherschutzes oder der Transparenz von Telediens­ten, sondern die Frage der Ausgestaltung bzw. gleichsam des Komforts der Erreichbarkeit des Anbieters und über­sieht andererseits, dass dieselben Probleme auch im Tele­fonverkehr aufzutreten pflegen, durch die Angabe einer Telefonnummer deshalb nicht behoben sind. …

 

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