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Schlecht für Händler?

Europäischer Gerichtshof und BGH entscheiden: Verbraucher müssen im Falle der Rückabwicklung von Kaufverträgen bei mangelhaften Sachen für die Nutzung keinen Wertersatz leisten

 

BGB bereits geändert

 

Verbraucher haben beim Kauf von neuen Produkten eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Bei Mängeln an den gekauften Produkten ist die Konstellation denkbar, dass der Verkäufer das Produkt nicht nachbessern oder nachliefern kann. In diesem Fall hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Eine andere Konstellation ist, dass der Verbraucher nach längerer Zeit im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Neugerät erhält.

Der Fall:

Streitig war bisher die Frage, ob der Verkäufer vom Verbraucher für den Zeitraum, in dem der Verbraucher das Altgerät nutzte, Wertersatz verlangen kann. Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und dem Versandhaus Quelle zu befassen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 200/05). Im konkreten Fall ging es um einen Verkauf eines Herd-Sets, bei dem nach 17 Monaten die Emaille-Schicht in dem dazugehörigen Backofen abplatzte. Quelle erkannte den Anspruch auf Gewährleistung an. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Quelle verlangte von dem Kunden für die Dauer der Nutzung des später fehlerhaften Gerätes eine Entschädigung von ursprünglich 120,00 Euro, später von 70,00 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für den Verbraucher zurück.

Der Bundesgerichtshof machte es sich nicht einfach sondern legte diese auf erstem Blick einfache Frage mit Beschluss vom 16.08.2006 zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.

Das 1. Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr mit Entscheidung vom 17.04.2008, Az.: C-404/06 entschieden, dass der Verkäufer vom Verbraucher keinen Wertersatz verlangen kann. Die auch für den Laien wesentliche Begründung in der Entscheidung des EuGH findet sich in Absatz 41 und 42. Dort heißt es:

Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsgutes als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen. Im Übrigen werden die finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist von 2 Jahren … und zum anderen durch die … eröffnete Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen würde.”

Mit anderen Worten:

Der Verbraucher hat bis zum Ende der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten nach Erhalt der Ware einen Anspruch darauf, eine mangelfreie Sache zu erhalten. Muss diese repariert oder ausgetauscht werden und erhält der Verbraucher diesbezüglich relativ spät vor Ende der Verjährungsfrist ein neues Produkt, muss er keinen Wertersatz leisten.

Mehrkosten für Händler ?

Was auf erstem Blick für Händler extrem benachteiligend klingt, ist es nach unserer Auffassung auf zweitem Blick nicht zwangsläufig. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwar 24 Monate, auf der anderen Seite sind nicht alle Mängel an einer Sache innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beseitigen. Grundsätzlich muss der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verbraucher vorhanden gewesen sein. Eine wichtige Norm für Händler ist in diesem Zusammenhang § 476 BGB. Dort heißt es:

§ 476 – Beweislastumkehr

 

Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Dies bedeutet, dass es Sache des Verbrauchers ist, ab dem 7. bis zum 24. Monat nachzuweisen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft war. Dies fällt naturgemäß etwas schwer und kann in einem Zivilprozess mit relativ hohen Kosten für bspw. Sachverständige verbunden sein. Nicht jeder Defekt, der später auftritt, liegt bereits bei Übergabe der Sache vor. Ob es sich um ein Konstruktionsfehler oder um einen Herstellungsmangel handelt, der im Rechtssinne einen Sachmangel darstellt, lässt sich im Einzelfall nicht immer ganz leicht beantworten. Weshalb bspw. in dem durch den EuGH entschiedenen Fall das Abplatzen einer Emaille-Schicht im Rechtssinne einen Sachmangel darstellt, der bereits bei Übergabe vorhanden war, man denke nur an die mechanischen Beschädigungsmöglichkeiten des Verbrauchers, gerade bei Emaille, ist vorliegend nicht ganz nachvollziehbar. Letztlich hat sich das Versandhaus Quelle einen Bärendienst erwiesen, indem es ohne weitere Prüfung wohl aus Kundenfreundlichkeit und Kulanzgründen den Mangel einfach anerkannte.

Des Weiteren, darauf macht das EuGH-Urteil ganz klar aufmerksam, schützt die Verjährungsfrist von 2 Jahren den Verkäufer, zum anderen kann er die Ersatzlieferung verweigern, wenn die Abhilfe unverhältnismäßig ist, weil sie unzumutbare Kosten verursachen würde. Wann letzteres gegeben ist, lässt sich ebenfalls leider nicht allgemein beurteilen.

Das 2. Urteil des BGH

Der BGH hat den Fall nunmehr am 26.11.2008 zu AZ. VIII ZR 200/05 endgültig entschieden. Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts (Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschränkung des § 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.

Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).

BGB bereits geändert

Der Gesetzgeber hat mittlerweile reagiert und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) abgeändert. § 474 BGB, der den sogenannten Verbrauchsgüterkauf regelt, d. h. den Kauf zwischen Händlern und Verbrauchern, wurde in Absatz 2 wie folgt abgeändert:

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.

§ 439 Abs. 4 bezieht sich auf die Nacherfüllungsrechte. Es heißt dort:

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 – 348 verlangen.

Somit hat der Gesetzgeber die Anforderungen der Rechtsprechung schnell umgesetzt und es findet sich auch im BGB nunmehr eine Grundlage, dass bei mangelhaften Sachen während der Gewährleistungszeit kein Wertersatz geltend gemacht werden kann.

Was muss der Händler tun ?

Verkäufer haben zudem jedoch eine Möglichkeit, sich vor ausufernden Kosten zu schützen:

Gemäß § 478 BGB kann der Verkäufer die Kosten, die er gegenüber dem Verbraucher auf Grund eines mangelhaften Produktes hatte, auch bei seinem Lieferanten geltend machen. Dieser wiederum kann seine Ansprüche ebenfalls bei seinem Lieferanten geltend machen, bis der Anspruch letztlich beim Hersteller landet. Die Regelungen des § 478 BGB lassen sich nur unter großen Schwierigkeiten einschränken, so dass man in der Regel davon ausgehen muss, dass der Händler diese Ansprüche auch entsprechend hat.

Wir rechnen nicht damit, dass durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und des BGH erhebliche Zusatzkosten auf die Händler zukommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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