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Überführungskosten: Bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung (für KFZ) müssen nicht alle Preisbestandteile mit angegeben werden

Nach Preisangabenverordnung müssen sämtliche obligatorischen Preisbestandteile in einer Preiswerbung gegenüber Verbrauchern angegeben werden. Insbesondere bei Kraftfahrzeugen gehören hierzu auch die Überführungskosten, die in irgendeiner Form eigentlich immer anfallen.

BGH: Fahrzeugbewerbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist noch kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 123/12) hatte sich mit einer Werbeanzeige eines Fahrzeugherstellers zu befassen, in der ein Fahrzeug mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Hersteller beworben wurde. Es fehlten jedoch die Überführungskosten.

Der BGH sah keine Unterlassungsansprüche, da es sich bei dem angegebenen Preis erklärtermaßen lediglich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gehandelt habe. Es handelte sich gerade nicht um eine konkrete Preisankündigung, obwohl der Fahrzeugpreis blickfangmäßig herausgestellt war.

Der BGH hat hier viel Praxisverstand bewiesen: Er nahm u. a. an, dass kein Verbraucher annimmt, dass er das Fahrzeug zu der unverbindlichen Preisempfehlung bekommt und kaufen wird. Dies sei “erfahrungswidrig”. Hinzu kam, dass es in der Anzeige hieß: “Die individuellen Endpreise erfahren Sie bei Ihrem … Vertragspartner.” Nach Ansicht des BGH gehen Verbraucher nicht ohne Weiteres davon aus, dass der Händler die unverbindliche Preisempfehlung fordert.

“Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verbraucher verstehe den anschließenden Hinweis, den genauen Endpreis erfahre er aber bei seinem … Vertragspartner, dahin, dass sich der Endpreis aus der Herstellerpreisempfehlung und den Überführungskosten zusammensetze, widerspricht der Lebenserfahrung. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass der Endpreis bei Neufahrzeugen von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren, wie insbesondere von Art und Anzahl der vom Käufer gewählten Ausstattungsmerkmale des Fahrzeuges sowie den zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Preisnachlass, abhängt.”

Hierbei benötigt, so der BGH, der Verbraucher nicht einmal die unverbindliche Preisempfehlung als “Verhandlungsbasis”.

“Der Verbraucher weiß erfahrungsgemäß, dass der Listenpreis in aller Regel nur eine Orientierungshilfe darstellt. Er wird daher vor allem darauf achten, in welchem Umfang ein Autohändler von diesem Listenpreis Abschläge zu machen bereit ist.”

Mit anderen Worten: Mittlerweile ist es sogar bei der Rechtsprechung angekommen, dass eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers nicht mehr und nicht weniger als eine Orientierungshilfe ist, die eigentlich so gut wie nie tatsächlich gefordert, geschweige denn gezahlt wird. Vor diesem Hintergrund liegt auch noch kein Endpreis fest. Folge ist wiederum, dass obligatorische Preisbestandteile, wie Überführungskosten, nicht mit anzugeben sind.

Stand: 07.04.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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