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Werbung mit Testergebnissen: Wie identisch müssen getestete und beworbene Produkte eigentlich sein?

Die Werbung mit Testergebnissen ist, wenn das Produkt von einer seriösen Organisation positiv getestet wurde, der Umsatzbringer schlechthin. Auf der anderen Seite gibt es kaum einen Bereich, bei dem wettbewerbsrechtlich gesehen die Werbung derart anspruchsvoll ist, als wenn ein entsprechender positiver Test auch erwähnt wird. Nicht umsonst schreibt bspw. die Stiftung Warentest genau vor, wie mit Untersuchungsergebnissen geworben werden darf.

Testwerbung nur für identische Produkte erlaubt

Es versteht sich quasi von selbst, dass die Werbung mit einem Testergebnis für derartige Produkte erfolgen darf, die getestet wurden. Bereits bei geringfügigen Abweichungen ist die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig. So wurde in der Vergangenheit vielfach die Testbewerbung für eine Matratze abgemahnt, weil tatsächlich ein ganz anderer Härtegrad getestet wurde als die Matratze, die mit dem Testergebnis beworben wurde.

Für den Bereich Test von Lebensmitteln gibt es eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Rostock (LG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Az.: 3 O 221/10). Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Es ging um die Bewerbung einer Vollmilch. Diese wurde 2004 im Rahmen eines vergleichenden Warentests der Stiftung Warentest für hoch erhitzte Milch getestet und mit “Sehr gut” bewertet.

Die Verbraucherzentrale hatte einen Supermarkt abgemahnt mit der Rüge, es sei ein Qualitätsurteil der Stiftung Warentest auf ein nicht getestetes Produkt übertragen worden, denn der Gegenstand des Testes sei mit “erhitzt” gekennzeichnete Milch gewesen, während die Milch nach neuer Rechtslage nunmehr “pasteurisiert” genannt werde.

Was wir an dieser Stelle nicht beurteilen können, ob “erhitzt” und “pasteurisiert” eigentlich sowohl faktisch wie auch lebensmittelrechtlich das gleiche ist. Jedenfalls war es so, dass in der Testtabelle in der damaligen Ausgabe der Stiftung Warentest ein Mindesthaltbarkeitsdatum ausgewiesen wurde, auf das sich der Produkttest bezog, d. h. es wurde eine Milch mit einem bestimmten Mindesthaltbarkeitsdatum getestet.

Etwas sonderbar dann das Urteil des LG Rostock: Nach Ansicht des LG Rostock ist die Produktwerbung irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

“Bei Lebensmitteln darf nur dann dasselbe Testurteil auch für nicht getestete Produkte verwendet werden, wenn sie zu einer Charge gehören. Eine Charge umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Nach den Angaben im Testbericht 1/2004 waren die Produkte der Beklagten mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 versehen worden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum bezog sich nach der erläuternden Hochziffer 5 auf die untersuchte Charge des Testberichtes auf Seite 27 weiterhin ausgeführt, dass die Prüfmuster im August / September 2003 eingekauft worden sind und sich alle Ergebnisse und Bewertungen auf die Proben mit dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum beziehen. Es ist kaum anzunehmen, dass die im Jahr 2010 gemolkene und verarbeitete Milch unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt und hergestellt worden ist, wie diejenige, die von der Stiftung Warentest untersucht worden ist. Bei Milch, die aus unterschiedlichen Produktionsjahren (im vorliegenden Fall mit einem Abstand von 6 Jahren) stammt, handelt es sich dementsprechend nicht um identische Produkte. Mit einem Testurteil darf aber nur das tatsächlich getestete Produkt beworben werden.”

Aus dem Urteil ergibt sich leider nicht, normalerweise wird auch der Beklagtenvortrag im Tatbestand kurz erwähnt, ob sich die Produktionsbedingungen verändert haben oder nicht. Ein veralteter Test kann insbesondere dann wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn es mittlerweile einen neueren Test gibt. Hierum ging es jedoch vorliegend nicht. Offensichtlich fehlte auf der Produktverpackung der Hinweis, welches Produkt eigentlich getestet wurde, nämlich das mit dem “Mindesthaltbarkeitsdatum 28.03.2003”.

Die Frage, ob die Testwerbung somit wettbewerbswidrig ist, dürfte mit der Frage stehen oder fallen, ob es sich tatsächlich auch vom Herstellungsprozess noch um ein identisches Produkt handelt. Je älter der Test, desto wichtiger dürfte diese Frage sein. Achten Sie daher besonders sorgfältig auf die Produktidentität bei Testwerbungen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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