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Gilt auch für postalische Werbung: Werbung muss immer als Werbung erkennbar sein

Einer der Grundsätze des Werberechtes ist es, dass Werbung auch als Werbung erkennbar sein muss. Dies wird bspw. bei Regelungen deutlich, die vorschreiben, dass eine Werbung in einem redaktionellen Umfeld als solche erkennbar sein muss. So ist es bspw. unzulässig, einen redaktionellen Artikel so zu gestalten, dass dieser zwar Werbung ist, jedoch nicht als solche erkennbar ist.

Der Versand von Werbung per Post ist zunächst einmal unproblematisch. Wichtig ist jedoch auch hier, dass für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich um Werbung handelt.

Briefpostsendung mit der Kennzeichnung “Vertraulich” ist nicht als Werbung erkennbar.

Das Landgericht Braunschweig (LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015, Az: 21 O 726/14) hatte sich mit der Werbung eines Edelmetall- bzw. Münzanbieters zu befassen, die per Post versandt wurde. Auf dem Umschlag war in Fettdruck das Wort “vertraulich” aufgebracht. Um den Umschlag noch wichtiger erscheinen zu lassen, gab es auf dem Umschlag noch den Begriff “Zuteilungs-Code” sowie einen Barcode. Um es noch spannender zu machen, stand auf dem Umschlag noch

“Verbindliche Rechtsbelehrung

Dieses Schreiben unterliegt dem Postgesetz (PostG) der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dez. 1997, insbesondere § 39 (“Postgeheimnis”).”

Das Postgesetz gilt natürlich immer und nich nur für dieses Schreiben…Wer  jedenfalls das für ihn selbst geltende Postgeheimnis “verletzte” und den Umschlag öffnete, erhielt ein in der Aufmachung Bescheid ähnliches Schreiben mit einer “Festsetzung der Zuteilung”. Im Endergebnis ging es um Münzen.

Vielen Lesern dürfte diese sonderbare Form der Bewerbung für Münzen nicht ganz unbekannt sein. Ich kenne sie jedenfalls aus meinem Briefkasten.

Verschleierung einer geschäftlichen Handlung

Eine eher selten verwendete Norm ist § 4 Nr. 3 UWG. Hier geht es um eine Verschleierung einer Wettbewerbshandlung, d. h., wenn Werbung nicht als solche erkennbar ist.

Werbung muss zwar nicht auf dem Umschlag als Werbesendung gekennzeichnet werden, wichtig ist jedoch, dass nach dem Öffnen des Briefes der Werbecharakter sofort offen zu Tage tritt.

Hier hatte der Absender alles getan, damit dies nicht der Fall war:

Die Gestaltung des Umschlages suggerierte dem Empfänger, dass es sich um ein behördliches Schreiben handelt. Hinzu kam, dass die Werbemitteilung optisch, wie auch inhaltlich, einem amtlichen Bescheid ähnelte. Verwendet wurde hier offensichtlich bei der Umschlagsfarbe ein “typisches Behörden-Grün”.

Auch das Adressfeld im Fensterumschlag hatte einen durchaus behördenmäßigen Charakter. Auch die “verbindliche Rechtsbelehrung” kennt man eher von öffentlichen Stellen. Dieser Eindruck wird durch den Hinweis “vertraulich” verstärkt. Der Barcode soll eine besondere Wichtigkeit der Nachricht betonen.

Wie immer im Wettbewerbsrecht kommt es hier auf den Gesamteindruck an. So nützte es dem Werbenden nichts, dass die Sendung als “Infopost” versandt wurde, eine durchaus preiswerte und übliche Form für die Versendung von Werbung.

Dem Gericht kam es zudem nicht darauf an, dass die Werbung “nur an Bestandskunden” versandt wurde.

In die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingegriffen

Quasi wie bei einem unerlaubten Werbeanruf nahm das Gericht auch an, dass durch diese Gestaltung der Werbepost in wettbewerbswidriger Weise in die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingegriffen wurde, Werbung zur Kenntnis zu nehmen oder nicht. Der Verbraucher befasst sich mit dem Werbeschreiben näher und schenkt ihm mehr Zeit und Aufmerksamkeit, als bei normaler Werbung. Dies ist unzulässig.

Die Frage, die sich für uns noch stellt, wie erfolgreich eine derartige Werbung eigentlich ist. Wir können nur vermuten, dass der Verbraucher sich in diesen Fällen eigentlich “hinter die Fichte geführt” fühlt und dies auch auf den Anbieter und die dort angebotenen Produkte überträgt.

Es steht somit zu vermuten, dass eine derartige Werbung auf erstem Blick Aufmerksamkeit erregt. Ob sie erfolgreich ist, steht jedoch auf einem anderen Blatt.

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Stand: 16.07.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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