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Sonderbare Begründung: Lebenslange Garantie ist unzulässig, da Garantie mit “dem Leben des Produktes endet”

irrvideo-FkZGoeFEaAM Die Werbung mit Garantien ist eine anspruchsvolle und problematische. Nicht nur, dass gerade im Internethandel die Händler ganz konkret über die Garantiebedingungen informieren müssen (was häufig nicht geschieht), es gibt auch noch weitere Aspekte der Garantiewerbung, die immer wieder zum Gegenstand der Rechtsprechung werden.

Werbung mit “lebenslange Garantie” zulässig?

Zu diesem Thema gibt es bereits BGH-Rechtsprechung aus 2008.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az: I-2 U 3/15) hat sich aktuell näher mit der Frage der Bewerbung mit “lebenslanger Garantie” befasst. Diese Information war auf der Verpackung eines Kopfhörers aufgedruckt.

Was bedeutet “lebenslange Garantie” eigentlich?

Der Abmahner hatte die Angabe “lebenslange Garantie” als irreführend angesehen, u. a. weil unklar sei, ob sich die lebenslange Garantie

  • auf die Lebenszeit des Nutzers

oder

  • auf die Lebensdauer des Gerätes

beziehe.

Eine lebenslange Garantie bei einem Konsumprodukt, wie einem Kopfhörer, auf die Lebenszeit des Nutzers zu beziehen, erscheint uns schon sehr abwegig. Eine lebenslange Garantie für Spielzeug, das von Nutzern in jungen Jahren gekauft wird, könnte somit für den Garantiegeber zu einem finanziellen Boomerang werden…

Endet das “Produktleben”, endet auch die Garantie?

Spaß beiseite: Das OLG Düsseldorf hat die Werbung “lebenslange Garantie” tatsächlich als irreführend angesehen:

“Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich das Versprechen, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, nicht etwa auf die noch ausstehende Lebenszeit des Erwerbers oder Nutzers, sondern auf die technische Lebensdauer des Gerätes.”

Soweit, so praxisgerecht.

Dann folgt jedoch ein Zirkelschluss:

“Mit diesem Inhalt macht ein solches Garantieversprechen jedoch nur Sinn, wenn es sich um ein Gerät handelt, bei dem während seiner technischen Lebensdauer Mängel auftreten können, die regelmäßig im Wege der Reparatur beseitigt werden, und bezieht sich auf derartige Mängel und deren Reparaturen. Das Versprechen ist dagegen gegenstandslos, wenn ein Defekt sofort dazu führt, dass das Gerät entsorgt wird, denn dann ist seine technische Lebensdauer abgelaufen und die Garantie, die nur bis zum Ablauf der technischen Lebensdauer gelten soll, wird mit diesem Zeitpunkt hinfällig.”

Was uns das OLG Düsseldorf durch diese quasi philosophischen Aussagen verdeutlichen möchte, ist folgendes:

Die lebenslange Garantie für ein Produkt gilt schon dem Begriff nach nur für die Lebensdauer des Produktes. Ist das Produkt defekt, ist die Lebensdauer beendet und damit auch die Garantie.

“Hierzu gehören auch die hier in Rede stehenden Kopfhörer, die zu einem Preis von 24,90 Euro erworben worden sind und angesichts des verhältnismäßig niedrigen Preises bei Funktionsausfällen oder -störungen in aller Regel weggeworfen und durch neue ersetzt werden. Dass bei einem solch niedrigen Anschaffungspreis die Reparatur des Kopfhörers wirtschaftlich sinnvoll ist und am Markt entsprechende Reparaturmöglichkeiten vorgehalten werden, behauptet auch der Beklagte nicht. Der Verbraucher erwartet jedoch bei einer Werbung mit lebenslanger Garantie zumindest, dass ihm bei Funktionsstörungen des Kopfhörers Ersatz geleistet wird, was nach dem dargelegten Inhalt des Garantieversprechens gerade nicht der Fall ist.”

Dies können wir so nicht nachvollziehen. So, wie wir den Sachverhalt dieses Verfahrens interpretieren, gab es lediglich einen Hinweis auf eine lebenslange Garantie, jedoch keinerlei Informationen zum Garantieumfang. Hieraus zu schließen, dass sich die Garantie darauf beschränkt, ein eigentlich irreparables Produkt dann doch nicht zu reparieren, erscheint doch ein wenig weit hergeholt.

Es ist zwar zutreffend, dass unklare Verbraucherinformationen im Zweifel verbraucherfreundlich ausgelegt werden. Insofern wäre es naheliegend gewesen, anzunehmen, dass die lebenslange Garantie sich darauf bezieht, dass der Kunde bei einem Defekt in irgendeiner Form einen Ersatz erhält, so dass er das Produkt auch weiternutzen kann. Da es schlichtweg gar keine Informationen zu dem Inhalt der Garantie gab, kann man auch nicht einfach so Gegenteiliges annehmen.

Die Schlussfolgerung “Garantie, solange das Produkt funktioniert – wenn Produkt nicht mehr funktioniert, Garantie beendet, da Lebenszeit beendet” erscheint doch ein wenig zu weit hergeholt.

Praxistipp

Bewerbungen mit Garantien, seien sie lebenslang oder kürzer, sind gerade im Internethandel ein häufiges Abmahnthema, da häufig ausführliche Informationen über die Garantiebedingungen fehlen. Wir raten daher grundsätzlich davon ab, im Internet Produkte in irgendeiner Form mit einer kurzen oder langen Garantie zu bewerben.

Stand: 15.10.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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