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Nährwert- und Zutatenangabe bei Wein

Für ab dem 09.12.2023 in den Verkehr gebrachte Weine, Schaumweine und Likörweine gibt es die Verpflichtung, sowohl auf dem Etikett wie aber auch im Internet wie bei Lebensmitteln auch über Inhaltsstoffe, Allergene und eine Nährwerttabelle zu informieren.

Die Darstellungsverpflichtung gilt für die Flaschen-Etiketten wie aber auch für das Angebot entsprechender Produkte in Online-Shops. Die Verpflichtung ergibt sich aus der EU-Verordnung 2021/2117.

Die Kennzeichnungsverpflichtung gilt entsprechend Anhang VII, Teil II der Verordnung für

  • Wein
  • Jungwein
  • Likörwein
  • Schaumwein
  • Qualitätsschaumwein
  • aromatischer Qualitätsschaumwein
  • Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
  • Perlwein
  • Perlwein mit zugesetzter Kohlensäume
  • verschiedene Formen von Traubenmost
  • Wein aus eingetrockneten Trauben
  • Wein aus überreifen Trauben
  • und Weinessig

Die Kennzeichnungspflicht gilt für Weinerzeugnisse, die ab dem 09.12.2023 den erforderlichen Mindestalkohol- und Säuregehalt erreicht haben.

Bei Schaumwein gilt das Datum des Durchlaufens der zweiten Gärung, wenn der erforderliche Alkoholgehalt erreicht wurde.

Ein Wein-Etikett muss in diesem Fall eine Nährwertdeklaration enthalten, d.h. Angaben zum Brennwert, Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweiß und Salz sowie ein Zutatenverzeichnis in der Reihenfolge des Gewichtsanteils.

Wie bei Lebensmitteln auch hat die Nährwertdeklaration in Tabellenform zu erfolgen.

Das Zutatenverzeichnis muss bei Informationen im Internet zwingend mit Wort „Zutaten:“ eingeleitet werden.

Achtung!

Die Zutatenliste bei betroffenen Weingetränken beginnt immer mit der Angabe „Trauben“ oder „Traubenmost“, es folgt dann in der Regel die Angabe „Zucker“.

Allergene müssen, wie bei Lebensmitteln auch, in Fettschrift gekennzeichnet sein.

Achtung!

Wein enthält in der Regel immer Sulfite, dies wäre somit bei den betroffenen Weinerzeugnissen in Fettschrift mit „E220 (Sulfite)“ zu kennzeichnen.

Die Angabe von Zutaten und Allergenen muss in der EU-Sprache des Empfängerlandes erfolgen, somit bei Wein die in Deutschland vertrieben werden, in deutscher Sprache.

Die Kennzeichnungsverpflichtung gilt auch für alkoholreduzierten oder entalkoholisierten Wein.

Auf dem Etikett selbst hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, dass das Zutatenverzeichnis und die Nährwertangabe über einen QR-Code abrufbar sein können, wobei Brennwertangabe (kj, kcal) und die Allergenkennzeichnung (Sulfite!) auf dem Etikett selbst stehen müssen.

Im Internetshop sollten die Informationen deutlich erkennbar sein, ggf. mit einem Reiter mit der Bezeichnung „Zutaten und Nährwertdeklaration“.

Die Information muss im Angebotstext selbst enthalten sein, da der Verbraucher vor Einlegen des Produktes in den Warenkorb darüber informiert werden muss.

Nachfolgend stelle ich ein Muster-Etikett dar (Quelle: Deutsches Weininstitut):

Bei dem Etikett rechts werden die konkreten Informationen über einen QR-Code verlinkt.