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Rechtliche Fallstricke bei der Webseitengestaltung

 

 

Bei der professionellen Gestaltung von Webseiten sind die Haftungsfallen für Webdesigner nicht zu unterschätzen. Noch Jahre nach Beendigung eines Auftrages können die rechtlichen Leichen im Keller der Webseitengestaltung für viel Ärger sorgen. Um so wichtiger ist es, sich über die rechtlichen Gefahrenlagen bei der Webgestaltung im Klaren zu sein. Ein Prolembewustsein hinsichtlich rechtlicher Fallstricke kann somit für den Webdesigner zeit- und geldraubende Streitigkeiten mit dem Kunden oder Dritten vermeiden. Nachfolgend erfahren Sie, auf welche Punkte Sie bei der Gestaltung von Internetseiten für Ihre Kunden aus rechtlicher Sicht achten müssen:

Professionelle Webseitengestalter übernehmen heute für Ihre Kunden oftmals Komplettleistungen. Diese umfassen neben der Domainregistrierung das Gestalten von Seiten, die Entwicklung von Internetshops sowie die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material.

Domainregistrierung

Kritisch wird es schon in dem Moment, in dem ein Kunde den Webdesigner bitten, für ihn eine Internetdomain zu registrieren. Eine seriöse Registrierung erfolgt immer im Namen des Kunden, der dann Domaininhaber wird. Häufig ist auch der Fall zu  beobachten, dass der Webdesigner im eigenen Namen eine Domain für einen Kunden registriert. Später kann dann Streit entstehen, wem die Domain überhaupt gehört.

Bei einer Domainregistrierung muss immer darauf geachtet werden, ob nicht Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt werden. Grundsätzlich gilt das sogenannte Prioritätsprinzip, d.h. derjenige der zuerst eine Domain registriert, darf sie auch behalten. Dem entgegenstehen Namen oder Firmenrechte. Hier kommt es immer wieder zu Kollisionen, weil es mehr als eine Familie Müller in Deutschland gibt. Auch Firmen haben oftmals über das Bundesgebiet verteilt, gleiche Namen. Es empfiehlt sich daher, über einschlägige Suchmaschinen vor der Registrierung zu prüfen, ob Kollisionen möglich sind. Auf die Topleveldomain kommt es hierbei nicht an. Wesentlich mehr Ärger kann man sich bei einer Registrierung eines Domainnamen einhandeln, der gleichzeitig als Wortmarke geschützt ist. Nach nicht ganz einheitlicher Rechtsprechung reicht bereits die Registrierung zur Markenrechtsverletzung.

Auf die Inhalte der Domain kommt es nach der Registrierung nicht an. So kann bereits eine leere Seite zu entsprechenden markenrechtlichen Ansprüchen führen.  Besonders tückisch ist es, wenn der Webdesigner auf der vorläufig leeren Seite nur kurz angibt, dass seine Firma hier in Zukunft Gestaltungen vornehmen wird. Der Webdesigner ist in diesem Augenblick Nutzer der Seite und setzt sich Ansprüchen aus. Ob eine Marke entsprechend registriert worden ist, kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt und unter https://dpinfo.dpma.de recherchiert werden.

Urheberrecht

Bei der Frage der Gestaltung der Seite tauchen immer wieder urheberrechtliche Probleme auf. Die für den Kunden gestaltete Internetseite verfügt nur in den seltensten Fällen über einen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht schützt Werke dann, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Nicht jedes Logo oder jedes neue Webdesign unterscheidet sich so erheblich von den bisher dargewesenen, dass quasi automatisch ein Urheberrecht entsteht. Somit verstößt auch das Abkupfern von gut gestalteten Webseiten nicht automatisch gegen das Urheberrecht außer es wird quasi 1:1 der Quellecode von einer Seite übernommen. Die Übernahme von Designvorlagen oder Ideen ist grundsätzlich möglich. Dies gilt um so mehr, als dass sich bei der Webseitengestaltung gewisse Standarts herausgebildet haben, was beispielsweise die Positionierung von Links oder Frames angeht. In der Praxis ist hierbei oft zu beobachten, dass schriftliche Vereinbarungen über die Nutzung von Logos oder Fotos, die durch den Webdesigner erstellt werden, oftmals nicht getroffen werden. Es ist daher unbedingt zu empfehlen Nutzungsrechte, die aufwendige Gestaltungen betreffen, ausdrücklich zu regeln. Schnell kann sonst  Streit darüber entstehen, wenn der Kunde ein  durch den Webdesigner gestaltetes Logo für den Internetauftritt, beispielsweise auch für Verkaufsprospekte, verwendet. Umgekehrt gelten Vorteile einer klaren Vereinbarung natürlich auch für den Kunden, der sich, wie die Erfahrung zeigt, oft erstmalig mit der Gestaltung seiner Webseite Gedanken über Logos oder ein cooperated design macht, das er natürlich in anderem Zusammenhang ebenfalls verwenden möchte. In einem schriftlichen Vertrag sollte der Webdesigner daher genau regeln, wofür der Kunde seine Grafiken und Gestaltungen verwenden darf. Im Rahmen von sogenannten Lizenzvereinbarungen kann dem Kunden ein entsprechendes Nutzungsrecht zur Weiterverwendung von Logos, Bildern oder Designvorlagen bspw. Flyern oder Werbeprospekten eingeräumt werden. Um Klarheit zu schaffen sollte für den Fall, dass der Kunde dies nicht wünscht, deutlich geregelt werden, dass sich die Nutzungsrechte des Kunden an Grafiken bspw. ausschließlich auf einen bestimmten Internetauftritt beziehen. Wie kompliziert ein Ecommerceauftritt ist, zeigt ein genauerer Blick in § 312 e Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei jegliches Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Internet muss der Kunde bspw. ein angemessenes, wirksames und zugängliches technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Ein praktischer Tipp lautet somit: Kein Bestellvorgang ohne Korrekturmöglichkeit. Die Tücke liegt auch hier im Detail. Schon aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass im Rahmen eines Bestellablaufes darauf geachtet werden muss, dass der Kunde durch den Bestellvorgang geführt wird, und vor dem endgültigen Abschicken entsprechende Korrekturmöglichkeiten haben muss.

Alles nur kopiert?

Urheberrechtsverletzungen bei der Gestaltung von Webseiten sind Gang und Gäbe, werden dadurch jedoch nicht legaler. Es sind hier mehrere Konstellationen denkbar. Oft ist es auch so, dass Webdesigner Inhalte, Fotos, Logos oder Grafiken für den Kunden selbst besorgen, ohne mit dem Urheber entsprechende Lizenzvereinbarungen zu treffen. Fremde Inhalte sind von Internetseiten schnell kopiert und werden, so zeigt die praktische Erfahrung, in Internetauftritte eines Kunden eingebaut. Hier drohen in erster Linie dem Kunden Abmahnungen und Schadenersatzansprüche sowie nicht unerhebliche Rechtsverfolgungskosten des Urhebers. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, bei einer Pflichtverletzung des Webdesigners  diese Forderung an diesen durchzureichen, so dass letztlich der Webdesigner zahlen muss. Ein beliebter Fehler ist in diesem Zusammenhang die Gestaltung von Anfahrtsskizzen und -plänen zum Firmenort des Kunden. Oftmals wird lediglich ein Ausschnitt aus einen Stadtplan eingescannt und in die Homepage des Kunden mit eingebaut. Die Stadtplanverlage sind mittlerweile darauf spezialisiert, diese Verstöße zu recherchieren und abzumahnen, wobei die Anwalts- und Lizenzkosten selten unter 1.000,00 Euro betragen. Wie die Praxis zeigt, sind illegale Stadtplankopien beispielsweise durch die Google- Bildersuche leicht zu finden, da sie immer wieder den Namen anfahrt.jpg oder stadtplan.jpg tragen. Daher ist am Beispiel der Anfahrtsskizzen zu empfehlen, diese selbst zu zeichnen, eine Leistung, die nach vorheriger Vereinbarung, auch gegenüber dem Kunden abgerechnet werden kann.

Einfach e-commerce?

Gerade gewerbliche Internetauftritte unterliegen heutzutage vielfältigen rechtlichen Anforderungen. So ist z. B. jeder gewerbliche Anbieter verpflichtet, eine sogenannte Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG vorrätig zu halten, die genau den gesetzlichen Vorgaben entsprechend über seine Identität informieren muss. Die Anbieterkennzeichnung selbst muss unmittelbar erreichbar sein, so dass sich anbietet, diese in einem Außenframe unterzubringen, wo sie jederzeit durch den Besucher der Internetseite eingesehen werden kann. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist relativ unüberschaubar. So ist bspw. eine Anbieterkennzeichnung die erst nach 2. Klicks erreicht werden kann, als nicht zulässig angesehen worden. Gleiches gilt für eine Anbieterkennzeichnung, die sich hinter dem Begriff “Backstage” verbirgt, als nicht ausreichend angesehen worden. Auch wenn der Webseitenbesucher 4-5 DIN A4 Seiten nach unten scrollen muss, um die Anbieterkennzeichnung am Ende der Seite anzuklicken, erfüllt der Kunde die  gesetzlichen Vorgaben nicht.

Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gehört zu den Basics eines gewerblichen Internetauftrittes. Gemäß § 6 Teledienstegesetz muss diese den Namen und die Anschrift des Anbieter enthalten. Bei juristischen Personen muss noch der vertretungsberechtigte, wie bspw. der Geschäftsführer oder der Vorstand mit angegeben werden. Postfachadressen sind im Übrigen im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung nicht ausreichend. Nach aktueller Rechtsprechung muss sogar eine Telefonnummer neben der e-Mail-Adresse angegeben werden. Immer wieder vergessen wird auch die Angabe der Registernummer, des Handelsregisters bei juristischen Personen. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer muss nur dann angegeben werden, wenn der Kunde diese auch tatsächlich hat.

Erst recht kompliziert wird die Anbieterkennzeichnung bei Berufen, die eine mindestens 3jährigen Berufsausbildung haben oder bei Hochschulberufen. Hier muss die Berufsbezeichnung angegeben werden sowie die aufsichtsführende Kammer. Diese genauen Bezeichnungen können bei Berufsständen wie Anwälten, Ärzten oder Handwerkern relativ umfangreich sein.

Erst recht anspruchsvoll wird es bei der Gestaltung von Internetshops oder e-commerce-Lösungen, da diese umfangreichen gesetzlichen Vorgaben genügen müssen. Neben einem einwandfreien Bestellablauf, dessen Grundzüge in § 312 e I BGB geregelt sind, muss oftmals über das Rücktritts- oder Widerrufsrecht informiert werden.

Beispiel:

§ 312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

 

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.  angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2.  die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre ordnungsgemäße Einbeziehung sind eine Grundvoraussetzung für einen rechtlich einwandfreien e-commerce-Auftritt. Allein die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Kunst für sich. Reicht ein Hinweis irgendwo auf der Internetseite, muss ein Link angegeben werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen komplett durchgescrollt werden oder ist eine ausdrückliche Bestätigung im Formular notwendig? Dies sind alles Fragen, die vor Erstellung eines Internetauftrittes geklärt werden müssen. Anerkannt ist im Übrigen, dass ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verbunden mit einem Link im Bestellablauf ausreichend ist, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in den Vertrag mit einzubeziehen. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Webdesigner diese Leistungen als Komplettleistung quasi mit übernehmen. Sie tun weder sich noch dem Kunden einen Gefallen damit. Zum Einen sind die rechtlichen Ansprüche an einen ordnungsgemäßen Internetauftritt hoch und werden durch aktuelle Gerichtsurteile zum Onlinerecht immer weiter präzisiert. Zum Anderen stellt beispielsweise die Überlassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Kunden eine Rechtsberatung dar, die nur Anwälten erlaubt ist.

Vorsicht bei verbotener Rechtsberatung

Das Rechtsberatungsgesetz verbietet insofern Rechtsunkundigen entsprechende Beratungsleistungen, so dass diese Leistungen dem Webdesigner nicht erlaubt sind und sogar bußgeldbewährt sind. Unabhängig davon, dass der Webdesigner diese Leistungen gar nicht erbringen darf, haftet er für die Richtigkeit seiner Angaben, wenn dort Fehler auftreten. Spätestens wenn der Kunde, der sich auf die Angaben des Webdesigners verlassen hat mit der erstem Abmahnung beim Webdesigner vorstellig wird, besteht Handlungsbedarf. Im Rahmen der Vertragsgestaltung sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass Inhalte sowie Abläufe auf der Seite durch den Kunden vorgegeben werden und es nur Aufgabe des Webdesigners ist, diese entsprechend den Kundenvorgaben umzusetzen. Nur so kann verhindert werden, dass der Webdesigner für Leistungen die außerhalb des technischen Gestaltungsbereiches liegen, auch noch die Haftung übernehmen muss. Es sollte daher der Kunde regelmäßig vor Gestaltung eines e-commerce-Auftrittes an versierte Anwälte verwiesen werden, die diesen Auftritt mit vorbereiten.

Fazit:

Getrost dem alten Anwaltsgrundsatz, dass man sich nur auf das verlassen kann, was man schwarz auf weiß nach Hause tragen kann, sollten Webdesigner ihre vertraglichen Verpflichtungen wie aber auch ihre Rechte, beispielsweise an urheberrechtlich geschützten Werken, mit dem Kunden genauestens vertraglich regeln. Ferner sollte es Aufgabe des Kunden sein, entsprechende Inhalte oder Vorgaben für eine rechtliche Gestaltung beizubringen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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