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Umfangreicher Privatverkauf bei eBay macht ihr Geschäft kaputt? Wehren sie sich mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Was Sie als gewerblicher Händler gegen private Verkäufe bei eBay tun können
Seit dem 01.03.2023 sind private Verkäufe bei eBay.de in Deutschland kostenlos. Eine Folge ist, dass es mittlerweile eine Vielzahl von privaten Verkäufern bei eBay gibt, die so umfangreich verkaufen, sodass eigentlich kein privater Verkauf mehr vorliegt.
Die Preise dieser pseudo-privaten eBay-Verkäufer sind konkurrenzlos und machen gewerblichen eBay-Verkäufern das Leben schwer, u.a. weil
- Private eBayverkäufer keine Verkaufsgebühren zahlen müssen,
- private eBay-Verkäufer kein Widerrufsrecht einräumen müssen und sich nicht mit Retouren herumschlagen müssen
- die Gewährleistung ausschließen können und nicht 2 Jahre für die Mangelfreiheit der Ware geradestehen müssen,
- in der Regel keine Steuern auf erzielte Gewinne zahlen.
- keine üblichen Kosten für ein Gewerbe haben, wie Räume, Personal, etc.
Pseudo-private eBay-Verkäufer sind daher vielen gewerblichen Verkäufern bei eBay ein Dorn im Auge bzw. können existenzgefährdend sein.
Ich vertrete regelmäßig effektiv eBay-Verkäufer, die sich gegen pseudo-private Verkäufer bei eBay wehren möchten, insbesondere wenn einzelne private Verkäufer mit ihr speziellen Produkten den eigenen Absatz behindern.
Nachfolgend erläutere ich Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, effektiv gegen angeblich private eBay-Verkäufer vorgehen können, um dieses geschäftsschädigende Handeln effektiv zu unterbinden.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass Sie als gewerblicher eBayverkäufer gleiche oder ähnliche Produkte anbieten.
Voraussetzung: Ein privater eBay Verkäufer verkauft so umfangreich bei eBay, sodass er im Rechtssinne nicht mehr privat ist
Es gibt zu dem Thema, ab wann private Verkäufe bei eBay eigentlich keine privaten Verkäufe mehr sind, sondern gewerbliche Verkäufe, umfangreiche Rechtsprechung.
Abstrakt definiert kann man sagen, dass private Verkäufe gewerblich sind, wenn sie regelmäßig und planmäßig stattfinden. Auf einen tatsächlich erzielten Gewinn bzw. eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es darauf rechtlich nicht an.
In der umfangreichen Rechtsprechung zu dieser Thematik haben sich verschiedene Aspekte heraus kristallisiert, die für die Frage der Einordnung eines privaten Accounts als eigentlich gewerblicher Accounts relevant sind. Eine Übersicht zu der umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema habe ich hier zusammengestellt.
Folgende Aspekte spielen eine Rolle, die jeweils in den Angeboten eines privaten eBay Verkäufers gut recherchiert werden können:
Anzahl der aktuellen Angebote bei eBay
Ein wichtiges Indiz sind die gleichzeitig angebotenen Produkte. Ab 25 gleichzeitig angebotenen Produkten bei eBay wird es für den privaten Verkäufer bereits eng.
Über „Mehr Artikel des Verkäufers“ in einem Angebot lässt sich einfach Anzeigen, wie viele weitere Angebote ein privater eBayverkäufer hat. Über die Kategorienauswahl kann dann gefiltert werden, wie viele Angebote das Wettbewerbsverhältnis betreffen.
In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, was eigentlich in welcher Form konkret angeboten wird:
Ein deutliches Indiz für einen gewerblichen Verkauf ist das Angebot von Neuware („Artikelzustand:Neu“), möglicherweise original-verpackt oder bei Textilien mit Etikett.
Ein weiterer Faktor ist, ob immer wieder ähnliche Waren angeboten werden, z.B. Textilien oder Elektronikprodukte oder Ersatzteile.
Vereinfacht gesagt, kann ein Beurteilungsmaßstab sein, ob eine „echte“ Privatperson Waren in diesem Umfang anbieten würde.
Ein starkes Indiz für ein geschäftliches Handeln statt eines privaten Verkaufes kann es ferner sein, wenn aus einem oder mehreren eBay-Angebote deutlich wird, dass ein Produkt bereits mehrfach verkauft wurde. Teilweise lässt sich aus dem eBay-Angebot ablesen, wie viele Produkte bereits verkauft wurden und wie viele noch übrig sind.
Von Käufern abgegebenen Bewertungen
Ein weiterer Faktor für die Beurteilung eines privaten Verkaufes sind für den Verkäufer abgegebene Käuferbewertungen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes lassen bereits mehr als 25 Käuferbewertungen für einen Verkäufer Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu.
Zudem lässt sich über das Bewertungsportal von eBay feststellen, für welche Produkte Bewertungen abgegeben wurden. Häufig sind dies immer wieder ähnliche Produkte oder sogar identische Produkte.
Zudem sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle Käufer eine Bewertung abgegeben, die tatsächliche Anzahl der verkauften Produkte und Waren ist in der Praxis häufig sehr viel höher.
Weitere Indizien
Klickt man bei eBay einen Verkäufernamen an, wird angezeigt, wie viele Artikel seit der Anmeldung verkauft worden. Häufig ist die Anzahl sehr hoch.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung als effektiver Weg
Gegen einen pseudo-privaten Verkäufer bei eBay, der tatsächlich so umfangreich verkauft, so dass er als gewerblicher Verkäufer einzuordnen ist, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden.
Voraussetzung ist, dass der Abmahner gleiche oder ähnliche Waren verkauft.
Der Wettbewerbsverstoß ergibt sich konkret aus § 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen) in Verbindung mit dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 22:
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
22. Irreführung über Unternehmereigenschaft
Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindruckes, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht zum Zwecke seines Geschäftes, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.
Ziel einer Abmahnung: Der private Verkäufer unterlässt es, bestimmte Produktearten nicht mehr als privater Verkäufer bei eBay anzubieten.
Ziel einer Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten des Abmahners, in der der abgemahnte Pseudo-Privat-Verkäufer bei eBay sich verpflichten soll, es zu unterlassen, bestimmte Produkte nicht mehr als privater Verkäufer anzubieten.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung bedeutet, dass die reine Verpflichtung etwas zu unterlassen, nicht ausreichend ist. Eine Unterlassungserklärung ist nur dann ausreichend, wenn der Abgemahnte für den Fall der Zuwiderhandlung zugunsten des Abmahners eine Vertragsstrafe verspricht. Ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr nicht.
Der abgemahnte private eBay-Verkäufer darf auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung die Produkte weiterhin bei eBay verkaufen, dies kann man nicht generell unterbinden. Er muss jedoch den Verkauf unter einem gewerblichen Account vornehmen. Er braucht eine Steuernummer und muss zudem, wie andere gewerbliche Internetverkäufer auch, ein Widerrufsrecht einräumen und Gewährleistung geben.
In diesem Zusammenhang ein interessanter Aspekt aus meiner Beratungspraxis:
Ich spreche regelmäßig für gewerbliche eBay-Verkäufer Abmahnungen gegenüber pseudo-privaten eBay-Anbietern aus. Bemerkenswert ist, wie viele ursprünglich private eBay-Verkäufer, die einer Unterlassungserklärung abgegeben haben, danach einfach weiterhin privat genau die gleichen Produkte verkäufen. Soweit einfach ein neuer Account eröffnet wird, werden weiterhin die gleichen Bilder verwendet oder weiterhin sehr spezielle Produkte verkauft.
In diesem Fall kann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Ich habe in diesen Fällen zugunsten meiner Mandanten in der Vergangenheit in mehreren Fällen eine Vertragsstrafe eingefordert.
Wenn nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird
Wenn nach einer Abmahnung durch den Abgemahnten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, empfiehlt es sich, die Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Dies erfolgt in der Regel im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens, einer sogenannten einstweiligen Verfügung.
In diesem Fall wird es dem abgemahnten Privaten-ebay-Verkäufer unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt, bestimmte Produkte als privater Verkäufer anzubieten. Ein Beispiel aus meiner Beratungspraxis, in dem ich nach einer Abmahnung für einen Mandanten erfolgreich eine einstweilige Verfügung beantragt habe sehen Sie hier:
Auch in derartigen Fällen habe ich die Erfahrung gemacht, dass die rechtskräftig durch ein Gericht auf Unterlassung verurteilten privaten eBay-Verkäufer teilweise einfach weitergemacht haben. Ich habe in diesen Fällen erfolgreich Ordnungsgeldanträge bei Gericht gestellt. Die verhängten Ordnungsgelder waren erheblich.
Abmahnkosten
Die Berechtigung der Abmahnung vorausgesetzt sind die Abmahnkosten, die zunächst durch den Abmahner zu verauslagen sind, in voller Höhe, d.h. einschließlich Mehrwertsteuer, durch den Abgemahnten zu ersetzen.
Besten Fall erhält der gewerbliche eBayverkäufer nach Aussprache einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung, der private Verkäufer stellt seine Angebote ein und die Abmahnkosten werden vollumfänglich erstattet.
Werden die Abmahnkosten nicht erstattet, sollten Sie eingeklagt werden.
Bei einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sind die Anwalts- und Gerichtskosten ebenfalls durch den Abgemahnten zu ersetzen. In diesen Fällen erlässt das Gericht einen sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss mit diesen Kosten, aus denen dann einfach vollstreckt werden kann, falls nicht gezahlt wird.
Muss vorher geklärt werden: Die Identität des Verkäufers
Um effektiv eine Abmahnung aussprechen zu können, ist es wichtig, die Identität bzw. den Kontoinhaber des privaten eBay-Accounts festzustellen.
In der Vergangenheit habe ich meinen Mandanten empfohlen, einen Testkauf vorzunehmen, in der Hoffnung, dass die Absenderadresse der Ware Rückschlüsse auf die Identität des Kontoinhabers zulässt.
Es geht jedoch auch einfacher:
Wie mir aus meiner aktuellen Beratungspraxis bekannt ist, teilt eBay mir als Rechtsanwalt auf Anforderung die Identität eines Verkäufer-Accounts mit.
Das prüfe ich gern für Sie: Ist ein privater Account im Rechtssinne gewerblich?
Wenn Sie als gewerblicher eBay-Verkäufer gegen einen Pseudo-Privaten-Verkäufer effektiv vorgehen möchten, stehe ich Ihnen dafür gern zur Verfügung.
Ich prüfe gern unverbindlich für Sie, ob ein bestimmter privater Account aufgrund der Angebote und des Bewertungsportals bei eBay im Rechtssinne als gewerblich einzuordnen ist.
Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381 26056730) oder schicken Sie mir eine E-Mail.
Stand: 02.12.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
