was-nuetzen-disclaimer

Sinnvoll? Was nützt ein Disclaimer?

Ein Disclaimer ist ein Haftungsausschluss. Mit diesem wird beabsichtigt, dass allein durch den entsprechenden Text der Anbieter einer Internetseite nicht in eine wie auch immer geartete Haftung kommt.

Der bekannteste Fall ist der sogenannte Link-Disclaimer, eine quasi unausrottbare Legende des Internets, die sich auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 12. Mai 1998 bezog. Inhalt des Disclaimers war, dass man nicht für Links haftet, wenn man sich ausdrücklich von dem Inhalt distanziert. In vielen Impressen oder Anbieterkennzeichnungen ist ein entsprechender Disclaimer unter Hinweis auf dieses Urteil immer noch zu finden. Dass das besagte Urteil des Landgerichtes Hamburg genau das Gegenteil ausgesagt hat, sei hier nur am Rande angemerkt.

Ein weiterer beliebter Disclaimer ist der Email-Disclaimer, der den Inhalt hat, dass, wenn eine Email an einen nicht gemeinten Empfänger geht, dieser die Email bitte ignorieren möge, zurücksenden möge oder an den gewünschten Adressaten senden möge.

Die Rechtsfolgen aus derartigen Dislaimern sind ebenfalls zweifelhaft. Warum soll sich der Falschempfänger einer Email durch irgendwelchen Text vorschreiben lassen, was er zu tun oder zu lassen hat.

Disclaimer kontra Irreführung

Nach unserer Einschätzung kommt der Begriff des Disclaimers nicht nur aus dem Englischen sondern auch aus dem US-amerikanischen Recht. Die dortigen Rechtsgrundsätze lassen sich sicherlich nicht eins zu eins in das deutsche Recht übertragen. Unabhängig davon hat sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Wirksamkeit von Disclaimern befasst.

So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.03.2006, Az.: I ZR 24/03, entschieden, dass durch einen Disclaimer eine Einschränkung des Verbreitungsgebietes wirksam vorgenommen werden kann. Vorliegend ging es um den Versand von Arzneimitteln, bei denen eine Lieferung nach Deutschland ausgeschlossen wurde. Der BGH hat hier folgende Grundsätze für einen wirksamen Disclaimer aufgestellt:

– Der Disclaimer muss deutlich und eindeutig gestaltet sein.

– Der Disclaimer muss ernst gemeint sein.

– Der Verwender des Disclaimers muss sich an den Inhalt des Disclaimers auch halten, d. h. man darf nicht A sagen, aber B tun.

Aktuell: Disclaimer bei nicht aktuellen Informationen auf einem Preisvergleichs-Portal

In einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 11.03.2010, Az.: I-ZR 123/08,  hat sich der BGH wieder einmal mit der Frage des Disclaimers im Internet auseinandergesetzt. Hintergrund des Rechtsstreites war eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung auf Grund des Umstandes, dass Preise in einer Suchmaschine nicht mehr aktuell waren.

In der Suchmaschine, damals idealo.de, hieß es in einer Fußzeile nur:

“Alle Angaben ohne Gewähr.”

Der BGH hat das getan, was in diesem Fall notwendig ist: Er hat diese Aussage aus Sicht des Empfängerhorizonts, d. h. aus Sicht der Verbraucher, beurteilt, die einen derartigen Verweis sehen. Zutreffend hat der BGH in diesem Zusammenhang angenommen, dass sich die Angabe “Alle Angaben ohne Gewähr.” allenfalls auf Übermittlungs- oder Übertragungsfehler beziehen kann, nicht jedoch auf die Aktualität von Angeboten. Der Leser bzw. Hörer sei an diesem Hinweis etwa im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Lottozahlen gewöhnt und damit an Fälle, in denen über ein Informationsmedium Nachrichten weitergegeben wurden, die auf Angaben Dritter beruhen.

Folge ist, dass dieser Hinweis praktisch gesehen überhaupt keine Auswirkungen hat.

Offensichtlich war der Hinweis noch weiter verlinkt, der Link war auch als solcher erkennbar. In der Preissuchmaschine wurde folgender Text angezeigt:

“Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr,

Angebotsinformationen basieren auf den Angaben des jeweiligen Händlers und werden über automatisierte Prozesse mehrmals täglich aktualisiert. Eine Aktualisierung in Echtzeit ist uns aus technischen Gründen nicht möglich, so dass es im Einzelfall, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten, zur Abweichung kommen kann. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei der Vielzahl an Informationen trotz größter Sorgfalt nicht garantiert werden kann, dass alle richtig und aktuell sind.”

Der BGH nimmt an, dass dieser Hinweis kein Hinweis auf die fehlende Aktualität der Preisvergleichsliste ist und daher eher ablenkt. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des BGH war der Disclaimer somit nicht transparent genug.

In diesem Zusammenhang reicht dem BGH nicht einmal ein Aktualisierungsdatum der Preisabfrage, da sich hieraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt, dass ein nachfolgend etwa aufgetretener Aktualisierungsbedarf bei dem gemachten Angebot noch unberücksichtigt geblieben ist.

Durch die Entscheidung wird letztlich deutlich, dass ein Disclaimer mit erheblichen Haftungsproblemen verbunden ist. Nicht nur, dass in der Regel eine wettbewerbsrechtliche Irreführung  hierdurch nicht ausgeschlossen wird, sind die Anforderungen an die Transparenz eines derartigen Disclaimers mehr als hoch.

Nach unserer Auffassung sollten Disclaimer daher bewusst eingesetzt werden. Die üblichen Muster, die man sich aus dem Internet herunterladen kann, nützen nach unserer Auffassung in der Regel wenig.

Da es den Betreibern von Internetseiten in erster Linie darum geht, rechtliche Probleme oder eine Abmahnung zu vermeiden, sei abschließend darauf hingewiesen, dass der auch nicht unübliche Disclaimer “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” ebenso sinnlos ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/653addd48989466583f61b412b083e53