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OLG Hamburg: Fair-Initiativen nützen nicht wirklich was gegen Abmahnungen

Es gibt mehrere Initiativen, mit denen Abmahnwellen im Internet eingeschränkt werden sollen. Einige beinhalten den Begriff “Fair” im Namen.

Händler, die sich der entsprechenden Initiative anschließen, unterwerfen sich den Regelungen der Initiative und hoffen im Endergebnis, auch selbst von Abmahnungen verschont zu werden.

Die Regelungen sehen sinngemäß so aus, dass der Teilnehmer der Initiative einen anderen Teilnehmer im Fall einer Rechtsverletzung vor der Einleitung kostenpflichtiger außergerichtlicher oder gerichtlicher Maßnahmen zunächst auf die Rechtsverletzung hinweist. Innerhalb einer Frist, in der Regel sieben Tage, wird die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Beseitigung gegeben. Obwohl dies nach unserem Eindruck in den Teilnahmeregeln nicht klar geregelt ist, ist letztlich das Ziel, dass zunächst eine kostenfreie Verwarnung ausgesprochen wird, bevor dann abgemahnt wird.

Im Prinzip sind derartige Initiativen eine gute Idee. Immer wieder hören wir von unseren Mandanten, die eine Abmahnung erhalten haben, die Äußerung, dass ein entsprechender Hinweis ohne Einschaltung eines Anwaltes genügt hätte, um den beanstandeten Verstoß zu vermeiden.

Der Wind zwischen Wettbewerbern ist jedoch gerade im Internethandel ziemlich rau, so dass es derartige Hinweise auf dem kleinen Dienstweg sozusagen zwischen Wettbewerbern häufig nicht gibt. Hinzukommt, so unsere Erfahrung, dass selbst bei einem entsprechenden Hinweis ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zum Teil schlichtweg nicht reagiert wird.

OLG Hamburg: Teilnahme an einer Antiabmahninitiative schützt nicht vor Abmahnungen

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018, Az.: 3 W 39/18) sah die Teilnahme an einer Antiabmahninitiative nicht als Hinderungsgrund für eine Abmahnung. Zur Begründung führt das Gericht aus:

“Die Mitgliedschaft beider Parteien in der … Initiative steht der Geltendmachung des vorliegenden Unterlassungsanspruches nicht entgegen. Denn gemäß § 4 Abs. lit. b) Abs. 2 der Teilnahmeregeln sind die in § 4 der Teilnahmeregeln enthaltenen Verhaltenspflichten im Hinblick auf die Abmahnung anderer Mitglieder der Initiative nicht mit einem Verzicht auf die mit der Rechtsverletzung verbundenen Unterlassungsansprüche verbunden. Auf die Frage, ob der Antragsgegner auf ihrer Internetseite hinreichend auf ihre Mitgliedschaft in der … Initiative hingewiesen hat, kommt es demnach nicht mehr an.”

Entscheidend war für das Gericht somit die konkrete Formulierung der Antiabmahninitiative.

Warum entsprechende Initiativen nichts bringen

Letztlich soll die Teilnahme an einer entsprechenden Initiative den Teilnehmer vor Abmahnungen schützen.

In erster Linie verzichtet jedoch zunächst einmal der Teilnehmer auf den sofortigen Ausspruch einer Abmahnung und zwar unabhängig davon, ob der Abmahngegner ebenfalls Teilnehmer der Initiative ist oder nicht. Nur wenn ein erheblicher Teil der Teilnehmer der Initiative mitmacht, könnten die Auswirkungen positiv spürbar sein.

Daran haben wir jedoch erhebliche Zweifel.

Hinzukommt, dies können wir aufgrund jahrelanger Beratungspraxis durchaus beurteilen, dass die Anzahl der Intensivabmahner, d.h. der Abmahner, die uns häufiger als Abmahner auffallen, relativ klein sind. Dass die meisten dieser Mehrfachabmahner wohl eher nicht an einer derartigen Antiabmahninitiative teilnehmen, versteht sich an dieser Stelle von selbst. Im Gegenteil wäre der Teilnehmer an einer Antiabmahninitiative unter Umständen gehindert, eine Gegenabmahnung auszusprechen, wenn er selbst abgemahnt worden ist.

Der einseitige Verzicht auf das Recht zur sofortigen Abmahnung mag gut gedacht sein, ob dies in der Praxis einen effektiven Abmahnschutz darstellt, bezweifeln wir jedoch. Verlassen sollte man sich jedenfalls nicht darauf.

Stand: 19.06.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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