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Vieles ungeklärt: Warum Sie bei einer Abmahnung wegen DSGVO nicht einfach eine Unterlassungserklärung abgeben sollten

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai dieses Jahres gibt es ein neues und weitreichendes Abmahnthema. Die Anforderungen der DSGVO sind hoch. Ohne Datenschutzerklärung ist ein gewerblicher Auftritt im Internet nicht mehr möglich. Nicht nur das: Die Datenschutzerklärung sollte auch den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Es gibt zudem weitere Aspekte, die die Betreiber vonInternetseiten einhalten sollten, wie bspw. eine Verschlüsselung von Kontaktformularen.

Die Komplexität des Themas öffnet damit Abmahnern Tür und Tor. Nach unserem Eindruck ist die befürchtete Abmahnwelle bisher ausgeblieben. Die meisten Vielfachabmahnungen wegen angeblicher DSGVO-Verstöße verliefen im Sande, da nach unserem Eindruck hier in erster Linie Anwaltsgebühren im Vordergrund standen. Unabhängig davon sind uns jedoch auch aus unserer Beratungspraxis Abmahnungen zur DSGVO bekannt, die auf zum Teil komplexe Einzelfragen der Datenschutzgrundverordnung Bezug nehmen.

In einer Abmahnung wird immer die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Eine wirksame Unterlassungserklärung muss auch immer eine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners enthalten. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe reicht nicht aus.

Da eine Unterlassungserklärung länger als 30 Jahre wirksam ist, ist die Abgabe einer derartigen Erklärung somit für den betroffenen Abgemahnten sehr weitreichend.

Nachfolgend möchten wir Ihnen erläutern, weshalb Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO besonders vorsichtig sein sollten und weshalb man sich gerade die Abgabe einer Unterlassungserklärung zweimal überlegen sollte.

Ob DSGVO-Verstöße abgemahnt werden können, ist ungeklärt.

Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde unter Juristen diskutiert, ob insbesondere eine fehlende Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO entspricht, überhaupt abgemahnt werden kann. Es geht um die Frage, ob in Artikel 80 DSGVO eine sogenannte abschließende Regelung enthalten ist mit der Folge, dass zumindest Wettbewerber nicht abmahnen dürfen. Einige Gerichte (wie z.B. das Landgericht Würzburg) hatten dies als unproblematisch angesehen. Das Landgericht Bochum bspw. nimmt jedoch an, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht zu einer Abmahnung berechtigt. Diese Frage ist somit zum einen ungeklärt, zum anderen gibt es bereits gerichtliche Entscheidungen, wie bspw. das Landgericht Bochum, welches mit guten Argumenten, zumindest bei Wettbewerbern, DSGVO-Verstöße nicht als Abmahngrund und als Klagegrund ansieht.

Unterlassungserklärung ist weitreichend

Wir sind der Ansicht, dass der Abgemahnte über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nur dann nachdenken sollte, wenn er auch sicher gewährleisten kann, dass er diese auch einhalten kann. Eine Unterlassungserklärung ist mehr als 30 Jahre wirksam. Aus einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung wieder herauszukommen, ist schwierig, häufig fast unmöglich. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass eine Unterlassungserklärung, die einer datenschutzrechtlichen Abmahnung beigefügt ist, oftmals viel zu weitgehend vorformuliert wird. Eine derartige unklare Unterlassungserklärung sicher einzuhalten, ist besonders schwierig. Hinzu kommt, dass eine Abmahnung oftmals aufgrund eines konkreten Verstoßes auf einer konkreten Plattform oder Internetseite erfolgt. Die Unterlassungserklärung wird jedoch häufig nicht auf einen Verstoß auf der jeweilig abgemahnten Plattform beschränkt. Es ist somit, wie bei anderen Abmahnthemen auch, häufig nicht damit getan, nur die Information auf der jeweilige Plattform abzuändern.

Kommt Zeit, kommt Rechtssicherheit

Der Gesetzgeber beabsichtigt, DSGVO-Abmahnungen gesetzlich einzuschränken.

Hinzu kommt noch ein weiterer wichtiger Faktor. Der Druck auf den Gesetzgeber war nach Inkrafttreten der DSGVO erheblich. Auch wenn die befürchtete Massenabmahnwelle bisher ausgeblieben ist, ist der Gesetzgeber gleich an mehreren Stellen aktiv geworden. Nicht nur aufgrund eines Gesetzesantrages des Freistaates Bayern der Abmahnung eines Wettbewerbers aufgrund eines DSGVO-Verstoßes das Wasser abgegraben werden.

Der interessanteste, wie auch wohl am schnellsten zu realisierende Ansatz, dürfte sich aus einer Ausschussempfehlung des Bundestages ergeben. Dort wird aktuell das “zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ((zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz, (DSAnpUG-EU))” diskutiert.

In das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) soll ein § 44 a eingefügt werden. Die Regelung ist kurz und stellt jedoch eine vernünftige Lösung dar:

“Vorschriften der Verordnung (EU) 679/2016 und Vorschriften der Teile 1 und 2 dieses Gesetzes stellen keine Vorschriften im Sinne von § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.”

Datenschutzverstöße wären somit, zumindest unter Wettbewerbern, nicht mehr abmahnbar.

Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, müsste der Abmahner seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Ein derartiges Verfahren kann durch die Instanzen gehen. Das Gericht muss immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für seine Entscheidung zugrunde legen. Wenn somit im Laufe der Zeit diese Regelung in Kraft treten sollte, wäre eine Abmahnung, bspw. wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung, nach DSGVO und entsprechende Unterlassungsansprüche plötzlich unberechtigt.

Der Faktor Zeit kann somit plötzlich auf Seiten des Abgemahnten eine wichtige Rolle spielen.

Wir gehen jedenfalls davon aus, dass der Gesetzgeber kurzfristig DSGVO-Abmahnungen einen Riegel vorschieben wird.

Auch Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder eine fehlende Datenschutzerklärung erhalten?

Wir beraten Sie.

Stand: 23.10.2018 

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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