warnhinweis-hwg-bei-nahrungsergaenzung

Warnhinweis “Zu Risiken und Nebenwirkung…” ist bei Nahrungsergänzungsmitteln unzulässig

Bei der Werbung mit Arzneimittel muss gemäß § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ein Warnhinweis vorhanden sein. Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise muss der Text lauten:

“Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker”

Diese Information muss gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich getrennt, abgesetzt und abgegrenzt angegeben werden.

Vielen Verbrauchern wird dieser Warnhinweis aus Radio- oder Fernsehwerbung bekannt sein.

Warnhinweis bei Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt?

Nahrungsergänzungsmittel sind im Rechtssinne Lebensmittel. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019, Az.: 14 U 941/18) sieht einen entsprechenden Warnhinweis bei Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetikprodukten als irreführend und somit wettbewerbswidrig an.

Nach Ansicht des Gerichtes könnten Verbraucher annehmen, dass die beworbene Wirkung so ausgeprägt sei, dass vor Risiken und Nebenwirkungen gewarnt und hierüber aufgeklärt werden müsse. Arzneimittel dürften tatsächlich mit einer Wirksamkeitsaussage werben. Nahrungsergänzungsmittel jedoch nicht.

Auch insofern verbietet sich eine Information über Risiken und Nebenwirkungen bei Produkten, die keine Arzneimittel sind.

Die klagende Wettbewerbszentrale hatte so argumentiert, dass der Pflichttext als Warnhinweis nur für die Werbung für Arzneimittel vorgeschrieben sei, werde er für andere Produktgruppen verwendet, so werde der irreführende Eindruck erweckt, es handele sich um Arzneimittel mit entsprechenden therapeutischen Wirkungen.

Es empfiehlt sich, den Pflichttext tatsächlich nur bei der Bewerbung von Arzneimitteln zu verwenden.

Stand: 09.05.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/22d019294b2a4f5dad2c8f182a862f95