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Informationsprobleme und Abmahnungen im WAP-Portal bei eBay ?

 

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Nur eine kurze Blütezeit hatte die Möglichkeit, Internetseiten über das Handy mit Hilfe von WAP zu erreichen. WAP, dass Wireless Application Protocol hatte zum Ziel, Internetinhalte für langsamere Übertragungsraten auf Mobiltelefonen verfügbar zu machen. Die ganze Angelegenheit war jedoch, da die Abrechnung über das Datenvolumen erfolgte, relativ teuer. Zudem enthalten moderne Handys einen richtigen Internetbrowser. Unabhängig davon haben damals viele Unternehmen in die WAP-Technik investiert, so auch eBay. Bis heute ist eBay unter www.wap.ebay.de auch für WAP-fähige Handys erreichbar. Ob dies in der Praxis tatsächlich eine Rolle spielt, wagen wir zu bezweifeln.

Wohl jeder, der bei eBay etwas anbietet, kann über den Wap Service von eBay erreicht werde, so dass rechtliche Probleme alle betreffen.

Bereits in der Vergangenheit war die Thematik rechtlich diskutiert worden, dass bei WAP-Seiten Grafiken nicht dargestellt werden können. So hatte bspw. das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06 die Darstellung von Informationspflichten in Form einer Grafikdatei bei eBay als unzulässig angesehen, da diese Informationen unter WAP nicht angezeigt werden können.

Neues Abmahnthema?

Bekannte Aktiv-Abmahner, immer auf der Suche nach einer neuen Einnahmequelle haben jetzt versucht, hier ein neues Fass aufzumachen. Hintergrund ist, dass wohl alle eBay-Angebote auch über das WAP-Portal abgerufen werden und dort Pflichtinformationen, wie Anbieterkennzeichnung, Widerrufsrecht etc. nicht dargestellt wurden. Dies wurde auch mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichtes Köln durchgesetzt und durch die Kollegen scheinheilig mit dem Hinweis kommentiert, dass alle Angebote auf der eBay-Plattform wohl wettbewerbswidrig seien und eBay-Händler im schlimmsten Fall ihre eBay-Angebot vollständig beenden müssten, um zu hoffen, dass das WAP-Portal von eBay zeitnah überarbeitet wird.

Keine Abmahngefahr

Aktuell sehen wir jedoch keine Informationsprobleme im WAP Portal von ebay, da bei gewerblichen Angeboten mittels sprechender Links auf AGB, Impressum und Widerrufsbelehrung hingewiesen wird. Wichtig ist, das die eBayfelder für AGB, Impressum und Widerrufsbelehrung genutzt werden.

Das OLG Hamm (Urteil vom 16.06.2009, Aktenzeichen I-4 U 51/09) sieht fehlerhafte WAP-Darstellungen bei eBay als wettbewerbswidrig an. Notwendig sei ein Hinweis auf das Widerrufsrecht, auf die Versandkosten und darauf, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält. Bei Nutzung aller eBay-Funktionen erfolgt diese Darstellung im Übrigen einwandfrei unter WAP bei eBay. Nach Ansicht des OLG Hamm kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass viele eBay-Händler gar nicht wissen, dass Ihre Angebote automatisch im WAP-Portal von eBay dargestellt werden.

Vor dem  Hintergrund, dass eBay das WAP-Portal den rechtlichen Anforderungen angepasst hat und es nunmehr sogar sprechende Links auf die Pflichtinformationen gibt, sehen wir zurzeit bei der rechtlichen Gestaltung der WAP-Portale keine Probleme.

Stand: 10.08.2009

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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