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Kein Problem: Änderungen für Shopbetreiber zum 13.06.2014

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Neue Widerrufsbelehrung und neue Info-Pflichten

Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht …

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Zum (Freitag den!) 13.06.2014 müssen gerade Shopbetreiber auf die neuen Anforderungen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)reagieren. Andere Plattformen wie bspw. eBay oder Amazon sind zum einen deshalb unproblematisch, weil die fromme Hoffnung besteht, dass die dortigen Rechtsberater ihren Job pünktlich und gut machen werden. In einem Internetshop gibt es jedoch neben einer absolut freien Gestaltungsmöglichkeit für den Shopbetreiber auch die absolut freie Gestaltungsmöglichkeit, alles falsch zu machen.

Theorie und Praxis

Wenn Sie als Shopbetreiber sich die gesetzlichen Anforderungen der Neuregelungen zur Verbraucherrechterichtlinie ansehen, ist dies erst einmal schon vom Umfang her eine Menge Stoff. Neben den Einzelheiten zur neuen Widerrufsbelehrung kommen neue Informationspflichten hinzu.

Bei Lichte betrachtet ist dies auch so: Je nachdem, wie aktuell Ihr Internetshop gestaltet ist, gibt es tatsächlich einige neue Informationspflichten. Diese sind jedoch relativ einfach zu erfüllen und umzusetzen.

Die dynamische Widerrufsbelehrung – ein lösbares Problem

Viele Shopbetreiber sind erheblich verunsichert aufgrund der theoretischen Möglichkeit der sog. Dynamisierung der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014. Hintergrund ist, dass es unterschiedliche Möglichkeiten zur Darstellung des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung gibt. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Lieferung und Teillieferungen, die zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt beim Kunden zugehen. Theoretisch müsste Ihr Shopsystem dies erkennen und im Check-Out wie auch später eine entsprechend angepasste Widerrufsbelehrung anzeigen.

Wir können Sie beruhigen: Was diesen Punkt angeht, können wir Ihnen eine Lösung anbieten, die keine Umprogrammierung des Internetshops notwendig macht.

Hinzu kommt jedoch ein wirkliches Problem: Wenn Sie Speditionsware versenden und sich dafür entscheiden, dass der Verbraucher die Rücksendekosten übernehmen soll, müssen Sie in der Widerrufsbelehrung selbst (!) die geschätzten Rücksendekosten mit angeben. Zu diesem Punkt können wir eigentlich nur einen einzigen konkreten Ratschlag geben: Tun Sie´s nicht! Es gibt mehrere Gründe, die konkret dagegen sprechen, dem Verbraucher beim Versand von Speditionsware die Rücksendekosten aufzuerlegen. Zum einen sollten Sie berücksichtigen, dass für den Fall, dass Sie die Rücksendekosten tragen, es keine kalkulatorischen Unterschiede zur jetzigen Rechtslage gibt: Vor dem Hintergrund, dass Speditionsware in der Regel einen Wert von 40,00 Euro hat, tragen Sie bereits jetzt die Rücksendekosten im Fall des Widerrufes. Zudem dürfte der Umstand, dass Sie die Kosten der Rücksendung tragen, ein erheblicher Wettbewerbsvorteil sein. Wie wir zudem aus den Einschätzungen von Mandanten wissen, ist eine eigene Beauftragung eines Speditionsversandes im Rahmen der Rücksendung durch den Verbraucher hoch problematisch; die Gefahr, beschädigte Ware zurückzuerhalten ist außerordentlich groß. Viele Verbraucher haben weder eine Erfahrung mit Verhandlungen mit Speditionen noch sind Sie in der Lage, Speditionsware korrekt zu verpacken. Ob Speditionen lieblos hingestellte Einzelteile dann mitnehmen werden, halten wir für zweifelhaft.

In diesem Punkt können Sie sich das Leben einfach machen, wenn Sie sich dafür entscheiden, in diesem Fall die Rücksendekosten zu tragen. Dies ist der einzige Punkt, der zum Problem werden kann, aber auch nur dann, wenn Sie dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegen möchten.

Für diesen Fall ist uns weder eine rechtlich akzeptable (Stichwort Berechnung der Rücksendekosten) noch eine technische Lösung bekannt, die die Bezifferung der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung rechtssicher umsetzen könnte.

Anbieter von Shopsoftware haben die Problematik offensichtlich verschlafen.

Aus Erfahrungsberichten von Mandanten wissen wir, dass viele Anbieter von Shopsoftware-Lösungen (und zwar durchaus große und bekannte) die Rechtsänderungen zum 13.06.2014 offensichtlich nicht auf dem Schirm haben. Das Thema “dynamische Widerrufsbelehrung” (das nicht zwangsläufig zu einem Thema werden muss) haben einige Shopsoftwareanbieter offensichtlich bisher noch gar nicht mitbekommen. Für den Beginn entsprechender Programmierungsarbeiten dürfte es zwischenzeitlich etwas spät sein…

Shop schließen oder anpassen?

Wir von Internetrecht-Rostock haben Mandanten, die von uns eine Shopberatung erhalten haben und die unseren Update-Service beziehen, bereits darüber informiert, welche allgemeinen Informationspflichten bis zum 13.06.2014 wie umgesetzt werden müssen. Unsere Lösungsvorschläge halten wir für einfach umzusetzbar. Der Gestaltungsaufwand hält sich in Grenzen. Aufgrund der umfangreichen Berichterstattung zu diesem Thema im Internet und dem Umstand, dass Probleme angesprochen, Lösungen jedoch nich konkret vorgestellt werden, befürchten nach unserem Eindruck viele Shopbetreiber, mit der Problematik 13.06.2014 überfordert zu sein. Einige unserer Mandanten, die einen Internetshop betreiben, haben bei uns angefragt, ob es überhaupt noch Sinn macht, in eine Aktualisierung des Shops zu investieren. Überlegungen, aus diesem Grund sogar nur noch ausschließlich bei eBay oder Amazon zu verkaufen oder den Shop auf einen B2B-Shop zurückzuschrauben wurden laut.

Nach unserer Einschätzung ist eine derartige Entscheidung, nämlich einen Shop ganz vom Netz zu nehmen, in den allermeisten Fällen vollkommen unnötig. Komplett unflexible Shopsysteme, bei denen Änderungen nunmöglich sind, sind außerordentlich selten. Zudem sind wir uns sicher, mit Ihnen zusammen auch für diese Problematik eine Lösung zu finden. Ein eingeführter Shop, der sowohl bei Kunden wie auch bei Suchmaschinen bekannt ist, sollte nicht einfach aufgegeben werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, mit welchen zusätzlichen Gebühren der Verkauf über eBay oder Amazon verbunden ist.

Bereiten Sie sich jetzt vor!

Viele grundsätzliche Informationspflichten oder kommende Verbote im Rahmen der Verbraucherrechterichtlinie (bspw. Mehrwertdienstenummern im Impressum oder überhöhte Zahlungsgebühren) können Sie ohne Probleme und ohne Rechtsnachteile bereits jetzt umsetzen.

Zum 13.06.2014 ist ohne Übergangsfrist eine Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Widerrufsbelehrung notwendig. Eine Karenzzeit oder Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Soweit Sie somit die übrigen Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie bereits vorher umgesetzt haben, brauchen Sie lediglich in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 aktuelle AGB und eine aktuelle Widerrufsbelehrung in Ihr Shopsystem einzuspielen.

Dies setzt voraus, dass Sie die sonstigen neuen Informationspflichten bereits vorbereitend umgesetzt haben.

Probleme werden Shopbetreiber bekommen, die sich mit neuen Informationspflichten (bspw. Lieferzeitangaben) erstmalig am 12.06.2014 beschäftigen.

Bei uns inklusive: Alle Rechtsinformationen zum 13.06.2014 bei einer Shopberatung ohne extra-Kosten

Wir von internetrecht-rostock.de blicken auf eine jahrelange Erfahrung der rechtlichen Absicherung von Internetshops zurück. Wir haben Mandanten bei den erheblichen Rechtsänderungen in der Vergangenheit im Rahmen unseres Update-Services kompetent und praktikabel begleitet, so z. B. bei den mehrfachen Änderungen der Widerrufsbelehrung der vergangenen Jahre oder den weitreichenden Anforderungen im Rahmen der Umsetzung der sog. Button-Lösung.

Fordern Sie einfach ein kostenloses und unverbindliches Angebot an – damit Sie sowohl jetzt, wie auch ab dem 13.06.2014 rechtssicher handeln.

Wie auch sonst gilt unser Leitspruch:Wir machen das.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/29cf833c7cbd483d9549159b4f56b05a