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Ab dem 13.06.2014 verboten: Automatisch eingestellte Zusatzversicherungen bei Online-Angeboten

In erster Linie war es eine Plage bei Flugreisenanbietern: Im Rahmen des Bestellablaufes sind häufig automatisch durch den Anbieter Voreinstellungen vorgenommen worden, mit denen er bspw. für zusätzliche Kosten eine Reiseversicherung abschließt. Wer schon einmal versucht hat, bei einem großen Billiganbieter für Flüge entsprechende Zusatzversicherungen im Bestellablauf abzuwählen, kennt diese Problematik.

Aktuelle Rechtsprechung: Kostenpflichtige Voreinstellungen sind unzulässig

Die Rechtsprechung hat sich intensiv mit der Flugbranche befasst und es ihr mehrfach untersagt, kostenpflichtige Voreinstellungen vorzunehmen. Oftmals werden die zusätzlichen Gebühren nicht korrekt angezeigt, was zum einen gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Zudem, so die Rechtsprechung, handelt es sich um fakultative Kosten, die mit der eigentlichen Transportleistung nichts zu tun haben und daher einer gesonderten Einwilligung des Kunden bedürfen. Entscheidungen zu dieser Problematik gibt es u. a. vom OLG Dresden (Urteil vom 17.08.2010, Az.: 14 U 551/10). Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters hatte der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.

Auch der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits befasst (EuGH, Az.: C-112/11).

Die entsprechenden Portale bzw. Billig-Airlines machen jedoch zum Teil einfach weiter. Aktuell hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 06.08.2013, Az.: 416 HKO 55/13) einem Internetportal untersagt, automatisch kostenpflichtige Zusatzleistungen der Kundenbestellung hinzuzufügen. Auch hier musste der Besteller diese gesondert abwählen.

Ab dem 13.06.2014: Voreingestellte Zusatzleistungen ausdrücklich gesetzlich untersagt

Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) gibt es zum 13.06.2014 im Fernabsatzrecht eine Vielzahl von Änderungen. Neben einer neuen Widerrufsbelehrung hat der EU-Gesetzgeber auch auf die “Versicherungsproblematik” bspw. von Billig-Airlines reagiert.

In § 312 a Abs. 3 BGB in der Fassung ab dem 13.06.2014 heißt es:

“Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.”

Dies ist oftmals aktuell noch der Klassiker bei Buchungsportalen aller Art. Zukünftig sind somit Zusatzleistungen bei Internetbestellungen nur noch dann zulässig, wenn der Verbraucher diese ausdrücklich anwählen muss (sogenanntes Opt-In). Ein aktives Abwählen (sogenanntes Opt-Out) ist nicht zulässig. Folge ist, dass die unzulässig voreingestellte Zusatzvereinbarung unwirksam ist. Der Verbraucher hat somit nichts zu bezahlen.

Die Regelung entspricht jetzt bereits dem, was die Rechtsprechung zu dieser Thematik annimmt. Da die Rechtsprechung sich jedoch in erster Linie mit Reise- bzw. Fluganbietern befasst hat, wird durch die gesetzliche Regelung klar, dass unnötige Zusatzleistungen grundsätzlich durch den Verbraucher zukünftig ausdrücklich angewählt werden müssen.

Nichts neues somit, jedoch ab dem nächsten Jahr gesetzlich normiert.

Stand: 09.09.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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