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Vorbeugende Unterlassungserklärung: Nicht nur gefährlich, sondern für einen Rechtsanwalt sogar wettbewerbswidrig

Sie möchten eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben? Wir beraten Sie!

In Fällen, in denen eine Abmahnung zu erwarten ist, wird oft das Stichwort der “vorbeugenden Unterlassungserklärung” genannt. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung ist quasi eine Unterlassungserklärung, die proaktiv abgegeben wird, ohne dass bereits eine Abmahnung vorliegt. Ziel ist es, eine kostenpflichtige Abmahnung zu vermeiden.

Wir halten von derartigen vorbeugenden Unterlassungserklärungen nur wenig. Zum einen schließt die Unterlassungserklärung nur dann die Wiederholungsgefahr (die eine Abmahnung entbehrlich machen würde) aus, wenn sie exakt den Verstoß umfasst, der zukünftig abgemahnt werden könnte. Dies ist mehr als schwierig. Zum anderen beinhaltet eine Unterlassungserklärung eine wie auch immer formulierte Vertragsstrafe. Entsprechende Ansprüche können sehr weitgehend sein und es stellt sich die Frage, weshalb man einem mutmaßlichen zukünftigen Abmahner ein derart scharfes Instrument in die Hand geben sollte.

Es besteht zudem die Gefahr, dass durch die vorbeugende Unterlassungserklärung der mutmaßliche Abmahner erst darauf aufmerksam wird, dass er über die Abmahnung hinaus bspw. noch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Zudem ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig geeignet, Abmahnkosten zu vermeiden. Hier kommt es in erster Linie darauf an, wann ein Rechtsanwalt durch seinen Mandanten mit einer Abmahnung beauftragt wurde, nicht wann diese ausgesprochen wurde.

Vorbeugende Unterlassungserklärung in der Praxis

In der Praxis kennen wir zwei Konstellationen, bei denen das Thema “vorbeugende Unterlassungserklärung” immer wieder zur Sprache kommt:

Zum einen deutet die Nutzung des VeRI-Programms bei eBay darauf hin, dass irgendetwas nicht besonders gut gelaufen ist, sei es, dass ein Angebot markenrechtsverletzend war oder eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Durch die Mitteilung des VeRI-Programms von eBay, dass ein Angebot gelöscht worden ist, wird dem eBay-Anbieter klar, dass hier ggf. noch weitere Rechtsfolgen zu erwarten sind. Gerade diese allgemeine Konstellation macht deutlich, dass es außerordentlich schwierig ist, eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber dem richtigen Berechtigten abzugeben, da ja oftmals zum Teil nicht hundertprozentig klar ist, wer eigentlich der Abmahner wäre und um was es ganz genau konkret geht.

Ein anderer Gedanke, bei denen vorbeugende Unterlassungserklärungen eine noch größere Rolle spielen, sind Tauschbörsenabmahnungen. Bei Urheberrechtsverletzungen auf Grund der Nutzung einer Tauschbörse war und ist es eine nicht seltene Empfehlung, zur Vermeidung weiterer Abmahnungen Unterlassungserklärungen rein vorbeugend zu streuen.

Wettbewerbsverstoss

Dies ist nicht nur wenig sinnvoll (siehe oben), sondern kann für einen Rechtsanwalt, der gerade unter Bezug auf eine Abmahnung zur Nutzung einer Tauschbörse vorbeugende Unterlassungserklärungen abgibt, sogar wettbewerbsrechtlich problematisch werden.  Das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11) hatte es als wettbewerbswidrig angesehen, wenn ein Rechtsanwalt bei Tauschbörsennutzung vorbeugende Unterlassungserklärungen an eine Rechtsanwaltskanzlei versendet. Dies wurde zum einen als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 UWG gesehen, eine Norm die normalerweise eher für Spam-Werbung einschlägig ist, bzw. auch als Verstoß gegen § 823 Abs. 1 BGB, nämlich dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Nach Ansicht des OLG ergibt sich eine unzumutbare Belästigung dadurch, dass der Rechtsanwalt, der diese für seinen Mandanten erhält, verpflichtet ist, der mit der Unterwerfung mitgeteilten Beeinträchtigung etwaiger Rechte nachzugehen bzw. diese zumindest auszuschließen. Dies ist mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Der Anwalt des Rechteinhabers wäre berufsrechtlich wohl – so das OLG – dazu verpflichtet.

Auch das OLG erwähnt, was wir schon immer gemeint haben: Durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung wird für den Berechtigten erst deutlich, dass hier unter Umständen seine Rechte verletzt wurden. Wie kontraproduktiv dies gerade im Tauschbörsenbereich sein kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass es mit einer Unterlassungserklärung in diesem Bereich oftmals nicht getan ist, sondern die Rechteinhaber auch noch einen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Eine vorbeugende Unterlassungserklärung bietet sich daher nur in wenigen Einzelfällen an. Zudem sollte sehr genau geprüft werden, wie diese zu formulieren ist und ob eine entsprechende Abgabe tatsächlich sinnvoll ist.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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