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Neu! Verzugszinsen höher, Mahnpauschale vom 40 € im geschäftlichen Verkehr durch BGB-Änderung

Zum 29.07.2014 hat sich § 288 BGB geändert.

Dieser regelt “Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden”.

Die Änderungen beziehen sich auf Verzugsfolgen, wenn der Schuldner kein Verbraucher, d. h. ein Unternehmer, ist.

Gemäß § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz nunmehr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell nur 0,73%.

Neu ist § 288 Abs. 5 BGB:

“Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder eine sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.”

Dies bedeutet, dass bei jeglichem Verzug im geschäftlichen Verkehr (B2B-Geschäfte) eine Mahnpauschale in Höhe von 40,00 Euro geltend gemacht werden kann. Diese Regelung gilt nur bei B2B-Geschäften. Verbraucher sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.

Stand: 18.08.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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