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Wegen unzulässiger Verarbeitung von Gesundheitsdaten: Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon ist unzulässig (LG Dessau-Roßlau)

Schon vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung erreicht das Thema Datenschutz den Internethandel:

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Dessau-Roßlau (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.03.2018, Az.: 3 O 29/17) ist der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten auf der Plattform Amazon schlichtweg unzulässig. Über die Rechtskraft des Urteils ist uns nichts bekannt.

Hintergrund sind datenschutzrechtliche Aspekte.

Gesundheitsdaten als Problem beim Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente

Um zu verstehen, wo hier das Problem liegt, lohnt ein Blick auf den Tenor. Dem Beklagten war unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben worden, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung und der Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) gegenüber einer Person oder Institution erteilen kann, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist.

Verletzung von Datenschutzregelungen als Wettbewerbsverstoß

Damit man überhaupt im Rahmen des Wettbewerbsrechtes sich näher mit Datenschutz befassen kann, muss ein Gericht die nicht abschließend geklärte Frage beantworten, ob es sich bei Datenschutzregelungen um sogenannte Marktverhaltensregelungen handelt. Dies hat das Gericht bejaht, wie bereits vor ihm bspw. das Landgericht Hamburg. Das Gericht begründet dies damit, dass datenschutzrechtliche Regelungen dazu dienen, auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Im vorliegenden Fall kamen noch Sonderregelungen aufgrund des Apothekengesetzes bzw. der Apothekenbetriebsordnung hinzu.

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit apothekenpflichtigen Medikamenten

Es gibt sogenannte sensitive Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG:
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Hierzu gehören Gesundheitsdaten. Bei dieser besonderen Art personenbezogener Daten bedarf es zur Verarbeitung und Erhebung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG der vorherigen Einwilligung durch den Betroffenen.

Die Einwilligung muss sich neben der allgemeinen Einwilligung zur Datenverarbeitung ausdrücklich auf diese (sensitiven) Daten beziehen. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Weder dem verklagten Händler, noch Amazon liegt eine entsprechende Einwilligung vor. Inwieweit der Beklagte eine Datenschutzerklärung bei Amazon hatte, wird nicht ganz klar.

Geheimhaltung

Gemäß § 28 Abs. 7 BDSG ist Voraussetzung bei diesen Daten, dass diese durch Personen verarbeitet werden, die der ärztlichen oder einer entsprechenden Geheimhaltung unterliegen. Der Beklagte, offensichtlich Apotheker, unterliegt der Geheimhaltung und war damit berechtigt, die Daten zu erheben und zu verarbeiten.

“Das gilt aber nicht soweit der Kunde – wie auch vom Beklagten beschrieben – seine Daten, auch die sensitiven Daten beim Bestell- und Auswahlvorgang bei Amazon angeben muss. Der Kunde gibt seine Daten zunächst an Amazon. Von dort werden sie … dann an den ausgewählten Verkäufer, wie z.B. den Beklagten weitergeleitet. Amazon aber unterliegt nicht den Geheimhaltungsregelungen, die den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 7 BDSG eröffnet und ist auf dieser Grundlage nicht berechtigt, die Daten zu erheben.

Dort (gemeint ist Amazon) ist der Ausnahmetatbestand für die Erhebung der Daten nicht eröffnet.

Durch diesen Vertriebsweg, über den der Beklagte unter Einschaltung der Handelsplattform Amazon seine apothekenpflichtigen Medikamente vertreibt, kommen Personen mit gesundheitsbezogenen Daten in Kontakt, die nicht der besonderen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht eines Apothekers unterliegen und die in den Organisationsablauf seiner Apotheke nicht eingebunden sind. Dadurch werden sowohl die datenschutzrechtlichen Vorschriften, aber auch die Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenvertriebsordnung verletzt… Der Beklagte handelt auf diesem Weg mit apothekenpflichtigen Medikamenten, ohne dabei die datenschutzrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten bei Amazon nicht mehr möglich?

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt. Ob eine nächste Instanz dies anders sieht, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen. Auf dem ersten Blick wirkt die Argumentation überzeugend.

Die Wirkung des Urteils geht hierbei weit über Amazon hinaus.

Zunächst einmal ist, wenn man die Rechtslage, die das Gericht hier angenommen hat, als gegeben ansieht, ganz klar zu schlussfolgern, dass das Angebot von apothekenpflichtigen Medikamenten über Internetplattformen damit quasi unmöglich wird. Dies gilt wohlgemerkt nicht nur für Amazon, sondern auch für andere Plattformen, wie bspw. eBay.

Apotheker haben schlichtweg keine Möglichkeit, die datenschutzrechtlichen Vorgaben auf diesen Plattformen auch nur ansatzweise zu erfüllen, so jedenfalls unsere Einschätzung.

Durch die Regelungen der kommenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist hier keinesfalls eine Erleichterung zu erwarten.

Stand: 13.04.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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