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OLG Schleswig: Kein schuldhafter Verstoß gegen Unterlassungserklärung, wenn Link auf OS-Plattform bei eBay einmal im Monat kontrolliert wird

Wenn nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann eine Vertragsstrafe nur dann geltend gemacht werden, wenn ein späterer Verstoß gegen die Unterlassungserklärung schuldhaft erfolgte. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Abgemahnte dafür Sorge tragen muss, dass es nicht zu einem weiteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung Prüfpflichten vorgegeben sowie zeitliche Vorgaben, wie oft geprüft werden muss. Dies ist je nach Plattform durchaus unterschiedlich. So nimmt die Rechtsprechung an, dass bei Verstößen, die die Plattform Amazon, insbesondere Artikelbeschreibungen betreffen, Angebote werktäglich zu überprüfen sind.

Keine Vertragsstrafe, wenn kein Verschulden

Das Schleswig-Hosteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2023, Az: 6 U 36/22) hatte sich mit einer Vertragsstrafenforderung zu befassen, die eBay betraf:

Der Beklagte hatte sich vertragsstrafenbewehrt verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es bei eBay einen anklickbaren Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU (OS-Plattform) geben müsse.

Da dieser Link plötzlich bei eBay fehlte, machte der Kläger eine Vertragsstrafe geltend.

Das OLG Schleswig wies diesen Anspruch zurück, da zwar ein Verstoß gegeben war, der Beklagte den Verstoß jedoch nicht verschuldet hatte.

Wesentlich war die Formulierung der Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung sah ausdrücklich vor, dass nur eine Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu zahlen ist. Es bietet sich bei Abgabe einer Unterlassungserklärung immer an, eine entsprechende Formulierung mit aufzunehmen, die eine Vertragsstrafe nur bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung vorsieht.

Der beklagte eBay-Verkäufer hatte alles richtig gemacht: Er hatte eine zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen, den Link zur OS-Plattform zu setzen. Diese Umsetzung wurde auch überprüft. Die Mitarbeiterin des eBay-Händlers wurde als Zeugin vernommen. Dem Beklagten kam hierbei zugute, dass er die Funktionstüchtigkeit des Links später noch einmal hatte überprüfen lassen. Es konnte ferner ein konkretes Datum vorgetragen werden bzw. ein Zeitraum, innerhalb dessen die Überprüfung konkret vorgenommen wurde.

Der Beklagte konnte jedenfalls einen einmonatigen Kontrollrhythmus nachweisen.

Kein Nachteil, wenn Link nicht anklickbar ist?

Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass ein fehlender anklickbarer Link auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist. Der Senat des OLG Schleswig sieht die Bereitstellung jedoch schon als Bagatelle an:

„Die Bereitstellung des Links ist zwar verpflichtend, die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht. Angesichts der unmissverständlichen Positionierung der Beklagte erscheint es schon fraglich, dass Verbraucher in nennenswerter Zahl den Link überhaupt anklicken. Es käme jedenfalls auch dann aller Voraussicht nach zu dem gewünschten Ziel der außergerichtlichen Streitbeilegung. Insofern sind im vorliegenden Fall die Bedeutung des funktionstüchtigen Links nicht so hoch. Entsprechend gering ist der Nachteil zu gewichten, der dem Verbraucher durch die Funktionstüchtigkeit des Links entsteht.“

Wegfall des OS-Links bei eBay eher unwahrscheinlich

Der Senat führt dann aus, dass ein Händler bei eBay nicht mit Änderungen im Angebot hätte rechnen müssen. Wenn, wie dies üblicherweise geschieht, der Link auf die OS-Plattform in den rechtlichen Informationen des Verkäufers angegeben wird, ist es eher unwahrscheinlich, dass diese Information später entfällt. Technische Fehler bei eBay sind zwar möglich, aber in der Praxis doch eher selten.

Monatliche Überprüfung reicht

Jedenfalls für eBay und für den Link auf die OS-Plattform nimmt das OLG an, dass eine monatliche Kontrolle ausreichend ist:

„Es kann nie ausgeschlossen werden, dass der Link durch nicht vorhersehbare äußere Einflüsse seine Funktionstüchtigkeit verliert. Da eine konkrete Gefährdungssituation bestand und zudem die Bedeutung der Angabe aus den dargestellten Gründen eher gering zu veranschlagen ist, erscheint eine routinemäßige monatliche Kontrolle als noch ausreichend.“

Praxistipp

Das Verschulden spielt eine große Rolle, sowohl wenn es um eine Vertragsstrafe geht, wie aber auch wenn es um ein Ordnungsgeld nach einer einstweiligen Verfügung oder einem Unterlassungsurteil geht.

Wichtig ist, die zuständigen Mitarbeiter schriftlich darüber zu informieren, wie entsprechende Vorgaben umzusetzen sind.

Notwendig ist im Weiteren auch eine Kontrolle der Umsetzung und vor allen Dingen eine spätere regelmäßige Kontrolle.

Die Häufigkeit der Kontrolle sollte den Mitarbeitern schriftlich vorgegeben werden. Die jeweilige Kontrolle sollte immer auch nachweisbar dokumentiert werden.

Nur deshalb, weil der beklagte eBay-Händler hier alles richtig gemacht hatte, wurde die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen.

Wir beraten Sie bei einer Vertragsstrafe oder einem Ordnungsgeld.

Stand: 29.03.2023

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke