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Wahrscheinlich unberechtigt wegen aktueller BGH Entscheidung: Vertragsstrafe vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV)

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) aus Fürstenfeldbruck hat bis 2021 umfangreich wettbewerbsrechtlich abgemahnt, häufig weitreichende Themen, wie z.B. ein fehlender Grundpreis.

Eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV)  macht daher in letzter Zeit vielfach Vertragsstrafen wegen tatsächlicher oder angeblicher Verstöße gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung geltend. Die geforderten Beträge sind häufig sehr hoch.

Gesetzesänderung 2021

Durch eine Änderung des UWG bzw. des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) müssen sogenannte qualifizierte Verbraucherverbände gemäß § 4 des UKlaG in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sein. Die Liste wird durch das Bundesamt der Justiz geführt.

Nur Verbraucherverbände, die in die qualifizierte Liste der Verbraucherverbände gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen sind, dürfen nach Dezember 2020 noch aktiv abmahnen.

Zu Verbraucherschutzverbänden, die z.B. in die Liste eingetragen sind, gehören die Verbraucherzentralen.

Der VSV ist aktuell (Stand 18.08.2025) nicht in die Liste eingetragen.

VSV macht Vertragsstrafe geltend

In meiner Kanzlei liegen  eine Vielzahl von Vertragsstrafenforderungen des VSV vor. 

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) verschickt entsprechende Schreiben mit dem Betreff „Wiederholter Wettbewerbsverstoß und Vertragsstrafe“, mit dem aufgrund eines Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird.

Regelmäßig werden sehr hohe Vertragsstrafen geltend gemacht. Die hier in meiner Kanzlei vorliegenden Vertragsstrafenforderungen summieren sich auf mehr als 350.000,00 Euro.

Die Vertragsstrafenforderungen des VSV werden, wenn keine Zahlung erfolgt, auch eingeklagt.

Hier in der Kanzlei liegen mehrere Klagen vor, bei denen Internetrecht-Rostock.de die Beklagten vertritt.

Rechtsmissbrauch?

Wie bei Vertragsstrafenforderungen des IDO, der ebenfalls nicht beim Bundesamt der Justiz eingetragen ist (dort geht es um die sogenannte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach UWG) und der ebenfalls umfangreich Vertragsstrafen geltend machen, stellen sich grundsätzliche rechtliche Fragen.

Es könnte rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Abmahnverein Vertragsstrafen geltend macht, obwohl er nicht in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen ist. Hinzukommt, dass gerade der VSV sehr hohe Vertragsstrafen geltend macht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Gamechanger?

Ein hervorragendes Argument gegen die Durchsetzung einer Vertragsstrafe des VSV könnte eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes sein (BGH, Urteil vom 17.07.2025, Az.: I ZR 243/24 – Wegfall der Sachbefugnis).

In diesem Verfahren ging es um einen Wirtschaftsverband (konkret: dem IDO). Dieser ist ebenfalls nicht in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen.

Dieser Verband hatte einen Ordnungsmittelantrag gestellt. Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, können Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Wege einer Klage durchgesetzt werden. Statt einer Vertragsstrafe wird für den Fall der Zuwiderhandlung dem Abgemahnten ein Ordnungsgeld angedroht. Zu einem Ordnungsgeldantrag kommt es, wenn der Abmahner einen sogenannten Bestrafungsantrag bzw. einen  Ordnungsgeldantrag nach § 890 ZPO stellt.

Der BGH hatte angenommen, dass zumindest bezogen auf ein Ordnungsgeldverfahren, eine fehlende Eintragung in die Liste beim Bundesamt für Justiz dazu führt, dass eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage begründet sein kann.

„Vollstreckungsabwehrklage“ bedeutet in diesem Zusammenhang Folgendes: Es handelt sich um ein Rechtsmittel gegen eine Zwangsvollstreckung, im vorliegenden Fall den Ordnungsgeldantrag.

Jedenfalls hatte der BGH angenommen, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung (hier die Verpflichtung sich in die Liste eintragen zu lassen) zur Folge haben kann, dass die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel deshalb für unzulässig erklärt werden kann, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist.

„Entsprechendes gilt, wenn durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt.“

Mit „Sachbefugnis“ ist die Berechtigung eines Abmahnvereins gemeint, abmahnen zu dürfen, was aktuell voraussetzt, in die jeweilige Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen zu sein.

Übertragbar auf eine Vertragsstrafenforderung?

Nach meiner Auffassung schon.

Nach meiner Auffassung macht es keinen Unterschied, ob aus einer einstweiligen Verfügung oder einem Unterlassungstitel nicht mehr vollstreckbar werden darf, wenn die sogenannte Sachbefugnis (Eintragung in die Liste entfallen ist) oder ob eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Hierbei muss man berücksichtigen, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung Ziel einer Abmahnung ist, wenn keine oder keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahner klagen und stattdessen einen Unterlassungstitel (einstweilige Verfügung oder Urteil) erwirken. Im Ergebnis ist beides mit Sanktionen verbunden, wenn entweder gegen die Unterlassungserklärung oder einen Unterlassungstitel verstoßen wird.

Es spricht daher Vieles dafür, dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Folge hat, dass auch ein Vertragsstrafenanspruch eines nicht mehr in die Liste eingetragenen Abmahnvereins nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de vertritt Sie, wenn der VSV von Ihnen eine Vertragsstrafe fordern sollte.

Stand: 18.08.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard