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Vertragsstrafenforderung des IDO: OLG Celle weist Klage des IDO wegen Rechtsmissbrauch ab
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat in der Vergangenheit sehr umfangreich abgemahnt. Seit Dezember 2021 muss einen Abmahnverein, wie der IDO, in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die durch das Bundesamt für Justiz geführt wird. Fehlt es an einer derartigen Eintragung, darf der Abmahnverein nicht weiter abmahnen.
Der IDO ist bisher (Stand Februar 2025) nicht in die Liste eingetragen worden, obwohl er dies beantragt hatte.
Dies hat den IDO jedoch nicht daran gehindert, in der Vergangenheit, wie aber auch aktuell aus abgegebenen Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe zu fordern.
OLG Celle weist Klage des IDO auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 25.2.2025 Az. 13 U 4/22) in einem aktuellen Urteil eine Klage des IDO auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer in der Vergangenheit abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung abgewiesen. Das beklagte Unternehmen wurde in beiden Instanzen durch Rechtsanwalt Kempcke von Internetrecht-Rostock.de vertreten.
Eine Revision zum BGH wurde ausdrücklich nicht zugelassen.
Aufgrund eines Verstoßes gegen eine im Mai 2020 abgegebene Unterlassungserklärung hatte der IDO eine Vertragsstrafe in Höhe von 3500 € gefordert.
Vertragsstrafenforderung des IDO war rechtsmissbräuchlich
Ansicht des OLG Celle ist die Vertragsstrafenforderung des IDO rechtsmissbräuchlich:
Gezielte Steuerung der Vereinstruktur
„So stellt der Vortrag der Beklagten zur gezielten Steuerung der Vereinsstruktur des Klägers ein relevantes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Handeln dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Klagebefugnis zwar grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen Mitglieder verfügen. Daher genügte es für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns des Klägers nicht, dass ein Großteil der Mitglieder des Klägers lediglich passive Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht sind. Nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag standen im Jahr 2020 etwa 2.750 passiven Mitgliedern 43 aktive Mitglieder gegenüber, von denen 13 Rechtsanwälte und zwei Verbände waren. Jedoch hat die Beklagte weitere Indizien vorgetragen, die den Schluss rechfertigen, dass der Kläger den Aufnahmeprozess bewusst so ausgestaltet hat, dass beitrittswillige Unternehmen typischerweise nur als passive Mitglieder aufgenommen werden und damit – ohne ersichtlichen sachlichen Grund – gezielt von der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen werden.“
Alternative Mitgliedschaft als aktives Mitglied war nicht möglich
„Eine alternative Mitgliedschaft wurde zwar in der Satzung erwähnt, aber über das Aufnahmeformular nicht angeboten. Mangels abweichenden Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass der Aufnahmeprozess bereits im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten am 28. April 2020 und auch noch im Zeitpunkt des Vertragsstrafenverlangens auf diese Weise ausgestaltet war. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass über die Möglichkeit einer aktiven Mitgliedschaft überhaupt informiert werde oder dass für sie in irgendeiner Weise geworben werde. Ferner hat der Kläger nicht nachvollziehbar erläutert, nach welchen Kriterien sich die Aufnahme als aktives Mitglied richtete.
Damit hat der Kläger Strukturen geschaffen, die darauf ausgerichtet waren, aktive Mitgliedschaften zu begrenzen oder gar zu verhindern. Nach dem unstreitigen Partei-vorbringen sind und waren lediglich aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wäh-rend die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Ein sachlicher Grund, warum die Unternehmen, deren Interessen der Kläger fördern will, von der Willensbildung des Klägers derart ausgeschlossen werden, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich“
OLG Celle ist der Ansicht: IDO wurde zu dem Zweck unterhalten, um Einnahmen zu generieren
„Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“
Hohe Vergütungen des Vorstands, der Mitarbeiter der Dienstleistungsgesellschaft und den Geschäftsführern
„Danach seien Vorstandsmitgliedern des Klägers, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch einer im Mehrheitsbesitz des Klägers stehenden Dienstleistungsleistungsgesellschaft sowie deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen der Abmahnkosten und Vertragsstrafen zugeflossen. Im Jahr 2020 seien 44% der Einnahmen von mehr als 3,2 Mio. Euro an nur sechs Personen ausgeschüttet worden, die überdies zueinander in einer engen persönlichen Verbindung stünden und zum Teil aktive Mitglieder des Klägers seien…”
Bedenkliche Ausschüttungspolitik
“Jedoch ist die Ausschüttungspolitik gerade dann bedenklich, wenn die Entscheidung hierüber durch die Mitgliederstruktur auf einen kleinen Personenkreis beschränkt wird. Daraus resultiert die besondere Gefahr, dass die Einnahmen durch hohe Ausschüttungen letztlich überwiegend dem Interesse weniger Beteiligter und gerade nicht der Finanzierung der im öffentlichen Interesse gewährten Möglichkeit zur Abmahn- und Klagetätigkeit zufließen. Gerade dadurch entfernt sich der Verband von seiner selbst auferlegten Zielsetzung“
IDO fordert aktuell wieder Vertragsstrafen
Nachdem es hinsichtlich der Forderung neuer Vertragsstrafen um den IDO eine Zeit lang etwas ruhiger geworden war, fordert der IDO aktuell nunmehr wieder Vertragsstrafen. Wegen angeblicher Verstöße gegen in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen.
Ich berate oder vertrete Sie bei einer Vertragsstrafenforderung des IDO.
Stand: 25.2.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke