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Verspätete Rücksendung der Ware nach Widerruf: Verkäufer muss auch bei einer verspäteten Rücksendung im Rahmen des Widerrufes den Kaufpreis zurückzahlen

Ein häufiges Praxisproblem für Internethändler stellt es dar, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft jedoch die Ware nicht unverzüglich zurücksendet.

Der Käufer ist nach einem Widerruf verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. Erhält der Verkäufer die Rücksendung nicht, ist er zunächst berechtigt, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verweigern.

Aus welchen Gründen auch immer geht bei einigen Käufern doch viel Zeit ins Land, bis der Verkäufer nach einem Widerruf die Ware zurückerhält.

Genau zu dieser Frage hat sich das Amtsgericht Münster (AG Münster, Urteil vom 21.09.2018, Az: 48 C 432/18) geäußert. Nach unserer Kenntnis ist dies die einzige bisher bekannte gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema.

Worum ging es?

Ein Verbraucher hatte in einem Onlineshop mehrere Produkte gekauft und am 06.06.2017 den Widerruf erklärt. Einen Teil der Ware erhielt der Verkäufer sofort im Rahmen der Rücksendung, den zweiten Teil erst am 10.11.2017, d. h. fünf Monate nach dem Widerruf. In der Zeit dazwischen gab es zwischen Verkäufer und Käufer keinerlei Kontakt. Der Händler erklärte daraufhin im November 2017, dass er die Ware wegen der späten Rücksendung nicht zurücknehme und den dafür gezahlten Kaufpreis nicht erstatten würde. Immerhin ging es um einen Betrag von 900,00 Euro.

Rückzahlungsanspruch auch bei später Rücksendung

Zunächst ist es so, dass der Verkäufer den Kaufpreis nicht zurückerstatten muss, wenn der Käufer die Ware auch nicht zurücksendet. Bis auf die Verjährung, die unstreitig noch nicht eingetreten war, gab es nur ein einziges Argument des Verkäufers, mit dem sich das Gericht näher beschäftigt hat.

Verwirkung?

Der Händler hatte sich darauf berufen, dass das Recht des Käufers auf Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches verwirkt sei. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Eine entsprechende Regelung findet sich im weitesten Sinne in der Generalklausel des § 242 BGB. Ob eine Verwirkung vorliegt, ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls.

Den Zeitraum von lediglich mehreren Monaten zwischen Widerruf und Erhalt der Rücksendung sah das Gericht jedenfalls nicht als ausreichend an, um eine Verwirkung anzunehmen.

“Die Beklagte musste jedenfalls nach dem konkreten Verhalten des Klägers eine zweite Rücksendung erwarten und konnte den streitgegenständlichen Kaufvorgang bei objektiver Beurteilung der Umstände nicht für endgültig abgeschlossen halten. Zum einen hatte der Kläger nämlich den Widerruf auch bezüglich der streitgegenständlichen Ware erklärt und unbestritten bei der ersten eingegangenen Rücksendung einen Rücksendeschein beigefügt, auf welchem “Lieferung 1 von 2″ notiert war. Zum anderen fand zwar in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Rücksendung des Klägers kein Kontakt zwischen den Parteien statt. Da der Kläger aber nur einen Teil der vom Widerruf betroffenen Ware zurückgesendet hatte … hätte auch von der Beklagten eine frühere Kontaktaufnahme zum Kläger und Nachfrage erwartet werden können.”

Erschwerend kam somit für den Verkäufer hinzu, dass er bei dem Verbraucher nicht nachgehakt hatte.

Es kommt auf den Einzelfall an

Ein paar Monate sind für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend. Lässt man die mehrjährige Verjährung einmal außen vor, sind dennoch Aspekte denkbar, die im Einzelfall für eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruches sprechen könnten:

Eine Rücksendung bspw. nach mehr als einem Jahr dürfte schon eher für eine Verwirkung sprechen. Hinzu kommt noch ein anderer interessanter Aspekt:

Soweit Voraussetzungen für den Wertersatz nicht gegeben sind, d. h. der Käufer das Produkt nicht benutzt hat, wie eigentlich mit dem allgemeinen Wertverlust umzugehen ist. Es dürfte nicht der Regelfall sein, dass ein Produkt, das nach bspw. über einem Jahr wieder in den Handel gebracht wird, noch den ursprünglichen Preis erzielt. Diese Rechtsfrage ist ungeklärt.

Wir beraten Sie.

Stand: 24.10.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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