versandversicherung

Wichtig für Verkäufer: wann eine richtige Versandversicherung notwendig sein kann

Im Rahmen des Internethandels gegenüber Verbrauchern trägt der Internethändler gemäß § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dafür haftet, wenn die Ware während des Transportes beschädigt wird oder nicht ankommt. Aus diesem Grund ist es bspw. wettbewerbswidrig, einen preiswerteren unversicherten Versand und einen teureren versicherten Versand gegenüber Verbrauchern anzubieten, da Zusatzkosten für Versicherungsleistungen nicht das Problem des Verbrauchers sind. Dieser trägt ja nie das Versandrisiko. Auch der Ausweis zusätzlicher Versicherungskosten ist problematisch. Das Landgericht Hamburg hatte zudem mit einer Entscheidung vom 06.11.2007, Az.: 315 O 888/07, entschieden, dass auch schon die Angabe eines ausschließlich versicherten Versandes wettbewerbswidrig sei. Diese Entscheidung halten wir für problematisch.

Unabhängig davon kann es jedoch Fälle geben, in denen eine Versandversicherung von elementarer Bedeutung ist. Dies gilt immer dann, wenn der Käufer gerade kein Verbraucher ist. In diesem Fall gilt § 474 Abs. 2 BGB nicht, demzufolge der Verbraucher nie das Versandrisiko trägt. Es gelten vielmehr die klassischen Regelungen des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB. Hier heißt es:

§ 447 BGB Gefahrübergang bei Versendungskauf

 

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

 

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Wer somit als Gewerbetreibender etwas im Internet kauft, sollte durchaus darauf achten, dass diese Ware ordnungsgemäß versichert ist. Eine derartige Frage hat nunmehr das Landgericht Coburg (Urteil vom 12.12.2008, Az.: 32 S 69/08) in zweiter Instanz entschieden. Die Revision wurde hierbei ausdrücklich zugelassen. Hintergrund war der Kauf von Goldbarren im Wert von 3.850,00 Euro, die bei Empfang des Paketes nicht mehr in diesem enthalten waren. Das Gericht hatte den Verkäufer verurteilt, an den Käufer in Höhe des Kaufpreises Schadenersatz zu leisten. Das Gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kaufparteien eine Versicherung für den Versand vereinbart haben. Offensichtlich war es so, dass der Versand von Goldbarren bei einer Versendung durch die Firma DHL jedoch nicht versichert war. Damit, so das Gericht, war der Verkäufer von der vereinbarten Art der Versendung abgewichen mit der Folge, dass Schadenersatz zu zahlen war.

Tritt Versicherung im Falle eines Falles überhaupt ein?

Wer als Verkäufer somit an Gewerbetreibende verkauft, sollte sich über die Versicherung der Sendung durchaus Gedanken machen. Dies gilt in erster Linie dann, wenn der Käufer ausdrücklich eine Versandversicherung fordert. Wenn dies der Fall ist, muss der Verkäufer, dies ist die Lehre aus dem Urteil des Landgerichtes Coburg, darauf achten, dass die von ihm gewählte Versandversicherung im Schadenfall auch eintritt. Gerade bei besonderen Produkten, wie Wertgegenständen, teurer IT-Technik oder Gold, scheint dies nicht selbstverständlich zu sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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