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Konkrete Versandkostenangabe bereits im Warenkorb?

Aktuell wird darüber berichtet, dass angeblich die Wettbewerbszentrale einen Shopbetreiber abgemahnt hat, weil dieser erst unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung darüber informierte, wie hoch die tatsächlich anfallenden Versandkosten seien. Dies reicht nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht aus.

Die Wettbewerbszentrale bezieht sich hierbei auf eine etwas ältere, jedoch grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2007, Az.: I ZR 50/07 (Kamerakauf im Internet). Nach unserer Auffassung hat die Wettbewerbszentrale, wir kennen den Sachverhalt nur aus anderen Berichten im Internet, etwas grundsätzlich nicht verstanden.

Der BGH hatte in der Entscheidung “Kamerakauf im Internet” sich in erster Linie damit auseinandergesetzt, dass bei einem Warenangebot im Internetshop der Kunde die Versandkosten überhaupt erst im Bestellablauf erfuhr. Dies war letztlich Gegenstand des BGH-Urteils, welches ausführte:

“Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbes darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.”

Hieraus zu schließen, dass bereits bei Eingabe in den Warenkorb die Versandkosten im Warenkorb selbst (unabhängig vom Bestellablauf) konkret angegeben werden müssen, liegt nach unserer Auffassung neben der Sache. Hinzukommt, dass ja zu diesem Zeitpunkt noch vollkommen unklar ist, ob es bei einem Produkt oder mehreren Produkten verbleibt, die bestellt werden. Ob diese Produkte ins Inland oder ins  Ausland versandt werden soll und ob ggf. noch weitere Kosten durch spezielle Versandformen hinzukommen.

Dass es dem BGH auch nur darum ging, ergibt sich insofern aus der BGH-Entscheidung als dass dieser ausführt:

“Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PANGV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis “zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.”

Aus dem letzten Halbsatz wird offensichtlich geschlossen, dass im Warenkorb die konkrete Höhe anzugeben ist. Nach unserer Auffassung ging es dem BGH jedoch darum gerade nicht. § 1 Abs. 2 PangV gibt eine solche Verpflichtung auch nicht her. Es macht keinen Sinn auf der einen Seite darauf hinzuweisen, dass die Versandkosten zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht konkret berechnet werden können, während auf der anderen Seite die Versandkosten plötzlich im Warenkorb konkret angegeben werden müssten.

Nach unserer Auffassung hat der BGH nicht sauber zwischen “Warenkorb” und “Bestellablauf” bzw. “Check-Out” unterschieden. Darum ging es in dieser Entscheidung auch gar nicht.

Nach unserer Auffassung ist es vollkommen ausreichend, wenn im Warenkorb (und nicht im Bestellablauf) darauf hingewiesen wird, dass der Preis zzgl. Versandkosten ist, ggf. unter Verlinkung auf die Versandkosten.

Was tun?

Eine unzutreffende Abmahnung der Wettbewerbszentrale (die wir nur vom Hörensagen kennen) ändert nichts an einer bestehende Rechtslage.

Fakt ist, dass die konkreten Versandkosten im Warenkorb gar nicht ausgewiesen werden können.

Soweit zum Teil empfohlen wird, “Standardkosten” im Warenkorb aufzuführen, halten wir diese Empfehlung für nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Kosten sich automatisch ändern, wenn im Bestellvorgang selbst der Kunde eine andere Versandart oder einen anderen Lieferort anwählt. Dies verdeutlicht, dass die Angabe von “Standardkosten” keine Lösung sein kann.

Unabhängig davon ist es natürlich so, dass im Rahmen des Check-Out dem Kunden die Versandkosten konkret angegeben werden müssen im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Button-Lösung ist der Shop-Betreiber ferner verpflichtet, den Gesamtpreis einschließlich Versandkosten konkret anzugeben.

Dies hat jedoch mit diesem Thema erst einmal nichts zu tun.

Wir können daher nur vermuten, dass die Wettbewerbszentrale hier etwas falsch verstanden hat. Handlungsbedarf sehen wir zurzeit nicht, solange die Rechtsprechung diese Frage nicht geklärt hat. Hinzukommt, dass es faktisch gar nicht möglich ist, bereits an dieser Stelle, nämlich im Warenkorb die Versandkosten anzugeben.

Stand: 10.06.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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