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Änderungen in der Preisangabenverordnung für den Internethandel

 

Im Windschatten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das am 08.07.2004 in Kraft trat (vergl. Bundesgesetzblatt 2004, Seite 1414 ff.) ist in § 21 des Gesetzes die Preisangabenverordnung geändert worden.

Neben der Tatsache, dass in räumlicher Nähe zum Preis angegeben werden muss, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält und ob zusätzliche Kosten, wie Versandkosten hinzukommen, ist die Frage der Versandkosten nunmehr präzisiert worden.

In § 2 Abs. 2 Preisangabenverordnung heißt es nunmehr:

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

Rein praktisch gesehen kann die Umsetzung dieser Vorschrift so geschehen, dass neben der Angabe, dass Preise inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich Versandkosten sind ein Link unter diese Angaben gelegt wird, die zu weiterführenden Informationen, gerade hinsichtlich der Versandkosten verweisen.

Neu ist jedoch, dass Liefer- und Versandkosten in genauer Höhe angegeben werden müssen, eine Tatsache, die im Rahmen des Bestellablaufes gemäß § 312 e BGB im übrigen schon immer dem Verbraucher angegeben werden musste. Die Informationspflicht ist jedoch jetzt präziser noch zusätzlich vorverlagert worden. Es empfiehlt sich somit ein Link auf eine konkrete Seite in der der Verkäufer die Versandkosten erläutert. Problematisch kann es außerhalb von Standardversendungen oder bei Versendungen ins Ausland werden. Hier wird man eine Verpflichtung annehmen müssen, so präzise wie möglich über Versandkosten zu informieren. Dies gilt insbesondere für Sendungen ins Ausland. Ob die oft gesehenen Angaben, wie die Höhe der Versandkosten ins Ausland erfahren Sie auf Nachfrage oder ähnliche Formulierungen hier ausreichend sind, erscheint zweifelhaft. Wir empfehlen, Ihren Internetauftritt auf die Einhaltung dieser Informationspflichten zu überprüfen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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