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Versandkosten-Angabe in der Artikelübersicht bei eBay-Shops:  OLG Hamburg verlangt unmögliches!

Aktueller Hinweis: ebay hat dieses Problem am 20.06.2007 endlich beseitigt.

Gemäß § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung ist in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Durch sehr strenge rechtliche Anforderungen hervorgetan hat sich seit dem Jahr 2004 das Hanseatische Oberlandesgericht. Erstmalig mit Urteil vom 24.02.2005 (Az: 5 U 72/04) wurde festgelegt, dass in Internetshops diese Angabe in räumlicher Nähe zum Preis zu erfolgen habe. Diese Entscheidung hatte umfangreiche Abmahnwellen zur Folge. Die Rechtsprechung des OLG Hamburg ist jetzt durch weitere Entscheidungen vertieft und verschärft worden. In einem Beschluss vom 04.01.2007 (Az: 3 W 224/06) ist noch einmal bestätigt worden, dass die Umsatzsteuer dem genannten Preis eindeutig zuzuordnen ist. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung stellt ausdrücklich keine Bagatelle dar.

Nur konsequent hat sich das OLG Hamburg in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.02.2007 (Az: 3 O 253/06) einer Darstellungsschwäche bei eBay-Shops angenommen. In der Artikelübersicht in einem eBay-Shop werden im Gegensatz zu üblichen Auktionsübersichten die Versandkosten nicht angezeigt.

Dies wurde als wettbewerbswidrig angesehen. Wohl bemerkt geht es nach unserer Auffassung in der Entscheidung um die Artikelübersicht in einzelnen eBay-Shops. Die Artikelbeschreibung selbst lässt eine Angabe der Versandkosten und der Mehrwertsteuer zu. Dies ist auch nicht beanstandet worden. Es heißt in dem Urteil:

 Auf diesen Internetseiten steht nichts davon, dass, und in welcher Höhe Liefer-bzw. Versandkosten zu dem genannten Preis hinzukommen. Der Umstand, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibung gelangt, ist nicht ausreichend und zwar auch dann nicht, wenn – wie die Antragsgegnerin behauptet – auf dieser Unter-Seite jeweils Angaben zu den Versandkosten gemacht werden. Dies wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preisangebot zu spät, insoweit widerspricht es den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung. Nach dieser Vorschrift soll die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspricht auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen. 

Wir raten im Rahmen der Gestaltung von Internetshops schon seit längerem dazu, entsprechende Angaben zur Umsatzsteuer und zur Mehrwertsteuer wirklich in räumlicher Nähe zu jedem (!) Preis unterzubringen. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg hat diese Berater-Meinung noch einmal bestätigt. 

Das Problem ist, dass zum aktuellen Zeitpunkt eBay noch nicht auf das Urteil reagiert hat, d. h. eine Umsetzung der Gestaltungsvorstellung des OLG Hamburg bei einer Shop-Übersicht noch nicht möglich ist. Es besteht somit entweder die Möglichkeit, keine Artikel in Internetshops anzubieten oder eine etwas zwielichtige Lösung zu wählen, um in irgendeiner Form einer jetzt zu erwartenden Abmahnwelle zuvorzukommen. Die Gestaltungsmöglichkeit von Internetshops sieht vor, dass zum einen Links auf der linken Seite untergebracht werden können, in denen über die Versandkosten informiert wird. Im oberen Teil des Außenframes der Shopgestaltung bei der Artikelübersicht sollte in diesem Fall darauf hingewiesen werden, dass die Preise inkl. Mehrwertsteuer (falls dies der Fall ist) und zzgl. Versandkosten sind und dass die Versandkosten dem entsprechenden Versandkosten-Link auf der linken Seite zu entnehmen sind. Eine saubere Lösung ist dies nicht, stellt jedoch nach unserer Auffassung zur Zeit den besten Weg dar.

Es bleibt zu hoffen, dass eBay möglichst schnell auf das Urteil reagiert und eine entsprechende technische Umsetzung vorsieht. Wie sich aus einer Stellungsnahme von eBay ergibt, sieht man den Fall dort etwas anders und “überlegt noch”. Warum nicht einfach eine Darstellung wie in der Auktionsübersicht implementiert wird, bleibt vollkommen unklar.

Wir dürfen noch darauf hinweisen, dass über den Versandkosten-Link wirklich die artikelbezogenen Versandkosten mit angegeben werden müssen. Soweit diese somit in unterschiedlichen Auktionen unterschiedliche Höhen haben, muss in irgendeiner Form darauf hingewiesen werden.

Stand: 26.03.2007

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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