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Neue Verpackungsverordnung PPWR ab dem 12.08.2026 für Internethändler: Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bleibt bestehen

Ab dem 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, englisch (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation)).

Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG). Das Gesetz wurde am 11.06.2026 im Bundestag beschlossen.

Internethändler versenden von Deutschland nach Deutschland

Nachfolgend geht es um die Auswirkungen des neuen Verpackungsrechts für Internethändler, die von Deutschland nach Deutschland versenden.

Bis vor kurzem war ich der Ansicht, das deutsche Internethändler vorlizensierte Verpackungen verwenden können und damit die Registrierungspflicht bei Lucid bzw. der ZSVR entfällt.

Dem ist jedoch nicht so:

Rechtslage bis zum 11.08.2026

Seit dem 01.01.2019 gibt es die Verpflichtung nach Verpackungsgesetz, der zufolge sich alle Internethändler bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der dortigen Datenbank LUCID registrieren müssen. Hintergrund ist, dass Internethändler für den Versand ihrer Produkte sogenannte Versandverpackungen nutzen.

Neben einer Registrierung bei LUCID ist weitere Voraussetzung die Anmeldung an einem dualen Entsorgungssystem, z.B. Landbell oder Interseroh sowie die regelmäßige Mengenmeldung.

Seit dem 01.07.2021 ist der Verkauf über Marktplätze, wie Amazon oder eBay, nur noch mit Nachweis der LUCID-Registrierung möglich.

Rechtslage ab dem 12.08.2026

Die PPWR unterscheidet ganz grundsätzlich zwischen dem Erzeuger und dem Hersteller.

Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich.

Der Hersteller ist für die erweiterte Hersteller Verantwortung (EPR) in der EU verantwortlich. Hier geht es in erster Linie um die Finanzierung der Entsorgung.

Wer ist registrierungspflichtiger Hersteller bzw. Erzeuger?

Die Definition des Herstellers ergibt sich aus Art. 3 Nr. 15 Verpackungsverordnung:

„Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:

a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder

b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder

c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)  erläutert dies hier übersichtlich.

Was bedeutet dies für Internethändler, die Waren in Versandverpackungen verschicken?

Diesen Fall erläutert die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister  unter der Überschrift „Erzeuger bestimmen“ wie folgt:

„Liegt keine Auftragsproduktion vor, ist die Verpackungsart entscheidend und, ab welchem Zeitpunkt es sich um eine vollständige Verpackung handelt:

1. Verkaufs- und Umverpackungen: Diese werden erst durch die Befüllung zu Verpackungen — Erzeuger ist daher derjenige, der die Verpackung befüllt.

2. Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen: Hier ist entscheidend, wann die Verpackung ihre endgültige Form erreicht und damit vollständig ist.

Formstabile, starre Verpackungen (wie Paletten, Kisten, Kästen, Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons) erhalten ihre endgültige Form bereits bei der Herstellung. Erzeuger ist der Produzent der leeren Verpackung.

 Flexible Verpackungen (wie Folien auf Rollen, Umhüllungen, Umreifungsbänder) erhalten ihre endgültige Form erst bei der Anwendung beziehungsweise Befüllung. Erzeuger ist derjenige, der die Verpackung mit allen zugehörigen Komponenten zusammenfügt.“

Eine vollständige Verpackung liegt in dem Augenblick vor, in dem ein Internethändler z.B. einen Versandkarton mit Ware befüllt. Erst zu diesem Zeitpunkt liegt eine vollständige Verpackung vor

Ausnahmen gelten nur für Paletten etc.

Dies hat zur Folge, dass eine Vorlizensierung von Verpackungen nicht möglich ist, da eine Verpackung erst bei einem Internethändler selbst durch Befüllung mit der Ware vollständig wird und der Internethändler damit als Erzeuger und Hersteller gilt:

Eine Ausnahme ist nach meiner Auffassung theoretisch denkbar, wenn ein Internethändler ausschließlich Produkte ohne gesonderte Umverpackung in der Verkaufsverpackung versendet. In der Praxis dürfte dies jedoch ein theoretischer Fall sein, da kein Internethändler ausschließlich seine Produkte in den Verkaufsverpackungen des Produktherstellers versendet.

Vor diesem Hintergrund hat nach meiner Auffassung die aktuelle Diskussion, ob ein Internethändler durch ein Versandlabel zum Erzeuger wird, keine praktische Relevanz.

Rechtsfolge: Internethändler sind auch weiterhin registrierungspflichtig bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Es verbleibt somit bei einer Registrierungspflicht bei der ZSVR für Internethändler.

Das VerpackDG enthält in § 68 Abs. 2 eine Übergangsvorschrift: Wer aktuell bei Lucid registriert ist, hat noch Zeit bis zum 12.11.2026, seine Registrierung dort anzupassen.

Hersteller, die erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und die nicht bereits registriert sind, müssen sich bis zum 12.09.2026 registrieren.

Hinsichtlich der zu meldenden Verpackungsmengen sollte berücksichtigt werden, dass auch Verpackungen, die aus dem Ausland bezogen werden (einschließlich EU-Ausland) zu berücksichtigen sind.

Registrierungspflichten beim Versand in ein anderes EU-Land

In diesem Fall (Versand von Deutschland in die EU) wird der Internethändler zum registrierungspflichten Hersteller einer Verpackung in dem EU-Empfängerland.

EU-weites Herstellerregister

Art. 44 der Verpackungsverordnung verpflichtet Mitgliedsstaaten ein Herstellerregister einzuführen, wie es dies in Deutschland schon seit Längerem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gibt.

Die einzelnen EU-Länder müssen zum 12.08.2026 somit ein Herstellerregister, wie LUCID, einführen.

Internethändler, die von Deutschland aus Ware in ein anderes EU-Land versenden, müssten im jeweiligen EU-Empfängerland einen Bevollmächtigten benennen.

Ab dem 12.08.2026 ist daher davon auszugehen, dass ein Versand von Deutschland in ein anderes EU-Land nur noch dann zulässig sein wird, wenn im jeweiligen EU-Land beim dortigen Verpackungsregister ein Bevollmächtigter bestellt ist.

Seit dem 01.07.2022 sind elektronische Marktplätze, wie eBay und Amazon und Fulfillment-Dienstleister verpflichtet, zu prüfen, ob ein deutscher Internethändler bei LUCID registriert ist. Gemäß Art. 45 Abs. 4 Verpackungsverordnung sind Online-Plattformen verpflichtet, die Registrierung auch in anderen EU-Ländern zu prüfen.

Da eine Verpackungsregistrierung in anderen EU-Ländern Zeit kostet, ist zu empfehlen, dass Internethändler, die in das EU-Ausland versenden, insbesondere wenn einer Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon genutzt wird, sich frühzeitig um eine Registrierung kümmern. Plattformen wie Amazon und eBay haben auf diesen Aspekt bereits hingewiesen.

Besondere Anforderungen an Verpackungen

Das PPWR regelt ferner gesondert besondere Anforderungen an Verpackungen. Dazu gehört

  • die Beschränkung von Gefahrstoffen
  • Recyclingfähigkeit
  • Mindestverwendung von recyceltem Material
  • Verpackungsminimierung
  • Verpackungskennzeichnung

Des Weiteren sind Erzeuger verpflichtet, ein Konformitätsverfahren durchzuführen und die Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationskennzeichen zu versehen.

Auf der Verpackung selbst muss es entweder ausgeschrieben oder durch einen QR-Code Informationen zum Namen, dem eingetragenen Handelsnamen oder der Marke sowie Postanschrift und elektronische Kommunikationsmittel angegeben werden.

Weitere Informationen zu den Anforderungen und zur Kennzeichnung von Verpackungen der DIHK finden Sie hier.

Prüfpflichten

Internethändler sind sogenannte Vertreiber gemäß Verpackungsverordnung. Wie bereits bei anderen Regelungen, bei denen eine herstellerbezogene Registrierungspflicht gegeben ist, haben auch im Verpackungsart Vertreiber eine Prüfpflicht.

Gemäß Artikel 19 Abs. 2 Verpackungsverordnung haben Vertreiber die Verpflichtung, zu prüfen ob

a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;

b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und

c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.

Stand: 29.06.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard