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Ab 12.08.2026 durch EU-Verpackungsverordnung PPWR: Registrierungspflicht für Internethändler nach Verpackungsgesetz bei LUCID entfällt

Seit dem 01.01.2019 gibt es die Verpflichtung nach Verpackungsgesetz, der zufolge sich alle Internethändler bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der dortigen Datenbank LUCID registrieren müssen. Hintergrund ist, dass Internethändler für den Versand ihrer Produkte sogenannte Versandverpackungen nutzen.

Neben einer Registrierung bei LUCID ist weitere Voraussetzung die Anmeldung an einem dualen Entsorgungssystem, z.B. Landbell oder Interseroh sowie die regelmäßige Mengenmeldung.

Seit dem 01.07.2021 ist der Verkauf über Marktplätze, wie Amazon oder eBay, nur noch mit Nachweis der LUCID-Registrierung möglich.

Diese Registrierungspflicht wird sich zum 12.08.2026 für Internethändler grundsätzlich ändern:

Änderung der Registrierungspflicht für Internethändler durch die EU-Verpackungsverordnung

Seit Februar 2025 gilt die Europäische Verpackungsverordnung

VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, englisch (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation).

Die nachfolgenden Regelungen treten zum 12.08.2026 in Kraft.

Vereinfacht gesagt wird durch die neue Verpackungsverordnung eine Verpflichtung zur Registrierung auf den Hersteller im Rechtssinne übertragen. Hersteller ist aber nicht gleichbedeutend mit produzieren. Der Hersteller ist in erster Linie das Unternehmen, das die Verpackung oder ein Produkt erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt, dazu gehört dann auch der Import – auch aus einem anderen EU-Land.

Diese Definition des Herstellerbegriffes, der zur Registrierungspflichten führt, ist bereits aus dem Elektrogesetz oder Batteriegesetz bekannt.

Zukünftig trifft die Registrierung für Versandverpackungen unter bestimmten Umständen ausschließlich den Hersteller.

Die Registrierungspflicht des Internethändlers bei LUCID entfällt dann.

Dies gilt jedoch nicht ohne wenn und aber sondern ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Wer ist registrierungspflichtiger Hersteller?

Die Definition des Herstellers ergibt sich aus Art. 3 Nr. 15 Verpackungsverordnung:

„Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:

a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder

b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder

c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;

Dies klingt kompliziert. In der Praxis läuft es jedoch auf Folgendes hinaus:

Eine Registrierung im deutschen Verpackungsregister LUCID ist für einen deutschen Internethändler nicht notwendig, wenn

  • der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber einer Transportverpackung in Deutschland niedergelassen ist

und

  • der deutsche Internethändler die Transportverpackung ausschließlich benutzt, um die Ware nach Deutschland zu verschicken

Der Hersteller der Verpackung mit Sitz in Deutschland ist in diesem Fall registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz entfällt daher in diesen Fällen für den Internethändler.

Die Registrierungsverpflichtung für den Internethändler nach Verpackungsverordnung besteht jedoch weiterhin, wenn die Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland bezogen wird – und die Ware dann in Deutschland verschickt wird.

Prüfpflichten

Internethändler sind sogenannte Vertreiber gemäß Verpackungsverordnung. Wie bereits bei anderen Regelungen, bei denen eine herstellerbezogene Registrierungspflicht gegeben ist, haben auch im Verpackungsart Vertreiber eine Prüfpflicht.

Gemäß Artikel 19 Abs. 2 Verpackungsverordnung haben Vertreiber die Verpflichtung, zu prüfen ob

a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;

b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und

c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.

Registrierungspflichten beim Versand in ein anderes EU-Land

In diesen Fällen wird der Internethändler zum registrierungspflichten Hersteller einer Verpackung.

Gemäß Art. 21 Verpackungsverordnung gibt es auch Ausnahmen, in denen ein Vertreiber (Internetverkäufer) zum Hersteller wird. Und zwar ist dies dann der Fall, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder Verpackungen so verändert, so dass die vorgeschriebene Konformität beeinträchtigt wird. In diesen Fällen gilt der Vertreiber (Verkäufer) als sogenannte Erzeuger nach Art. 15 Verpackungsverordnung.

„Inverkehrbringen“ mit eigenem Namen oder eigener Marke dürfte dann nicht gegeben sein, wenn eine Versandverpackung mit dem Absender des Verkäufers gekennzeichnet ist.

EU-weites Herstellerregister

Art. 44 der Verpackungsverordnung verpflichtet Mitgliedsstaaten ein Herstellerregister einzuführen, wie es dies in Deutschland schon seit Längerem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gibt.

Die einzelnen EU-Länder müssen zum 12.08.2026 somit ein Herstellerregister, wie LUCID, einführen.

Internethändler, die von Deutschland aus Ware in ein anderes EU-Land versenden, müssten im jeweiligen EU-Empfängerland einen Bevollmächtigten benennen.

Ab dem 12.08.2026 ist daher davon auszugehen, dass ein Versand von Deutschland in ein anderes EU-Land nur noch dann zulässig sein wird, wenn im jeweiligen EU-Land beim dortigen Verpackungsregister ein Bevollmächtigter bestellt ist.

Seit dem 01.07.2022 sind elektronische Marktplätze, wie eBay und Amazon und Fulfillment-Dienstleister verpflichtet, zu prüfen, ob ein deutscher Internethändler bei LUCID registriert ist. Gemäß Art. 45 Abs. 4 Verpackungsverordnung sind Online-Plattformen verpflichtet, die Registrierung auch in anderen EU-Ländern zu prüfen.

Besondere Anforderungen an Verpackungen

Das PPWR regelt ferner gesondert besondere Anforderungen an Verpackungen. Dazu gehört

  • die Beschränkung von Gefahrstoffen
  • Recyclingfähigkeit
  • Mindestverwendung von recyceltem Material
  • Verpackungsminimierung
  • Verpackungskennzeichnung

Des Weiteren sind Erzeuger verpflichtet, ein Konformitätsverfahren durchzuführen und die Verpackung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationskennzeichen zu versehen.

Auf der Verpackung selbst muss es entweder ausgeschrieben oder durch einen QR-Code Informationen zum Namen, dem eingetragenen Handelsnamen oder der Marke sowie Postanschrift und elektronische Kommunikationsmittel angegeben werden.

Weitere Informationen zu den Anforderungen und zur Kennzeichnung von Verpackungen der DIHK finden Sie hier.

Offene Fragen

Die Neuregelung der Registrierungspflicht für deutsche Internethändler für Versandverpackungen gilt für in Deutschland registrierte Hersteller von Verpackungen, für Verpackungen, die ab dem 12.08.2026 erstmalig in den Verkehr gebracht werden.

Bei Versandkartons wird es entsprechende Hersteller geben.

Jedoch kann auch ein Briefumschlag eine Versandverpackung sein.

Letztlich wird ein Internethändler anhand der direkten Kennzeichnung der Verpackung erkennen können, ob es sich um eine Verpackung handelt, die durch den Hersteller ordnungsgemäß registriert wurde.

Stand: 01.09.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard