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Verpackungsgesetz: Berechnung der individuellen Verpackungsmenge

Das seit 1. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Internethändler zur Registrierung in der Datenbank Lucid bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Zur korrekten Erfüllung der Gesetzesvorgaben existieren drei Pflichten für betroffene Händler:

  • Beteiligung an einem der acht deutschen dualen Systeme durch ein sogenanntes “Lizenzentgelt” (= Systembeteiligung); die Höhe des Entgeltes richtet sich vorrangig nach dem Gesamtgewicht und der Materialart der in Verkehr gebrachten Verpackungen
  • Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) via LUCID
  • Die Datenmeldung (= Name des dualen Systems und die dort beteiligten Mengen), ebenfalls bei der ZSVR

Potenzial zur Verwirrung bei den Betroffenen hat Gesamtgewicht der verwendeten Verpackungen, insbesondere da die einzelnen Verpackungsmaterialien getrennt voneinander angegeben werden müssen. Die folgenden Ausführungen sorgen für Klarheit:

Die Verpackungsgewichte liegen bereits vor

Sind die Gesamtgewichte der Verpackungsmaterialien, die jährlich in Verkehr gebracht werden, bereits bekannt, weil diese beispielsweise durch Unterlagen des Verpackungslieferanten nachvollziehbar sind oder diese Daten durch den Händler ohnehin verlässlich nachgehalten werden, ist deren Lizenzierung bei einem dualen System unproblematisch.

Da der Großteil der dualen Systeme eigene Onlineshops samt Kalkulatoren für die Verpackungslizenzierung betreibt, können hier die vorliegenden Gewichte pro Verpackungsmaterial direkt eingegeben werden.

Auf Grundlage dessen wird dann automatisch das individuelle Lizenzierungsentgelt errechnet und die Verpackungen können anschließend direkt beteiligt werden.

Die Verpackungsgewichte liegen nicht vor

Für den Fall, dass die individuellen Verpackungsgewichte nicht bekannt sind, bietet es sich an, von der verwendeten Stückzahl der jeweiligen Verpackungen auszugehen.
Entweder kann das Gesamtgewicht anhand einer als Muster verwogenen Verpackung selbst hochberechnet werden oder der Händler kann für diesen Schritt auf Berechnungshilfen zurückgreifen, wie sie bspw. durch Lizenzero bereitstellt werden.

Hier kann aus verschiedenen vordefinierten Standardverpackungen ausgewählt werden. In die Eingabemaske gibt der Händler anschließend deren Stückzahl ein und die Kalkulation der Gewichte pro Materialart erfolgt automatisch.

Planmengenmeldung: Definitiver oder geschätzter Wert?

Das Verpackungsgesetz fordert, die Verpackungsmengen stets für ein Jahr im Voraus zu beteiligen – wie jedoch können über den Jahresverlauf eintretende Schwankungen abgebildet werden?

Tatsächlich verlangt die Angabe der Verpackungsmengen vor Jahresbeginn nur eine Vorausschätzung für das Jahr; als Richtwert für die Schätzung bieten sich z.B. Verkaufszahlen der Vorjahre an.

Nach Abschluss des Jahres muss diese ursprünglich getätigte Angabe noch einmal mit den tatsächlich in Umlauf gebrachten Mengen abgeglichen und als Jahresabschluss-Mengenmeldung bei der Zentralen Stelle und beim dualen System gemeldet werden.

Darüber hinaus ermöglichen einige duale Systeme, wie das Duale System Interseroh, in ihren Online-Shops auch unterjährige Mengenanpassungen.
Zweitverwendung von Verpackungen

Häufig verwenden Händler von Lieferanten, auf privatem oder anderweitigem Wege erhaltene Verpackungen, die weitestgehend unbeschädigt sind, und verwenden diese neu befüllt für ihren Warenversand. Das ist aus dem Umweltgedanken heraus gut. Die ZSVR schreibt aber auch für solche Verpackungen eine Lizenzierung vor: Da durch die Warenbefüllung der Verpackung  aus ihr eine Verkaufsverpackung wird, die beim Endverbraucher landet, dort entsorgt und anschließend dem Recycling zugeführt werden muss, muss auch sie bei einem dualen System beteiligt werden (siehe  Registrierung nach Verpackungsgesetz, wenn nur gebrauchte Verpackungen verwendet werden?).

Stand 03.06.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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