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Verpackungsgesetz: Anmeldung bei LUCID ohne Systembeteiligung: Zentrale Stelle fordert zur Systembeteiligung und zur Datenmeldung auf

Internethändler sind seit Anfang 2019 verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der dortigen Datenbank LUCID anzumelden. Hintergrund ist, dass Internethändler erst-befüllte Verpackungen in Form von Versandverpackungen in den Verkehr bringen.

Viele Händler haben sich bei LUCID angemeldet. Einige haben jedoch offensichtlich übersehen, dass es noch eine weitere Verpflichtung gibt:

Gleichzeitig besteht die Verpflichtung, sich bei einem sogenannten System anzumelden. Das System wie bspw. Interseroh sorgt dann für die ordnungsgemäße Verpackungsentsorgung. Des Weiteren gibt es die Verpflichtung gemäß § 10 Verpackungsgesetz die Verpackungsmenge (Material, Art und Masse der beteiligten Verpackung) zusammen mit anderen Informationen sowohl an die Datenbank LUCID wie auch an das System zu melden.

Eine Anmeldung bei der Datenbank LUCID ist auch ohne Nachweis möglich, an einem entsprechenden System beteiligt zu sein. Es gibt offensichtlich einige Händler bzw. im Rechtssinne Hersteller von Verpackungen, die sich zwar bei LUCID angemeldet haben, jedoch sich bisher nicht an einem dualen System beteiligt haben bzw. die Systemdaten nicht in der Datenbank LUCID hinterlegt haben.

Diese Händler wurden nunmehr von der Zentralen Stelle Verpackungsregister per E-Mail angeschrieben und aufgefordert, ihrer Verpflichtung zu Systembeteiligung nachzukommen. Des Weiteren wurde dazu aufgefordert, die Verpackungsmengen gemäß § 10 Verpackungsgesetz zu übermitteln und gleichzeitig weist die Zentrale Stelle auf mögliche Bußgelder hin:

“Wichtige Information zu Ihrer Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes tragen sie die Produktverantwortung für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die Sie erstmals in Verkehr bringen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang in unserem Verpackungsregister “LUCID” registrieren lassen. Bei Ihrer Registrierung haben Sie erklärt, Ihren Rücknahmeverpflichtungen nachzukommen und dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen.

Ihren Rücknahmeverpflichtungen kommen Sie jedoch grundsätzlich nur dann pflichtgemäß nach, indem Sie sich an einem oder mehreren (dualen) Systemen beteiligen. Bislang hat uns noch kein System Ihre Beteiligung gemeldet.

Wir fordern Sie daher unverzüglich zur Realisierung der Systembeteiligung nach § 7 Verpackungsgesetz für das Jahr 2019 auf. Informationen zur Systembeteiligung bei einem oder mehreren (dualen) Systemen und eine Liste der Systeme finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/service/.

Weiterhin fordern wir Sie auf, uns nach erfolgter Systembeteiligung im Rahmen Ihrer Verpflichtung zur Datenmeldung gemäß § 10 Verpackungsgesetz alle im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungsmengen unverzüglich auch an das Verpackungsregister LUCID zu übermitteln. Informationen zur Abgabe einer Datenmeldung finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/#faq-category-73. Die Datenmeldung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID unter https://lucid.verpackungsregister.org. Nach der Anmeldung (Login) wählen Sie bitte die Kachel “Datenmeldung” aus.

Hinweise zu Geldbußen, Vertriebsverbot und drohendem Entzug der Registrierung:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz nicht an einem System beteiligt und wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht übermittelt, handelt ordnungswidrig nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 bzw. Nummer 10 Verpackungsgesetz. Bei konkreten Anhaltspunkten für die Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit informieren wir die zuständige Landesbehörde (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nr. 21 Verpackungsgesetz). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. Konkrete Anhaltspunkte liegen uns als Zentraler Stelle vor, wenn uns keines der Systeme eine beteiligte Verpackungsmenge auf Ihre Registrierungsnummer meldet. Verstöße gegen die Pflicht zur Systembeteiligung können wir als Zentrale Stelle durch Abgleich mit den uns vorliegenden Meldungen der Systeme aufdecken.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 4 Verpackungsgesetz ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat und damit die Finanzierung der Entsorgung dieser Verpackungen nicht gewährleistet, verboten (Vertriebsverbot).
Die Veröffentlichung Ihrer Registrierungsdaten im Internet soll eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglichen. Durch Ihre Registrierung wird der Öffentlichkeit der falsche Eindruck vermittelt, sie kämen Ihren verpackungsrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Für den Fall, dass Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, sich an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen, drohen wir Ihnen daher den Entzug Ihrer Registrierung an.”

Was tun?

Wir werten die Informationen Zentraler Stelle zunächst als freundlichen Hinweis. Viele Händler empfinden die rechtlichen Verpflichtungen nach Verpackungsgesetz als komplex und unübersichtlich. In der Sache selbst geht es um Folgendes gemäß § 7 Verpackungsgesetz:

§ 7 Systembeteiligungspflicht

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Die Systeme haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 33 vermittelt wurde. Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht an einem System beteiligt hat, ist verboten.

Entweder der Händler ist von Anfang an bei einem System wie Interseroh beteiligt (angemeldet) und hat nur vergessen, dies in der Datenbank LUCID zu hinterlegen. Dann sollten die entsprechenden Informationen einfach nachgetragen werden. Wenn noch keine Anmeldung an einem System vorliegt, sollte dies unverzüglich nachgeholt werden.

Klären Sie mit Ihrem System auch die Datenmeldung (Massenmeldung der Verpackung). Diese muss quasi zeitgleich gegenüber LUCID und dem dualen System erfolgen.

Wir gehen aktuell davon aus, dass die Zentrale Stelle nicht beabsichtigt, in derartigen Fällen ein Bußgeld zu verhängen, wenn zeitnah reagiert wird. Wenn Händler jedoch trotz des Hinweises der Zentralen Stelle nicht reagieren, halten wir die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nicht für ausgeschlossen.

Stand: 08.07.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b29fafd922f34af9a5f7e1cc254b62a5