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Anmeldepflicht nach Verpackungsgesetz bei gewerbsmäßigem Inverkehrbringen auch von Kleinstmengen

Seit dem 01.01.2019 müssen Internethändler bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der dortigen Datenbank LUCID angemeldet sein sowie bei einem sogenannten System, das dann in der Praxis für die Verpackungsentsorgung sorgt, wie bspw. Interseroh.

Regelmäßig erreichen uns Fragen, ob eine Anmeldepflicht bei einem Verkauf als Hobby oder bei Kleinstmengen an Verpackungsmaterial besteht.

Was ist ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen?

Gewerbsmäßig handelt nach den FAQ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

Selbstständigkeit (in Abgrenzung zum Arbeitnehmer)

Wirtschaftliche Tätigkeit am Markt in Abgrenzung zum Hobby

Gerade hinsichtlich dieses Punktes hat die Zentrale Stelle verschiedene Beispiele im landwirtschaftlichen Bereich veröffentlicht. Wer bspw. Honig vertreibt, ist anmeldepflichtig, wenn er mehr als 30 Völker hat oder beim Verkauf von Wein, wer mehr als 0,16 ha bewirtschaftet.

Sehr viel spannender ist folgendes Merkmal:

Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer

Dieser Aspekt, nämlich ein planmäßiges und dauerhaftes Handeln im Internet, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht oder dem tatsächlich erzielten Gewinn spielt in unserer Beratungspraxis eine große Rolle.

Es geht insbesondere in diesem Zusammenhang um eBay-Verkäufer, die umfangreicher bei eBay verkaufen. Wer als Privatverkäufer bei eBay tätig ist, jedoch umfangreich verkauft, ist im Rechtssinne schnell Unternehmer. Dies hat nicht nur zur Folge, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann. Es gibt noch den weiteren Aspekt, dass diese “Unternehmereigenschaft” zur Folge hat, dass auch eine Anmeldepflicht bei der Datenbank LUCID bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister besteht.

Keine Kleinmengenregelung bzw. Kleinunternehmerregelung

Die Pflicht zur Systembeteiligung und zur Registrierung in der Datenbank LUCID trifft eigentlich jeden Verkäufer im Internet.

Die Anmeldepflicht besteht auch bei kleinsten Verpackungsmengen.

Internethändler sind anmeldepflichtig, weil sie sogenannte Versandverpackungen benutzen. Versandverpackungen sind die Verpackungen, die der Händler verwendet, um die Ware an den Endkunden zu versenden. Selbst wenn die normale Verkaufsverpackung verwendet wird, wird regelmäßig noch Klebeband oder anderes Material verwendet, um die Verpackung zu schützen. Dies führt zur Anmeldepflicht.

Keine Anmeldepflicht bei der Nutzung von gebrauchten Verpackungen?

Gleiches gilt auch, wenn Versandkartons genutzt werden, die aus anderen Quellen stammen, bspw. aus dem Altpapier oder dem Supermarkt um die Ecke. Theoretisch ist es zwar möglich, dass diese Kartons als Verkaufsverpackung bereits gemeldet sind. In der Praxis würde dem Internethändler jedoch die Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Verpackungsregistrierung des Herstellers im Rechtssinne treffen. In der Praxis ist dies kaum möglich.

So führt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Nutzung von gebrauchten Verpackungen zutreffend aus:

“Verpackungen, in denen Ware beim Versandhändler angeliefert wird, gelten als Transportverpackung (da sie zunächst bei einem Händler als Abfall anfallen). Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht an einem System beteiligt. Ein Versandhändler handelt bei der Wiederverwendung dieser oder anderer gebrauchter Verpackungen ökonomisch, denn er spart die Kosten für die Anschaffung einer neuen Kartonage. Das trägt zur Abfallvermeidung bei und spart Geld. Gleichzeitig wird diese Verpackung durch die neue Befüllung beim Versandhändler zur Verkaufsverpackung. Denn mit dieser Befüllung wird deutlich, dass sie nunmehr bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Sie ist deshalb an einem System zu beteiligen. Es liegt auch keine Doppelzahlung vor. Alle Verpackungsbestandteile sind nur einmal pflichtig. Dies umfasst auch das genutzte Füllmaterial. Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht einer erneuten Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen.” 

Stand: 02.01.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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