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Richtig darstellen bei Amazon und eBay: Neue Informationspflichten nach Verpackungsgesetz im Internet: Auf EINWEG oder MEHRWEG-Getränkeverpackungen muss hingewiesen werden

Zum 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Neben Registrierungspflichten, insbesondere für Internethändler, gibt es auch neue Informationspflichten.

Die Tatsache, dass ein Internethändler bei der Datenbank LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und bei einem System angemeldet ist, ist keine Informationspflicht. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund, dass Hersteller, deren Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert sind, einem Vertriebsverbot unterliegen, dürfte es eher noch eine wettbewerbsrechtlich problematische Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein, wenn auf die zwingende Anmeldung bei der Datenbank LUCID und bei einem Entsorgungssystem hingewiesen wird.

Unabhängig davon gibt es jedoch direkt aus dem Verpackungsgesetz neue Hinweispflichten:

Hinweispflichten bei Getränkeverpackungen

§ 32 Verpackungsgesetz schreibt Hinweispflichten bei Getränkeverpackungen vor:

§32 Hinweispflichten

(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen “EINWEG” darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

(2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen “MEHRWEG” auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten

Welche Verpackungen sind betroffen?

§ 32 Abs. 1 Verpackungsgesetz betrifft Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz der Pfandpflicht unterliegen. Von dieser Pfandpflicht ausgenommen gemäß § 31 Abs. 4 Verpackungsgesetz sind z.B. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 l bzw. mehr als 3 l, bestimmte Getränkekartonageverpackungen oder Schlauchbeutelverpackungen

Die wichtigsten Praxisfälle dürften sein, dass die Hinweispflicht gem. § 31 Abs.4 VerpackG nicht gilt bei:

a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d)Alkoholerzeugnisse, die nach§1Absatz1des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß §1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir;
h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Informationspflicht gilt auch im Internethandel

Gemäß § 32 Abs. 3 Verpackungsgesetz sind im Versandhandel, somit im Internethandel, die Hinweise in den jeweilig verwendeten Darstellungsmedien entsprechend anzugeben. Es bietet sich somit eine entsprechende transparente Information auf der Artikelseite an, auf der das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann.

Wie ist zu informieren?

Es dürfte kein Zufall sein, dass die Hinweise “EINWEG” und “MEHRWEG” durch den Gesetzgeber in Großbuchstaben im Gesetzestext dargestellt werden. Wir empfehlen, die entsprechenden Hinweise auch in Großbuchstaben darzustellen.

Gemäß § 32 Abs. 4 Verpackungsgesetz müssen die Hinweise in Gestalt und Schriftgröße mindestens in der Größe der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt dargestellt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Hinweis “EINWEG” bzw. “MEHRWEG” mindestens so groß sein sollte von der Schriftgröße, wie der Preis. Transparenz und Deutlichkeit ist hier somit oberstes Gebot.

Bei Amazon oder eBay empfiehlt es sich, den Hinweis in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen. Nur so kann eine Schriftgröße erreicht werden, die der Schriftgröße des Preises entspricht. So empfiehlt Amazon den Händlern: ” Sie können dieser Verpflichtung nachkommen, indem Sie die “EINWEG” oder “MEHRWEG” in Großbuchstaben zum ASIN Titel hinzufügen.” Im Internetshop empfiehlt sich ebenfalls eine Information in der Artikelüberschrift.

Weitere Ausnahmen

Gemäß § 32 Abs. 5 VerpackG entfällt die Verpflichtung zur Kennzeichnung bei

  • kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt,
  • die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden
  • oder die in Getränke- oder Verpflegungsautomaten angeboten werden.

Die entsprechende Kennzeichnungsverpflichtung gilt im Übrigen nur bei Getränkeverpackungen, insbesondere NON-Food-Produkte, die in Flaschen bspw. vertrieben werden, sind von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.

Wie immer gilt, dass die entsprechende Hinweispflicht im Falle eines Verstoßes sanktioniert wird. Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 27 Verpackungsgesetz ist ein fehlender Hinweis auf “EINWEG” oder “MEHRWEG” eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro belegt werden kann. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ebenfalls denkbar.

Stand: 03.01.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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