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Immer wieder gefragt: Registrierung nach Verpackungsgesetz, wenn nur gebrauchte Verpackungen verwendet werden?

Seit dem 1.1.2019 gibt es für alle Internethändler die Verpflichtung, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der dortigen Datenbank LUCID anzumelden. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung, sich bei einem sogenannten System anzumelden wie beispielsweise Interseroh, das die ordnungsgemäße und umweltschonende Entsorgung der Verpackungen gewährleistet.

Regelmäßig erhalten wir Anfragen von Mandanten, die über das Internet verkaufen, ob die Registrierungspflicht auch dann gilt, wenn ausschließlich bereits vorhandene Verpackungen wieder benutzt werden. Dies können beispielsweise Kartons sein, die der Händler ohnehin auf Lager hat.

Auch in diesem Fall gilt eine Registrierungs-  und Anmeldepflicht. Der Karton, den der Händler noch auf Lager hat, wird durch diesen erstmalig befüllt und dann als Versandverpackung verwendet. Rechtlich gesehen wird im Rahmen der Befüllung mit einer Ware aus diesem Karton dadurch eine Versandverpackung nach Verpackungsgesetz. Warum das Thema Versandverpackung für Internethändler so wichtig ist, haben wir hier einmal genauer erläutert. Jedenfalls gilt diese Regelung selbst dann, wenn eine Versandverpackung verwendet wird, für die bereits ein anderer Händler registriert ist. Hinzukommt, dass auch kleinste Verpackungsmengen zur Anmeldepflicht führen. Hierzu gehört z. B. das Klebeband, mit dem der Karton verschlossen wird.

Bereits benutzte Verpackungen dürfen somit selbstverständlich wieder verwendet werden. Die Registrierungs- und Anmeldepflicht entfällt dadurch jedoch nicht.

Stand: 18.4.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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