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Informationspflichten am Telefon Teil 5: Wie möchten Sie zahlen? So werden wir liefern

  • Die meisten Geschäfte, bei denen der Verbraucher nicht vor Ort im Laden steht sondern Kontakt aufnimmt über das Internet, Telefon oder Email, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher hier als besonders schutzwürdig an und hat umfangreiche Informationspflichten gesetzlich geregelt. Diese Informationspflichten haben bei Internetangeboten bspw. zur Folge, dass bereits im Internet über ein Widerrufsrecht zu informieren ist. Bei Geschäften, die Händler mit Verbrauchern über das Internet abwickeln, handelt es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, quasi ein Unterfall von Fernabsatzverträgen. Auch ein Verkauf per Telefon oder per Email ist ein Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass auch hier umfangreiche Informationspflichten gelten. Diese sind u. a. in Artikel 246 § 1 EGBGB geregelt.

     

    Der Gesetzgeber hat sich ganz offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie diese Informationspflichten in der Praxis, bspw. im Rahmen eines Kundentelefonats, eigentlich umgesetzt werden sollen. So sieht allein Artikel 246 § 1 EGBGB je nach Vertragstyp 12 unterschiedliche Informationspflichten vor. Das Problem besteht darin, dass der Unternehmer den Verbraucher “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung” die Informationen zur Verfügung stellen muss. Während es im Internet natürlich unproblematisch möglich ist, in epischer Breite, bspw. innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über diese Pflichtinformationen zu informieren, regelt Artikel 246 § 1 EGBGB lediglich, dass die Informationen “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks” zur Verfügung zu stellen sind.

    Wie möchten Sie Ihr Geld bekommen?

    Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sieht eine Informationspflicht über die “Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung” vor.

    Die Frage der Zahlung ist für den Unternehmer eine wichtige Frage. Letztendlich geht es darum, Ware gegen Geld zu verkaufen.

    Vom Grundsatz her gibt es drei Zahlungsmöglichkeiten:

    – Vorkasse

    – Rechnung

    – Nachnahme

    Üblich dürfte die Zahlung per Vorkasse sein. Hierdurch vermeidet der Unternehmer ein erhebliches Inkassorisiko. Der Unternehmer bekommt sein Geld und verschickt dann die Ware. Diese Absicherung “bezahlt” der Unternehmer mit dem Umstand, dass er bereits am Telefon über die ladungsfähige Anschrift zu informieren hat.

    Eine Zahlung per Rechnung ist kundenfreundlich, birgt jedoch ein erhebliches Inkassorisiko in sich, insbesondere wenn man telefonisch Geschäfte mit Kunden macht, die einem noch nicht bekannt sind. Es hängt somit immer von der Branche und ihren Kunden ab, sowie der Branchenüblichkeit, ob sich eine Zahlung auf Rechnung anbietet.

    Die Zahlung per Nachnahme ist eher unproblematisch, nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammenhang jedoch, dass eine Nachnahmesendung für den Unternehmer erst einmal mit erhöhten Kosten verbunden ist. Wenn die Warensendung, die per Nachnahme versandt wird, durch den Verbraucher nicht angenommen wird, bleibt er auf diesen zusätzlichen Kosten sitzen, die Nichtannahme der Sendung durch den Verbraucher ist durchaus als Ausübung des Widerrufsrechtes zu werten, so dass man davon ausgehen kann, dass der Verkäufer auf seinen Kosten sitzen bleibt.

    Wie und wann Sie liefern

    Die Information zur Lieferung umfasst die Information wann und wie geliefert wird.

    Hier geht es zum einen darum, dass der Verbraucher erfährt, ob ihm die Ware per Post, Spedition, etc. übersandt wird.

    Sehr viel wichtiger ist jedoch die Information nach dem “wann” der Lieferung. Es geht somit darum, den Verbraucher auch über die Lieferzeit zu informieren. Bezogen auf die Rechtsprechung zur Lieferzeitangabe in Internetshops kann der Verbraucher im Übrigen davon ausgehen, dass die Ware unverzüglich nach Vertragsschluss geliefert wird, wenn es keine andere Information seitens des Verkäufers gibt. Sollte es somit längere Lieferzeiten geben, muss am Telefon darauf hingewiesen werden.

    Der Umstand, dass die Lieferung ja erst nach Vertragsschluss erfolgt, macht noch einmal deutlich, dass die Frage, wie zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher der Vertrag eigentlich zustande kommt, ein Punkt ist, der auch für viele weitere Aspekte des Verkaufes am Telefon von großer Wichtigkeit ist.

    Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

    1. Bild: © Faber Visum – Fotolia.com

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