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Informationspflichten am Telefon Teil 4: Was kostet das alles? Der Preis und die Versandkosten

  • Die meisten Geschäfte, bei denen der Verbraucher nicht vor Ort im Laden steht sondern Kontakt aufnimmt über das Internet, Telefon oder Email, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher hier als besonders schutzwürdig an und hat umfangreiche Informationspflichten gesetzlich geregelt. Diese Informationspflichten haben bei Internetangeboten bspw. zur Folge, dass bereits im Internet über ein Widerrufsrecht zu informieren ist. Bei Geschäften, die Händler mit Verbrauchern über das Internet abwickeln, handelt es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, quasi ein Unterfall von Fernabsatzverträgen. Auch ein Verkauf per Telefon oder per Email ist ein Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass auch hier umfangreiche Informationspflichten gelten. Diese sind u. a. in Artikel 246 § 1 EGBGB geregelt.

     

    Der Gesetzgeber hat sich ganz offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie diese Informationspflichten in der Praxis, bspw. im Rahmen eines Kundentelefonats, eigentlich umgesetzt werden sollen. So sieht allein Artikel 246 § 1 EGBGB je nach Vertragstyp 12 unterschiedliche Informationspflichten vor. Das Problem besteht darin, dass der Unternehmer den Verbraucher “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung” die Informationen zur Verfügung stellen muss. Während es im Internet natürlich unproblematisch möglich ist, in epischer Breite, bspw. innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über diese Pflichtinformationen zu informieren, regelt Artikel 246 § 1 EGBGB lediglich, dass die Informationen “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks” zur Verfügung zu stellen sind.

    Der Preis

    Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB regelt Informationspflichten über den Preis der Ware. Zu informieren ist

    über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

    Die Versandkosten und weitere Kosten

    Gemäß Nr. 8 ist gleichfalls zu informieren über

    ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

    Was kostet das? Wie sag ich´s meinem Kunden…

    Die Frage des Preises ist immer ein kritischer Punkt in einem Verkaufstelefonat. Abgesehen davon, dass der Preis der Ware zu wesentlichen Vertragsinhalt gehört ohne den ein wirksamer Kaufvertrag nur schwer denkbar ist, dürfte es sich fast von selbst verstehen, dass der Verbraucher ein originäres Interesse am Preis der Ware und dem Endpreis einschließlich Versandkosten hat.

    Wichtig ist, dass der Unternehmer nur mit Brutto-Preisen einschließlich Mehrwertsteuer gegenüber dem Verbraucher werben darf, die Angabe von Netto-Preisen ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Verbraucher verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist unzulässig. Anzugeben ist letztlich der Endpreis. Sollte ein Verbraucher am Telefon mehrere Produkte kaufen, versteht es sich von selbst, dass hier neben dem Einzelpreis auch der Gesamtpreis mit anzugeben ist.

    Versandkosten

    Gerade im Internethandel immer wieder kritisch ist die Angabe der Versandkosten. Hier hat es der Verkäufer am Telefon etwas einfacher: Während im Internet bspw. bei Speditionsware und unterschiedlichen Lieferländern und Lieferarten eine allgemeine Beschreibung vorgehalten werden muss, aus der sich die Versandkosten entweder konkret ergeben oder so, dass der Verbraucher diese selber errechnen kann, kann in einem Telefonat zwanglos abgefragt werden, wie und wohin die Ware geliefert werden soll.

    Es ist somit relativ einfach möglich, bereits am Telefon die genauen Versandkosten zu berechnen. Die Versandkosten müssen genau und exakt angegeben werden.

    Insofern ist die Information über die Versandkosten etwas, auf das der Verkäufer am Telefon vorbereitet sein sollte. Davon ausgehend, dass der Unternehmer weiß, welche Waren er wohin liefern will und kann ist es somit wichtig, die entsprechenden Informationen vorzuhalten, mit denen die üblichen Versandwege und Kosten bereits im Telefonat mit dem Verbraucher errechnet werden können.

    Zur Klarstellung empfiehlt es sich ferner, den Gesamtpreis anzugeben, d.h. den Preis der Ware einschließlich der Versandkosten, so dass der Verbraucher auf Heller und Pfennig weiß, was er eigentlich zu bezahlen hat.

    Ihre Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

    Bild: © Faber Visum – Fotolia.com

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