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Wann richtet sich ein Internetangebot ausschließlich an Gewerbetreibende (BGH)?

Für einen Internethändler ist es extrem wichtig, zu wissen, ob er auch an Verbraucher oder ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft. Bei einem Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende hat er viele Informationspflichten und Sorgen nicht, die bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern bestehen. Gewerbetreibende haben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Viele Informationspflichten entfallen und gegenüber Gewerbetreibenden darf mit Nettopreisen geworben werden.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08 – “Preiswerbung ohne Umsatzsteuer”) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eigentlich im Internet deutlich gemacht wird, dass sich ein Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet.

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Bei einer Bewerbung mit Preisen, die sich auch (zwangsläufig nicht notwendig nur) an Letztverbraucher richtet, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Auf der Kfz-Plattform mobile.de hatte der Beklagte mit Nettopreisen geworben beim gewerblichen Angebot von Kraftfahrzeugen. Nach seiner Ansicht ergab sich aus den Zusätzen “Preis Export-FCA” oder “Preis-Händler-Export-FCA”, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge. Wir vermuten, dass mit FCA “Freifrachtführer (Free Carrier)” gemeint ist.

Es versteht sich eigentlich von selbst, dass der normale Verbraucher auf einer Plattform wie mobile.de, die sich auch an Verbraucher richtet, mit dieser Information nur wenig anfangen kann.

Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt:

“Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der durchschnittliche Privatkunde den Hinweis im Fließtext “Preis-Export-FCA” oder “Preis-Händler-FCA” nicht dahingehend verstehen wird, dass sich die Angebote des Beklagten ausschließlich an Händler richten. Ebenso wie … kann den Zusätzen im Fließtext entnommen werden, dass der Beklagte seine Gebrauchtfahrzeuge nur für den Export anbieten wollte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Privatkunde werde die in Rede stehenden Angaben im Fließtext auf Grund der Gestaltung der Anzeigen und des Gesamtzusammenhangs der Formulierung so verstehen, dass sie etwas mit der Art und Weise der Preisbildung zu tun hätten, widerspricht nicht der Lebenserfahrung.”

Wie macht man´s richtig?

Wer ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, sollte dies auch deutlich machen. Dies ist eigentlich der interessanteste Aspekt im Urteil des BGH. Grundsätzlich stellt sich bei einem Verkauf von Gewerbetreibende die Frage, ob ein entsprechend deutlich gestalteter Hinweis ausreichend ist oder ob bspw. in Form einer Anmeldung vorher geprüft wird, ob der Interessent überhaupt Gewerbetreibender ist. Dies kann durch die Abfrage bestimmter Firmendaten oder die Übersendung eines Gewerbenachweises geschehen. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu Folgendes:

“Der Beklagte muss, wenn er nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den öffentlich zugänglichen Bereich eines Internetportals stellt, einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen (etwa “Verkauf nur an Händler”). … Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, unterliegt zwar nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, Käufer für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann. Hier liegt der Fall indes umgekehrt. Der Beklagte wendet sich mit seiner nicht die Umsatzsteuer ausweisenden Werbung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der mit angesprochenen privaten Letztverbraucher von vornherein an den allgemeinen Verkehr. … Wer Letztverbrauchern Angebote unterbreitet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung keine Anwendung fänden, weil er nicht bereit sei, die angebotene Ware an Endabnehmer für deren privaten Bedarf zu veräußern.”

Letztlich läuft es darauf hinaus, hervorgehoben und klar verständlich einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Dies ist umso problematischer und muss umso deutlicher erfolgen nach unserer Auffassung, wenn es sich um Portale handelt, wie bspw. eBay oder mobile, die sich in erster Linie an Verbraucher richten. Hier kann man nicht deutlich genug darauf hinweisen, dass das Angebot nur für Gewerbetreibende gilt. Dies sollte am besten schon in der Artikelüberschrift erfolgen oder so, dass dies im Suchergebnis-Listing des Portals mit angezeigt wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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