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Nachprüfbarkeit von vergleichender Werbung: Möglichkeit der Internetrecherche für Verbraucher reicht aus

Vergleichende Werbung ist im deutschen Recht mittlerweile relativ unproblematisch möglich. Die entsprechende Regelung findet sich in § 6 UWG.

Es gibt zwar einige Vorgaben in § 6 Abs. 2 UWG, unter denen vergleichende Werbung immer noch unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Hier die rote Linie zu überschreiten, ist jedoch mittlerweile schon fast schwierig. Eine Voraussetzung für vergleichende Werbung ist, dass diese objektiv sein muss und die entsprechenden Eigenschaften wesentlich relevant und nachprüfbar dargestellt werden müssen.

Zu der Frage der Nachprüfbarkeit gibt es jetzt eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2016, Az: 6 U 103/15).

Es ging inhaltlich darum, dass zwei Kosmetikprodukte vergleichen wurden und zwar mit der Aussage, dass die beiden Produkte funktionell gleichwertig seien.

Nachprüfbarkeit: Internetrecherche reicht aus

Nach Ansicht der Richter müssen die Informationen, die den angesprochenen Verkehrskreisen eine Nachprüfbarkeit ermöglichen, nicht zwangsläufig in der Werbung selbst dargestellt werden:

“Das Merkmal der Nachprüfbarkeit soll es ermöglichen, den Warenvergleich auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden kann. Es reicht vielmehr aus, dass die Werbeaussage ggf. auf der Grundlage ergänzender Nachforschungen durch einen Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann. Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Anknüpfungspunkte für einen solchen Vergleich in der Werbung selbst in hinreichendem Maße genannt werden und wenn aus der Werbung für den Adressaten hervorgeht, wo und wie er die Bestandteile des Vergleiches leicht in Erfahrung bringen kann, damit er entweder selbst oder durch einen Dritten die gewünschte Nachprüfung vornehmen kann.”

Was bedeutet dies konkret?

Hierzu führt das OLG Frankfurt aus:

“Da die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind, ist es jedenfalls bei dem hier streitgegenständlichen Parallelvertrieb im Internet auch für den Verbraucher kein Problem, das Alternativpflegeset der Klägerin durch eine einfache Internet-Recherche mit Hilfe gängiger Browser, wie z.B. Google aufzufinden, die gegenübergestellten Preise zu ermitteln und den Werbevergleich in Bezug auf die funktionelle Gleichwertigkeit selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen… Da hier aber eine einfache Internet-Recherche die erforderliche Klarheit erbringen kann, war es nicht notwendig, in der Werbung weitere Angaben zur Erläuterung des Werbevergleiches zu machen.”

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer vergleichenden Werbung im Internet bzw. bei Produkten, die im Internet angeboten werden, im Allgemeinen weitergehende Informationen zur Nachprüfbarkeit nicht gegeben werden müssen.

Der Verbraucher ist mittlerweile nach Ansicht der Richter so internet-kundig, dass er selbst über Google recherchieren kann.

Dies ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls.

Wenn Sie eine vergleichende Werbung planen, beraten wir Sie gern.

Stand: 11.11.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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