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EuGH: Anbieter von Luxuswaren kann den Verkauf seiner Waren durch autorisierte Händler bei Amazon und eBay verbieten

Vielen Herstellern ist es ein Dorn im Auge, dass ihre Waren grundsätzlich im Internet verkauft werden. Insbesondere Angebote über die Plattformen eBay und Amazon möchten gerade große Markenhersteller mit allen Mitteln verhindern.

Für Luxuswaren, im vorliegenden Fall Luxuskosmetika von Coty Germany, hat nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 06.12.2017, Az: C 230/16) ein grundsätzliches Urteil gesprochen.

Coty Germany hatte gegen einen autorisierten Vertragshändler geklagt und zwar darauf, Coty-Produkte über die Plattform Amazon.de zu vertreiben.

Bei Luxuswaren jedenfalls ist, so der EuGH, ein Vertriebsverbot über Amazon zulässig. Im entschiedenen Fall handelt es sich jedoch um einen Sonderfall. Markenhersteller können Händlern in der Regel nicht verbieten, Produkte über eBay und Amazon anzubieten.

Entscheidend: Luxuswaren

Grundsätzlich gilt, dass echte Markenprodukte, die mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden, dann auch problemlos über das Internet weiterverkauft werden dürfen. Eine Ausnahme gilt bei sogenannten selektiven Vertriebssystemen. Ein selektives Vertriebssystem ist dann gegeben, wenn an Händler bspw. besondere Anforderungen gestellt werden. Die Ware ist in diesen Fällen im übertragenen Sinne “gerade nicht überall” zu bekommen. Coty Germany verkauft Luxuskosmetika. Einige der Marken werden, um das Luxusimage zu bewahren, über ein selektives Vertriebsnetz verkauft. Dieses selektive Vertriebsnetz erfolgt über autorisierte Händler. Diese Händler müssen eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung genügen. Den autorisierten Händlern ist auch ein Verkauf über das Internet erlaubt, soweit diese einen eigenen Internetshop betreiben. “Nicht autorisierte” Drittplattformen, somit Amazon oder eBay, sind den Händlern jedoch nicht erlaubt ausweislich des Vertrages zwischen Coty und den Händlern.

Kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot

Der EuGH hatte zunächst festgestellt, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages der Waren dient, nicht gegen das Kartellverstoß stößt. Es müssen jedoch Bedingungen erfüllt sein:

Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen. Diese müssen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt sein. Es darf keine Diskriminierung erfolgen. Die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Nach Ansicht des EuGH kommt es bei der Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihre materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihren Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Eine Schädigung der luxuriösen Ausstattung ist daher geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen. In anderen Worten bedeutet dies, dass Luxuswaren entwertet werden, wenn sie über das Internet verramscht werden, erst recht auf solchen Plattformen wie eBay oder Amazon. Dies ist durchaus nachvollziehbar, da diese Plattformen kein “luxuriöses” Image haben. Dies kann in einem eigenen Internetshop durchaus anders aussehen. Zudem befinden sich derartige Waren in einem eigenen Internetshop eines autorisierten Händlers in der Regel auch mit anderen luxuriösen Waren gleichzeitig im Umfeld und Angebot.

Da ein entsprechendes Verbot aus dem Vertrag zwischen Coty und dem Händler nach Ansicht des EuGH das Luxus- und Prestigeimage der Waren sicherstellen soll, hält der EuGH jedenfalls ein Vertriebsverbot ausweislich dieses Vertrages für Amazon und damit auch für eBay wohl für zulässig. Zudem stellt das streitige Verbot bei Internetverkäufen, nach außen eine Plattform wie Amazon einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe, noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher dar.

Was bedeutet dies EuGH-Entscheidung in der Praxis für Internethändler?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Anforderungen an einen selektiven Vertrieb im markenrechtlichen Sinne hoch sind. Bei Massenprodukten, wie Sportbekleidung bspw., dürften die Voraussetzungen eines selektiven Vertriebs grundsätzlich nicht gegeben sein. Bei hochwertiger Kosmetik mag dies anders aussehen.

Der Vertrieb dieser Produkte im Internet ist auch nicht grundsätzlich unzulässig. Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass eine Klausel im Händlervertrag zwischen Coty und dem Händler, die ein Verbot des Vertriebs über bspw. eBay und Amazon beinhaltet, wirksam ist.

Soweit ein eBay-Händler oder Amazon-Händler mit Coty selbst keinen derartigen Vertrag hat, trifft ihn zumindest nicht die vertragliche Regelung mit dem Verkaufsverbot über diese Plattformen. Zudem scheint es so zu sein, dass Coty Germany den selektiven Vertrieb nicht auf alle Marken erstreckt. Es heißt insofern in dem EuGH-Urteil selbst, dass davon nur “bestimmte Marken” betroffen sind.

Stand: 07.12.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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