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Zulässig? Darf ein Hersteller einen Vertrieb seiner Produkte über das Internet verbieten?

Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über das Internet ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Markenprodukten fürchten die Hersteller, dass ihre Produkte über das Netz verramscht werden. Insbesondere Plattformen wie eBay oder Amazon sind besonders im Fokus großer Markenhersteller.

Der rechtliche Ansatz von Herstellern lautet “selektives Vertriebssystem”. Beim selektiven Vertriebssystem kann ein Markeninhaber Einfluss auf den Vertrieb von Produkten nehmen, wenn es dazu eine besondere Begründung gibt. Echte selektive Vertriebssysteme sind eher selten. Ein Beispiel sind Produkte von Tupper-Ware, die ausschließlich über Vertreter beim Kunden vor Ort zu Hause verkauft werden. Diese Produkte gibt es schlichtweg im Handel nicht.

Die Behauptung, es läge ein selektives Vertriebssystem vor, wird für Markenhersteller natürlich umso schwieriger, wenn die Produkte in vielen Läden zu finden sind.

Einige Versuche, den Online-Handel zu behindern, sind bereits gescheitert. So musste der Sportartikelhersteller Adidas sich von einem Verkaufsverbot für Online-Marktplätze verabschieden, nachdem das Bundeskartellamt Druck gemacht hatte. Das Kammergericht Berlin schrieb dem Schulranzenhersteller Stern Jakob (Scout) ebenfalls ins Stammbuch, dass das Verbot des Vertriebs über Internetplattformen unzulässig ist (KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013, Az: 2 U 8/09).

Druck über Rabatte ebenfalls unzulässig

Nicht alle Hersteller sprechen Vertriebsverbote aus. Etwas subtiler geht es mit einer Fachhandelsvereinbarung, die Großhändlern spezielle Rabatte gewährt, wenn diese sich verpflichten, nicht an Online-Händler zu liefern. Dieses Vorgehen ist durch das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013, Az: VI-U (Kart) 11/13) rechtskräftig entschieden worden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Herstellers wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

OLG Frankfurt: Vertriebsverbot über Amazon ist zulässig

Einen neuen Aspekt, wenn auch nur ein Einzelfall, hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2015, Az: 11 U 84/14 – Rucksäcke) entschieden.

Es ging darum, dass der Rucksackhersteller Deuter seinen Vertragshändlern verboten hatte, seine Produkte über Amazon zu vertreiben.

Die I. Instanz (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.06.2014, Az: 2-03 O 158/13) hatte dieses Verbot noch als unzulässig angesehen.

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass der Hersteller eine marktstarke Stellung im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB hat. Im Endergebnis sah das Landgericht das Vertriebsverbot als unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB an.

Überraschenderweise hat das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt gekippt.

In der Pressemitteilung des OLG heißt es:

“Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sogenannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weiter vertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativ hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler untergeschoben, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehungen und keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über Amazon-Marketplace für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internethandel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.”

Nur Ramschware bei Amazon?

Die Entscheidung, die nach unserer Kenntnis noch nicht rechtskräftig ist, vermag nicht zu überzeugen.

Insbesondere ist auffällig, dass, um bei dem Beispiel des Herstellers Deuter zu bleiben, Deuterprodukte aller Art in rauen Mengen im Internet angeboten werden. Hier wird niemand ernsthaft behaupten können, dass es bei diesen Internetangeboten immer eine qualitativ hochwertige Beratung gibt. Letztlich zählt bei den Internetangeboten nur der Preis.

Noch weniger überzeugt in der Entscheidung des OLG Frankfurt, dass das OLG es als zulässig angesehen hat, dass die Produkte in Preissuchmaschinen beworben werden. “Dem Markenimage stehen nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe.”, so das OLG.

Mit anderen Worten: In einer Preissuchmaschine darf ein Produkt als billig dargestellt werden, in einer Verkaufsplattform wie Amazon jedoch nicht.

Dies ist vollkommen widersinnig. Letztlich werden sich die allermeisten Markenhersteller damit abfinden müssen, dass ihre Produkte auch über das Internet verkauft werden. Man kann nur hoffen, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Frankfurt aufhebt. Wir halten diese jedenfalls für wenig überzeugend.

Stand: 04.01.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard

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