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Umsetzung EmpCo Richtlinie: Strenge Anforderungen an umweltbezogene Werbung ab dem 27.09.2026 durch UWG-Änderung
Durch die EmpCo-Richtlinie (“Empowering Consumers for the Green Transition” – Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen) wird umweltbezogene Werbung komplett neu geregelt.
Umweltbehauptungen müssen dann wissenschaftlich belegt werden, viele umweltbezogene Aussagen gelten dann als irreführend bzw. haben sehr strenge Anforderungen. Greenwashing ist dann endgültig unzulässig.
Neben allgemeinen Umweltaspekten spielt es auch eine Rolle, dass umweltbezogene Werbeaussagen für Verbraucher hinsichtlich der Kaufentscheidung einen hohen Stellenwert haben.
Als EU-Richtlinie muss diese in nationales Recht umgesetzt werden. Dies erfolgt in Deutschland im Wettbewerbsrecht, nämlich im UWG durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“.
Die Gesetzesänderung wird zum 27.09.2026 in Kraft treten. Diese dann zur Folge haben, dass die neuen, sehr strengen Anforderungen an umweltbezogene Werbung ab diesem Zeitpunkt gelten. Die ab diesem Zeitpunkt veröffentlichte Werbung, Produktbeschreibung im Internet, Produktverpackungen wie aber auch Firmenbezeichnungen oder Marken können dann zum Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden.
Die aktuelle Rechtslage
Bereits jetzt (Stand 01/2026) gibt es strenge Anforderungen in der deutschen Rechtsprechung an umweltbezogene Werbung. Wegweisend war in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Klimaneutral“.
Der BGH hatte entschieden, dass Werbeaussagen richtig, eindeutig und klar sein müssen. Transparente Informationen über die umweltbezogenen Aspekte müssen in der Werbung selbst stehen. Ein Verweis auf externe Quellen, wie z.B. das Internet reicht nicht aus.
Die BGH-Entscheidung „Klimaneutral“ bespreche ich hier.
Ohnehin gilt bereits jetzt, dass bei umweltbezogener Werbung der Werbende Beweisbelastet dafür ist, dass die Aussagen zutreffend sind, wie z.B. „Klimaneutral“.
Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass z.B. die Deutsche Umwelthilfe „DUH“ die Bewerbung mit „Klimaneutral“ wettbewerbsrechtlich abmahnt.
Neue Begrifflichkeiten im UWG
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG – E (Entwurf) definiert die Umweltaussage:
Umweltaussage ist jede Aussage oder Darstellung ist jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, einschließlich Darstellungen durch Text, Bild, grafische Elemente oder Symbole, wie bzw. Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist, und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
- ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist, als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
- die Auswirkungen eines Produktes, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde
In den Erwägungsgründen der Richtlinie sind folgende Beispiele aufgeführt, die nicht abschließend sind:
- umweltfreundlich
- umweltschonend
- grün
- naturfreundlich
- ökologisch
- umweltgerecht
- klimafreundlich
- umweltverträglich
- CO2 freundlich
- energieeffizient
- biologisch abbaubar
- bio basiert
Erfasst werden auch ähnliche Aussagen, soweit mit ihnen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder der entsprechende Eindruck entstehen könnte.
Es handelt sich um kurze plakative Aussagen, die für sich genommen keinen anhand objektiver Kriterien überprüfbaren Aussagegehalt haben.
Unterschieden wird zwischen einer allgemeinen und einer spezifischen Umweltaussage „Klimafreundliche Verpackung“ ist eine allgemeine Aussage, während die Aussage „100% der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage ist.
In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den Grad der Spezifizierung der Aussage auch von den Eigenschaften des verwendeten Mediums abhängen, wie bzw. dem auf der Produktverpackung zur Verfügung stehenden Platz oder der für einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit.
Problem: Die Marke, Firmierung des Unternehmens oder der Produktname mit einer Umweltaussage
Wie weitreichend die Gesetzesänderung ist, zeigt die ausdrückliche Bezugnahme auf eine Marke. Es ist durchaus denkbar, dass eine Marke eine bisher unproblematische Umweltaussage enthielt, die durch die UWG-Änderung plötzlich unzulässig wird, sei es als Teil einer Wortmarke oder als Teil einer Wort-/Bildmarke. Es könnte bereits problematisch werden, wenn der Begriff „grün“ im Zusammenhang mit weiteren Bestandteilen der Marke den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Umweltaussage handelt.
Ein weiteres Problem könnte bei sogenannten Gewährleistungsmarken bestehen. Bei einer Gewährleistungsmarke steht, anders als bei einer Individualmarke, die Garantiefunktion im Vordergrund. Es geht darum, eine bestimmte Eigenschaft und die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.
Voraussetzung ist Neutralität, Überwachung und Kontrolle sowie Transparenz.
Dies ergibt sich dann aus der Markensatzung. Eine Gewährleistungsmarke ist z.B. die Marke „Grüner Knopf“.
Nicht staatliche Nachhaltigkeitssiegel dürfen jedoch nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, was nach dem neuen UWG jedoch weitergehender ist, als die Voraussetzungen im Markenrecht.
Nachhaltigkeitssiegel
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E definiert das „Nachhaltigkeitssiegel“. Dies ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches. In der Sache geht es darum, dass Verbraucher darauf vertrauen können sollen, dass ein durch ein Nachhaltigkeitssiegel beworbenes konkretes Merkmal tatsächlich vorliegt. Auch eine Gewährleistungsmarke könnte ein Nachhaltigkeitssiegel sein.
Neue Irreführungstatbestände
§ 5 UWG regelt die wettbewerbswidrige Irreführung. Man spricht hier von sogenannten irreführenden geschäftlichen Handlungen. Diese sind wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet sind, den Verbrauche oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die anderenfalls nicht getroffen hätte.
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG – E sollen ergänzend zur bisherigen Gesetzeslage Angaben über folgende Umstände irreführend sein:
- ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit
Ausdrücklich zusätzlich mit aufgenommen werden somit
- ökologische oder soziale Merkmale
- Zirkularitätsaspekte, wie Haltbarkeit
- Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit
- von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse
- Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen
Die hier genannten „sozialen Merkmale“ können sich auf die gesamte Wertschöpfungskette des Produktes beziehen.
Umfasst sind bspw. auch Aussagen über Arbeitsbedingungen, Beiträge zu sozialen Initiativen und etische Verpflichtungen, wie z.B. Tierschutz.
Des Weiteren soll es zukünftig irreführend sein, wenn
- mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben
oder
- mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.“
Informationen müssen aktuell sein
§ 5 b Abs. 3 a UWG – E schreibt vor, dass bei einem Produktvergleich oder bei einer Bereitstellung von Informationen gegenüber Verbrauchern über
- ökologische oder sozialer Merkmale
- Zirkularitätsaspekte, wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit
diese Informationen auf dem neusten Stand zu halten sind.
Dies ist eine sogenannte wesentliche Information.
Wenn eine wesentliche Information unvollständig oder falsch ist, gilt dies als wettbewerbswidrig.
Dieser Aspekt ist durchaus nachvollziehbar, da umweltbezogene Werbung gerade aktuell sehr dynamisch ist.
Ergänzung der sogenannten schwarzen Liste
Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gibt es eine Auflistung, die sogenannte schwarze Liste. Die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig und zwar ohne Wenn und Aber.
Neu aufgenommen werden nachfolgende Aspekte:
2a. unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;“.
4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde lie-gende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht;
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;“.
Weitreichende Auswirkungen in der Praxis
Die UWG-Änderung betreffend Umweltaussagen aller Art in sehr strengen Regelungen treten am 27.09.2026 in Kraft.
Eine zeitliche Überleitungsregelung gibt es nicht.
Folge ist, dass die sehr strengen Anforderungen an umweltbezogene Werbung dann sofort gelten.
Dies gilt für
- Produktnamen
- Markennamen
- Produktverpackungen
- und natürlich Werbung
Ich gehe davon aus, dass viele umweltbezogene Nachhaltigkeitsaussagen, die sich aktuell noch in der Werbung oder der Produktverpackung befinden dann nicht mehr zulässig sein werden.
Wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen, nämlich durch eine Abmahnung, können verschiedene Wirtschaftsakteure werden:
Zum einen ist natürlich der Hersteller der Ware.
In meiner Beratungspraxis läuft es jedoch anders:
Häufig werden die Vertreiber (Verkäufer) wettbewerbsrechtlich abgemahnt, die entsprechende Werbeaussagen des Lieferanten oder des Herstellers verwenden oder Produktverpackungsdarstellungen, etc. nutzen.
Wie bei anderen produktbezogenen Rechtsänderungen auch, wird es zudem Hersteller geben, die von der Rechtsänderung nichts mitbekommen haben oder sich ganz bewusst darum nicht kümmern oder keinen Sitz in der EU haben.
Tatsache ist jedenfalls, dass der Verkäufer von Produkten mit Angaben wirbt, die er in die Artikelbeschreibung aufnimmt oder die auf einer Produktverpackung zu erkennen sind.
Dies gilt auch für bereits vorhandene Artikelbeschreibungen, die durch einen Verkäufer genutzt werden, wie z.B. bei Amazon.
So sind aktuell (Stand 1/2026) bei Amazon mehrere 100 Produkte zu finden, die mit dem Begriff „umweltfreundlich“ werben, für den Begriff „nachhaltig“ werden bei Amazon mehrere 10.000 Angebote aufgelistet.
Ich empfehle daher Internethändlern, sich frühzeitig zu kümmern und zu überprüfen, inwieweit Werbung, Produktverpackungen oder Produktbeschreibungen problematische Angaben oder Aussagen enthalten. Derartige Aussagen sollten grundsätzlich entfernt werden. Dies gilt auch für die Darstellung auf der Produktverpackung.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen umweltbezogener Werbung.
Stand: 27.01.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard