Strafrecht Urteil 4
Strafrecht
Leitsatz:
Eine Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten gem. § 100 g StPO ist auch dann zu geben, wenn der Täter mittels eines Endeinrichtung, die auch ein PC sein kann, die zu untersuchende Tat, begangen hat.
LG Wuppertal, Beschluss v. 13.02.2002, Az. 30 Qs 5/02, MMR 2002, 560
Gemäß § 100 g Abs.1 StPO sind bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Telekommunikationsverbindungsdaten herauszugeben, wenn die Straftat mittels einer Endeinrichtung gem. § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes begangen worden ist. Nach Ansicht des Landgerichtes zählt hierzu auch ein Computer, der dazu verwendet wurde, über eine Internetseite pornografische Schriften unter Verletzung von § 184 Abs. 1 StGB anzubieten.
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