Strafrecht Urteil 1
Strafrecht
Leitsatz:
Ein Mobilfunkbetreiber ist aufgrund einer nach § 100 a, § 100 b StPO ergangenen Anordnung verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die zur Standortbestimmung des eingeschalteten Mobilfunktelefons erforderlichen geografischen Daten der betroffenen Funkzelle unabhängig davon mitzuteilen, ob mit dem Mobilgerät telefoniert wird oder nicht.
BGH, Beschluss v. 21.02.2001, Az. 2 BGs 42/2001, CuR 2001, Seite 385 f.
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses umfasst heutzutage nicht nur den Inhalt der Kommunikation, sondern auch die Kommunikationsumstände. Hierzu gehört nach Ansicht der Rechtsprechung, ob und ggf. wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat. Dies ist bspw. in § 206 Abs. 5 S. 2 StGB ausdrücklich geregelt. Die Verbindungsdaten eines Kommunikationsvorgangs stellen sich somit als nähere Umstände der Telekommunikation dar. Dies gilt insbesondere für technisch bedingte Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilgeräte. Im vorliegenden Falle hatte sich die Netzbetreiberin dagegen gewandt, den Strafverfolgungsbehörden Positionsmeldungen über die Position des Handys zuzuleiten. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof jedoch festgestellt, dass auch die Mitteilung der Position des eingeschalteten Handys mit zu den Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers bei einer Telefonüberwachung gehört.
Bemerkenswert ist, dass es auch die Positionsdaten von Handys im Rahmen einer Telefonüberwachung mit ausgewertet werden. Jeder Mobilfunknutzer sollte sich darüber im klaren sein, dass er bei eingeschaltetem Handy bis auf wenige Meter genau zu orten ist. Leichter ist somit eine Personenüberwachung kaum durchzuführen.
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