Sonstiges Urteil 5

Sonstiges

 

Leitsatz:

 

Eine Werbeanzeige im Internet über eine Onlineauktion, bei der hochpreisige Geräte mit der Preisangabe “ab 1,- DM” angeboten werden, sind selbst dann wettbewerbswidrig, wenn erkennbar ist, dass es sich um den Mindestpreis einer Auktion handelt.

OLG Hamburg, Urteil v. 05.07.2001, Az. 3 U 35/01, MMR 2001, 748 f.

Bei einer Onlineauktion warb ein Anbieter für TV- Geräte, bei der die unverbindliche Preisempfehlung durchgekreuzt aber lesbar war. Außerdem wurde mit dem Slogan “bei uns TV+ Rack ab 1,- DM” geworben, wobei die Angabe 1,- DM blickfangmäßig hervorgehoben war.

Das Gericht hatte auf eine Wettbewerbswidrigkeit dieser Werbeanzeige erkannt, da diese unlauter war. Dies ergibt sich aus dem übertriebenen Anlocken durch die Werbung. Nach Ansicht des Gerichtes wird durch die beanstandete Werbung das Spielerisch-Spekulative einer solchen Auktion auf Kosten der angebotenen Spitzenprodukte herausgestellt, um eine besonders gesteigerte Aufmerksamkeit zu erwecken. Das Angebot sei besonders reißerisch. In diesem Zusammenhang käme es nicht darauf an, dass der Verbraucher nicht ernsthaft damit rechnet, zu so einem niedrigen Preis ein Gerät zu ersteigern. Interessant ist, dass die Antragstellerin dieses Verfahrens, wohl die Herstellerin des Gerätes, sich in dem Image ihrer Produkte durch das Anpreisen geschädigt sieht, was durch das Gericht auch bestätigt wird.

Tipp:

Vorsicht bei allzu reißerischem Anpreisen mit geringen Geldbeträgen bei hochpreisigen Produkten.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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