E-Commerce-Urteile
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Leitsatz
Hinsendekosten in Falle des Widerrufes sind zu erstatten.
EugH, Urteil vom 15.04.2010, Az C-511/08
Leitsätze (offiziell)
1. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
2. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 03.09.2009, AZ.: C-489/07
Leitsatz:
Ein Diensteanbieter ist verpflichtet , den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2008, Az.: C-298/07
Leitsatz
Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsgutes Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsgutes bis zu dessen Austausch zu leisten
EuGH, Urteil vom 17.04.2008, AZ C—404/06
Leitssatz:
Beim Verkauf von Tabakwaren im Internet ist eine Alterprüfung nicht notwendig.
LG Koblenz Beschluss vom 13.08.2007, AZ 4 HK O 120/07
Leitsatz:
Die Bitte „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ im Rahmen der Rechtsfolgen einer Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT (OLG Hamburg) Beschluss vom 20.04.2007, AZ 3 W 83/07
Leitsatz
Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ innerhalb der Widerrufsbelehrung ist zwar falsch, stellt wettbewerbsrechtlich jedoch nur eine Bagatelle dar, wenn im Übrigen das amtliche Muster verwendet wird.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2007, AZ 5 W 129/07
Leitsatz:
Das Widerrufsrecht ist bei Medizinprodukten durch das Öffnen der Umverpackung allein nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006, Az: 5 U 105/06
Leitsätze:
1. Die Widerrufsfrist bei eBay beträgt einen Monat.
2. Die Formulierung in der Musterwiderrufsbelehrung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ im Internet oder bei Ebay ist irreführend. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
KG Berlin, AZ.: 5 W 295/06 vom 05.12.2006
Leitsatz
Im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes sind nur angemessene Rücksendekosten zu erstatten. Zusätzliche Kosten wie Express-Sendungen sind dem Verbraucher nicht zu erstatten.
Amtsgericht Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az: 10 C 206/06
Leitsatz
Die Belehrung über den Fristbeginn der Widerrufsfrist „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn das Muster für eine Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verwandt wird.
LG Münster, Urteil vom 02.08.2006, Aktenzeichen 24 O 96/06 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz
Die Musterwiderrusfbelehrung nach § 14 I BGB-InfoV Anlage 2 2003 ist mangels Deutlichkeit rechtswidrig und stellt keine ausreichende Belehrung des Verbraucher dar.
LG Halle, Urteil vom 13. 5. 2005 – AZ :1 S 28/05
Leitsatz
Im Internethandel sind dem Verbraucher die Hinsendekosten bei einem Widerruf oder einer Rückgabe zu erstatten
LG Karlsruhe Urteil vom 19.12.2005 Az.: 10 O 794/05(nicht rechtskräftig)
Leitsätze (amtlich)
a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis
anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen,
ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer – auf der für die Bestellung
eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden
– „Bestell-Übersicht“ neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen
werden müssen.
b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der
Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf
einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.
BGH AZ: VIII ZR 382/04, Urteil vom 5. Oktober 2005
Leitsatz (amtlich):
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
BGH, Urt. v. 7. April 2005 – I ZR 314/02 – OLG Hamburg
Leitsatz (amtlich)
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04 – LG Bielefeld
Leitsätze:1. Bei reinen Werbemaßnahmen besteht keine Verpflichtung, die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV vorgeschriebenen Informationen zu erteilen. Eine solche Offenlegung der Informationen kann auch noch unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Verbraucher, auf eine Werbung hin, rechtzeitig erfolgen2. Bei der Lieferung von Ware im Fernabsatzhandel ist der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen zu informieren.3. Bei einer Werbung für Produkte, die ausschließlich im Fernabsatz vertrieben werden ist muss darauf hingewiesen werden, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg , 23.12.2004, AZ 5 U 17/04 (nicht rechtskräftig) Leitsätze:1. Bewertungen bei ebay enthalten zwangsläufig immer wertende Aussagen.2. Unsachgemäße Wertungen werden durch die Möglich des Verkäufers, eine Stellungnahme zur Bewertung abzugeben, relativiert.3. Negative Äußerungen über einen Gewerbebetrieb sind kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da diese Äußerung nicht über die sozial übliche Behinderung hinausgeht. AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, AZ 142 C 330/04 Leitsatz:Internetauktionen sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Das Widerrufsrecht ist daher nicht gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen AG Ithehoe, Urteil vom 18.05.2004, AZ 57 C 361/04 (Rechtskräftig) Leitsätze1. Eine fehlende Anbieterkennzeichnung bei Unternehmern im Rahmen von ebay-Angeboten ist wettbewerbswidrig und hat Unterlassungsansprüche zur Folge.2. Die Verwendung von Fotos Dritter zur Bewerbung von ebay-Angeboten ohne Genehmigung des Urhebers ist unzulässig und hat Unterlassungsanspruche zur FolgeLG Bremen, Beschluss vom 27.04.2004, AZ 12- O- 219/04 Hinweis: Der Tenor wurde anonymisiert Leitsätze1. Eine Rücknahme eines Gebotes bei ebay ist vor Ende der Laufzeit nicht möglich.2. Bei Internetversteigerungen liegt keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB vorAG Menden Urteil vom 10.11.2003, AZ 4 C 183/03 |
Leitsätze:
Bewertungen bei Ebay
1. Handelt ein Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Einüberwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers besteht nicht.
2. Ein Löschungsanspruch einer Bewertung bei ebay besteht nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die durch den Anspruchsteller zu beweisen ist.
3. Anspruchgrundlage für einen Anspruch einer Löschung einer ebay-Bewertung kann § 824 BGB (Kreditgefährdung sein).
Landgericht Düsseldorf, AZ: 12 0 6/04, Urteil vom 18.02.2004
Leitsätze (amtlich):
a) Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das
Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms
(sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen
Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das
Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer
dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16
Abs. 3 Satz 3 TKV).
b) Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte
Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen
Mißbrauch vorliegt.
BGH, Urteil vom 4. März 2004 – III ZR 96/03 – Kammergericht LG Berlin
Leitsatz:
Bei Ebay-Versteigerungen liegt eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor. Es besteht somit kein Widerrufs- oder Rückgaberecht.
Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, AZ 10 C 153/04
Leitsatz
1. Ein Anscheinsbeweis für die Identität eines Käufers besteht durch passwortgeschützte Gebotsabgabe nicht. Auch ein Handeln in fremden Namen unter Rechtsscheinsgrundsätzen ist nicht gegeben.
2. Dies gilt selbst dann nicht, wenn das minderjährige Kind des Bieters das Gebot ohne Kenntnis des Bieters abgibt.
LG Bonn, AZ 2 O 472/03 vom 19.12.2003 (CuR 2004, S. 218 ff)
Leitsätze:
1. Die Abtretung eines Mehrwertdienstebetreibers aus der Inaspruchnahme vom Telekommunikationsdienstleistungen an ein Inkassobüro ist unwirksam, wenn „lediglich Forderungen zum Inkasso übergeben werden zum Zwecke der Einziehung“. Der Formulierung kann nicht entnommen werden, ob auch Forderungen aus 0190-Verbindungen sowie zukünftige Forderungen von der Abtretung umfasst sind.
2. Bei Einwendungen gegen die Höhe einer 0190-Forderung hat der TK-Anbieter eine technische Prüfung gem. § 16 TKV vorzunehmen.
3. Die Beweislast für eine absichtliche und wissentliche 0190-Verbindung liegt beim TK-Anbieter.
Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 22.12.2003, AZ 1C768/03
Leitsätze:
1. Wer sich auf ein Widerrufsrecht nach 3 12b ff
355 BGB beruft, trägt die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGB ist.
2. Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGS ist, wer stetig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben. Allein aus der Tatsache aber, dass jemand eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform im Internet tätigt, kann nicht auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass es sich hier lediglich um private Rechtsgeschäfte handelt.
LG Hof, Urt. v. 29.8.2003 – 22 S 28103, rechtskräftig
Leitsatz:
1.Verkäufer handeln bei e-Bay nicht in fremden Namen sondern unter einem Pseudonym. Ein Handeln in Vertretung eines anderen Verkäufers ist daher in der Regel nicht gegeben.
2. Bei privaten e-Bay-Verkäufen liegt ein Versendungskauf gemäß § 447 BGB vor. Im Rahmen dessen die Gefahr erst auf den Käufer übergehen kann, wenn die Ware an die zur Versendung bestimmten Person übergeben wird.
LG Berlin, Urt. v. 1. 10. 2003 – 18 0 117/03, NJW 2003, S. 3493 ff.
Leitsatz
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen können über einen Links im Bestellvorgang wirksam in den Vertrag miteinbezogen werden.
2. Die Klausel in AGB „Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch den Verkauf der Ware“ ist wirksam.
Landgericht Essen, Urteil vom 13.02.2003 AZ. 16 O 416/02
Leitsatz:
Auch ausländische Gesellschaften haben gem. § 6 Nr. 4 TDG ihre Handelregisternummer des ausländischen Registers anzugeben.
LG Frankfurt/M. Urteil vom 28.3.2003 – 3-12 0 151/02; rechtskräftig (Volltext)
Leitsatz:(amtlich)
Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt
nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der
erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmißverständlich hingewiesenwird.
BGH, Urteil vom 3. April 2003 – I ZR 222/00
Leitsatz
1. Eine Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG muss vollständig sein. Einzelne vorgeschriebene Angaben wie Vertretungsberechtigte, HRB-Nummer oder Steuernummer dürfen nicht unter einem Untermenu mit der Bezeichnung „Zahlen und Fakten“ verborgen sein.
2. Die Anbieterkennzeichnung muss sich auf jeder Seite und nicht nur der Startseite befinden.
3. Einer Anbieterkennzeichnung bedarf es nur auf solchen Seiten, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen.
4. Über Widerrufsrechte ist nur zu informieren, wenn tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn nur vertragliche Nebenleistungen (hier eine Funktionsprüfung) dem Widerrufsrecht unterliegen.
5. Eine Verpflichtung zu einem Datenschutzhinweis auf jeder Seite besteht nicht. § 4 TDDSG ist wertneutral und dient nicht dem Schutz des Wettbewerbs.
6. Auch ausserhalb von konkreten Bestellmöglichkeiten (hier: Bitte um Unterbreitung eines Angebotes) sind die Vorschriften der PreisangabenVO zu beachten. Auf Versandkosten ist hinzuweisen.
7. Der Zusatz „TM“ (Trademark) ist nur dekorativ und nicht wettbewerbswidrig
LG Essen, Urteil vom 04.06.2003, AZ 44 O 18/03
Leitsatz
1. Verzichtet ein Händler von Gegenständen der Unterhaltungselektronik bei einem Erwerbsgeschäft über das Internet – zulässigerweise – auf eine eigenen Warenvorratshaltung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltslosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessenen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann.
2. Erkennt der Händler, dass eine rechtzeitige bzw. ausreichende Selbstbelieferung nicht hinreichend zuverlässig gewährleistet ist und bietet er die Ware gleichwohl weiterhin ohne einschränkende Hinweise auf ihre gegenständlich bzw. zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit an, stellt sich die hiermit verbundene Bewerbung der Ware als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn zum Zeitpunkt einer fortdauernden Bewerbung bereits seit einiger Zeit eine offene Bestellung vorliegt, die mangels vorhandener Ware noch nicht ausgeführt werden konnte.
OLG Hamburg, Aktenzeichen: 5 U 164/02 (amtlicher Leitsatz) K & R 2003, Seite 407
Leitsatz:
1. Eine automatische Bestätigung nach einem Bestellvorgang per e-Mail, der online erteilte Auftrag werde bald ausgeführt, stellt eine verbindlich Willenserklärung dar, die zum Vertragsschluss führt.
2. Bei falschen Preisangaben kommt eine Anfechtung wegen Irrtums nicht in Betracht.
Landgericht Köln, Az. 9 S 289/02 (rechtskräftig), MMR 2003, 481 f.
Leitsatz:
1. Das Bereitstellen von Informationen über das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz ist nicht ausreichend, wenn diese Informationen lediglich im Internet bereit gehalten werden.
2. Ein Begehren des Käufers auf Wandelung der Kaufsache wegen eines Mangels kann auch als Widerruf nach Fernabsatzgesetz ausgelegt werden.
Landgericht Kleve, Az. 5 S 90/02, MMR 2003, Seite 424 f.
Leitsatz:
1. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG liegt vor, wenn nach Angabe der Lieferadresse auf der Seite eine Funktion mit dem riff Beg“Bestellen“ vorhanden ist, die im übrigen der Internetpräsentation erst ihren Sinn gibt.
2. Das TDG ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände. Diese können darin liegen, dass bei einer Internetpräsentation nicht vollständig über den Firmennamen, insbesondere über die Gesellschaftsform und zugleich über die Vertreter informiert worden ist.
3. Ein unlauteres Handeln ist insbesondere bei einer dauerhaften Präsentation im Internet naheliegend.
OLG Hamm, Az. 4 U 90/02, MMR 2003, Seite 410 ff.
Leitsatz
1. Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich.
2. Eine falsche Preisangabe bei einem Onlineangebot auf Grund einer falschen Softwareformel unterliegt den Regeln des Übermittlungsirrtums gemäß § 120 BGB.
OLG Frankfurt/Main, Az. 9 U 94/02, MMR 2003, Seite 405 f.
Die kostenlose Bereitstellung einer Sniper- Software zur Nutzung bei einer Internetauktion stellt einen Eingriff in die Kundenbeziehung des Internetauktionshauses zu seinen Kunden dar und schränkt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein. Sie ist daher unzulässig.
LG Hamburg, Aktenzeichen: 315 O 624/02
Leitsatz:
1. Die Verwendung von sogenannter Sniper- Software ist nicht wettbewerbswidrig.
2. Sniper- Software ist nichts anderes, als der für den abwesenden Interessenten im Saal präsenter aber weisungsgebundene Strohmann, in einer echten Versteigerung und damit systemimmanent.
3. Die der Verwendung von Sniper- Software eventuell entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses betreffen nur nicht wettbewerbsrechtliche Nebenpflichten.
LG Berlin, Aktenzeichen: 15 O 704/02, K & R 2003, Seite 294 ff.
Leitsatz
1. Ein Existenzgründer ist kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB
2. Der Verbraucherbegriff ist restriktiv auszulegen
OLG Rostock, Urteil vom 17.03.2003 , AZ 3 U 107/02
Leitsatz
1.
Eine Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG ist wettbewerbswidrig, wenn die entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne Weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten ist.
2.
Ein Verstoss gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG ist zugleich auch ein Verstoss gegen § 1 UWG.
LG Düsseldorf, Az. 34 O 188/02 (nicht rechtskräftig), CuR 2003, S. 380 f.
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen.
OLG Oldenburg, Az. 1 W 6/03, CuR 2003 Seite 374
Leitsatz (amtlich)
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen dasRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen
ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben,wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az. VIII ZR 295/01 (OLG Frankfurt a.M.)
Leitsatz
Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion hat die Käuferbeschreibung und die darin enthaltenen Bedingungen Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes. Der Verkäufer kann einen Rechtsbindungswillen hierdurch ausschließen.
LG Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O 289/01, CuR 2003, Seite 295 f.
Leitsatz
1. Die Angabe eines Nachnamens zwischen der Angabe des Firmennamens und der Anschrift der Firma erfüllt nicht die Anforderungen des § 6 Nr. 1 TDG. Dies gilt insbesondere, wenn der Name beispielsweise mit dem Zusatz „Inhaber“ versehen ist.
2. Die Angabe des vollständigen Namens des Diensteanbieters im oberen Teil der auf einer Homepage einsehbaren AGB erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen des § 6 TDG, da diese Informationen nicht unmittelbar erreichbar sind.
3. Ein Verstoss gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoss gegen § 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen soll.
LG Berlin, Beschluss v. 17.09.2002, Az. 103 O 102/02, CuR 2003, 139 f.
Leitsatz
1. Für die auf einer Plattform eingestellten Inhalte für die die Betreiberin erkennbar nur die Rahmenbedingungen zur Verfügung stellt ( hier: ebay) ist die Haftungspriviligierung des § 11 TDG n.F. einschlägig
2. Sind bei einer Plattform an mehreren Stellen deutlich erklärte Distanzierungen vom Inhalt gegeben entsteht nicht der Eindruck beim Nutzer, das der Plattformbetreiber und die jeweiligen Anbieter zusammen eine Einheit bilden und der Plattformbetreiber die Verantwortung für die eingestellten Angebote mitübernimmt.
3. Stichwortartige Kontrollen des Plattformbetreibers der Fremdinhalte haben keine Haftung für derartige Inhalte zur Folge. Eine Verpflichtung, aktiv Fremdinhalte zu überwachen besteht nicht. Ausreichend ist es, gem. §11 Nr. 2 TDG nach positiver Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten diese zu löschen.
LG Potsdam MMR 2003 Seite 86 f.- ebay ( nicht rechtskräftig)
Leitsatz
Bei gewerblichen Angeboten auf Internetauktionsplattformen (Ebay) ist der gewerbliche Charakter des Angebotes nicht offen zu legen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 W 06/03 vom 20.01.2003
Leitsatz
1. 0190-Dialer, die einen Zugriff auf erotische Inhalte ermöglichen unterliegen den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung gemäß § 312 b, Abs. 3 Nr. 6 BGB.
2. In dem Fall ist § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar, mit der Folge, dass bei 0190-Dialern dem Kunden die Informationen nach BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen sind.
3. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG.
LG Berlin, Urteil v. 28.05.2002, Az. 102 O 48/02, CuR 2003, Seite 63 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
1. Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf seiner Internethomepage für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet – Glückspiels durch ein englisches Unternehmen stellt sich als Verstoß gegen die §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB als wertbezogene Schutzgesetze und damit als sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG dar.
2. Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen ist kein „Diensteanbieter“ im Sinne von § 3 Nr. 1 TDG n.F.. Die rechtliche Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit und die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Störerhaftung richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 TDG n.F., sondern unterliegt dem nationalen deutschen Recht, das sich an dem Marktortprinzip orientiert.
3. Für das in der Schaltung eines Werbebanners liegende mittelbare Anbieten eines Teledienste findet das TDG n.F. ebenfalls keine Anwendung. Insoweit gilt – wie bei Hyper-Links – die Ausnahmeregelung nach Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der RL 2000/31/EG.
(amtliche Leitsätze)
OLG Hamburg, Urteil v. 05.06.2002, Az. 5 U 74/01, CuR 2003, Seite 56 f.
Leitsatz
1. Bei einem Kaufvertrag der im Rahmen einer Internetauktion abgeschlossen wird, ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr.5 BGB, ausgeschlossen.
2. Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann nur durch die AGB des Internetauktionators als dispositives Recht ausgeschlossen werden.
AG Osterholz-Scharmbeck, Az. 3 C 415/02 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Wer ein e-Mail-Konto mit einem bestimmten Pseudonym und Passwort unterhält, trägt nicht das Missbrauchsrisiko der Verwendung dieser Adresse mit der Folge einer Beweislastumkehr.
- Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf diejenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Jemand, der mit Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was heute schon bei einer Vielzahl der Jugendliche gegeben ist, kann ohne allzu großen Aufwand das Passwort lesen.
OLG Köln, Urteil v. 06.09.2002, Az. 19 U 16/02, MMR 2002, 813 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Bei Internetversteigerungen durch Unternehmer gemäß § 14 BGB besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies ist nicht gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
LG Hof, Urteil v. 26.04.2002, Az. 22 S 10/02, CuR 2002, 844
Leitsatz:
- Bei einer Internetauktion liegt mangels Zuschlag kein Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor.
- Der Ausschluss des Widerrufsrechtes gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB gilt nur für Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.
LG Hof, Urteil v. 26.04.2002, Az. 22 S 10/02, MMR 2002, 760 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Stellt jemand einen Artikel in ein Internetauktionshaus ein mit der Einleitung (Achtung, dies ist vorerst eine Umfrage, nicht bieten!) so macht er für einen Bieter deutlich, dass er keinen Rechtsbindungswillen hat. Dies gilt auch, wenn er die Nutzungsbedingungen des Internetdienstes akzeptiert hat, wonach die Einstellung eines Artikels ein verbindlichen Angebot zum Verkauf an die Bieter nach Ablauf der Angebotszeit darstellt.
- Der Verstoß gegen Nutzungsbedingungen führt nicht dazu, dass die einschränkende Erklärung als unbeachtlich angesehen werden kann.
LG Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O 289/01, MMR 2002, 768
Leitsatz:
Durch die Mitteilung auf Grund einer Onlinebestellung ‚Vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten.‘, kommt unter Berücksichtigung der Verkehrssitten kein Kaufvertrag zu Stande.
AG Butzbach, Urteil v. 14.06.2002, Az. 51 C 25/02 ( 71), CuR 2002, 765 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Eine Software (Sniper-Software), die es im Rahmen einer Onlineauktion dem Bieter ermöglicht, erst unmittelbar vor Ende der Versteigerung auf automatisiertem Weg ein vorher definiertes Gebot abzugeben und auf diese Weise die Chance für einen Zuschlag deutlich zu erhöhen, verstößt gegen § 1 UWG, da dies zwingend eine Vertragsverletzung des Bieters zur Folge hat.
LG Hamburg, Urteil v. 16.07.2002, Az. 312 O 271/02, CuR 2002, 763 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link ‚Kontakt‘ zu erreichen und dort unter der Überschrift ‚Impressum‘ angeführt sind.
- Das Fehlen von gesetzlich gebotenen Informationen über Identität, Anschrift und Art der Geschäftes bei einer gewerblichen Internetpräsentation ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
- Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotenen Dienstleistung eines in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gelegt wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an andere Unternehmen gegen Zahlung eines Lohns umfasst.
- Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist keine Vertragserbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.
- Über bestehende Widerrufsrechte ist auch dann zu informieren, wenn der Unternehmer s, ofort mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(Leitsatz 1, 3 und 4 amtlich)
OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002, Az. 6 U 200/01, CuR 2002, 682f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die Abtretung von Honoraransprüchen eines Mobilfunkanbieters ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn durch den Forderungsübergang das Fernmeldegeheimnis verletzt wird.
- Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses tritt jedoch dann nicht ein, wenn durch die im Abrechnungsvertrag getroffenen Regelungen gewährleistet ist, dass die Übermittlung der Verbindungsdaten gemäß § 402 BGB unmittelbar an den Zessionar ausgeschlossen ist und dieser nicht im Besitz von Einzelverbindungsnachweisen gelangt. Die Weitergabe der Stammdaten des Mobilfunkkunden stellt keinen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis dar.
LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 14.12.2001, Az. 6 (b) S 76/01, K&R 2002, 499
Leitsatz:
- Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt bei der Lieferung von Waren erst bei vollständigem Eingang a, ller Teillieferungen.
- Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei einer Lieferung, die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist, entscheidet sich im Einzelfall danach, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer , unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Diesen Ausnahmetatbestand hat der Unternehmer zu beweisen. Ist über die Ware, deren Bestellung widerrufen wurde, ein Darlehensvertrag geschlossen worden, berührt ein Festhalten des Verbrauchers an dem Darlehensvertrag das Widerrufsrecht nicht.
- Bei dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages sind dem Käufer auch die Versandkosten zu erstatten.
OLG Frankfurt, Urteil v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01, CuR 2002, 638 f.
Leitsatz:
- Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im e-c, ommerce gemäß § 312 e Abs. 1 Nummer 2 BGB bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.
- Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind auch bei der Nutzung von Dialern anwendbar.
- Der Anbieter eines Dialers hat vor Vertragsschluss die in § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zu geben.
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 102 O 48/02,
Leitsatz:
- Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Internetauktion: ‚Mit dem Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit, kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande.‘, verstößt nicht gegen die Best, immungen des AGBG.
- Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG liegt nicht vor (Abbedingung des Vorrangs der Individualabrede). Da es dem Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, diese an Stelle von Individualabreden oder gesetzlichen Regelungen zum Vertragsinhalt zu machen.
KG Berlin, Urteil v. 15.08.2001, Az. 29 U 30/01, CuR 2002, 604 f.
Leitsatz:
- Bei einer Internetauktion stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestgebotspreis eine Aufforderung an den zugelassenen Nutzer dar, durch sein Gebot ein unwide, rrufliches Kaufangebot abzugeben, das durch Zuschlag des Höchstbetrages innerhalb der Laufzeit angenommen wird.
- Auch bei einem verdeckten Mindestpreis des Versteigerers ist das Gebot des Bieters nicht unwirksam.
AG Hannover, Urteil v. 07.09.2001, Az. 501 C 1510/01, CuR 2002, 539
Leitsatz:
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunanbhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im so genannten Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.
BGH, Urteil vom 16.04.2002, Az. XI ZR 375/00
Leitsatz:
Die Erreichbarke, it von Pflichtangaben bei Onlinewerbung (hier § 4 I Heilmittelwerbegesetz) ist ungenügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.
OLG München, Urteil v. 07.03.2002, Az. 29 U 5688/01, CuR 2002, S. 445 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
- Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
- Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
- Auch we, nn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe ‚Auktion‘, ‚Auktionator‘, ‚Zuschlag‘, ‚Versteigerung‘, ‚Versteigerer‘ und ‚Versteigerungsgut‘ zu verwenden.
KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR 2001, 764ff. ( rechtskräftig )
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion ist die Angabe der e-Mail-Adresse auch in Verbindung mit einem Passwort eines Bieters kein ausreichendes Indiz dafür, dass tatsächlich der e-Mail-Inhaber an einer Internetauktion teilgenommen hat.
AG Erfurt, Urteil v. 14.09.2001, Az. 28 C 2354, MMR 2002, 127.
Leitsatz:
- Ein Internetauktionshaus haftet nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Käufer.
- Es besteht ferner keine Verpflichtung eines Internetauktionshauses zur Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters.
- Ein Internetauktionshaus ist nicht verpflichtet, Informationspflichten beispielsweise nach Fernabsatzgesetz oder nach Reisevertragsgesetz zu erfüllen, die eigentlich dem Anbieter obliegen.
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AG Westerstede, Urteil v. 19.12.2001, Az. 21 G 792/01 (v), CuR 2002, 377 ff. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Die Teilnahme an Internetauktionen stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn es einen gewissen Umfang annimmt, wie zum Beispiel das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.
LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001, Az. 103 O 149/01, CuR 2002, 371 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Die Versendung von Einkaufsgutscheinen über 30,00 DM an 1,5 Mio. Gewerbetreibende durch einen Versandhandel für Büroartikel im Internet ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.
OLG Hamburg, Urteil v., 28.11.2001, Az. 5 U 111/01, CuR 2002, 370 f.
Leitsatz:
- Werbefaxe, die Waren und Dienstleistungen anbieten haben die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO enthaltenden Pflichtangaben zu enthalten.
- Sind diese Angaben auf dem Fax nicht enthalten, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
- Bei einem Faxabruf über eine 0190-Telefonnummer liegen irreführende Angaben über Geschäftlicher Verh&, auml;ltnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne des § 3 UWG vor, wenn die Faxe aufgrund einer technischen Manipulation nur sehr langsam übersandt werden.
LG Frankfurt, Urteil v. 14.02.2002, Az. 2/3 O 422/01, MMR 2002, Seite 395 f.
Leitsatz:
- Im Internet kann durch das Absenden einer e-Mail oder einen willentlichen Mausklick eine rechtsverbindliche Willenserklärung wie z.B. ein Kaufangebot abgegeben werden.
- Die Beweislast für den Abschluss des Kaufvertrages trägt derjenige, der sich darauf beruft. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Absender einer Willenserklärung, der hierzu ein Passwort eingeben muss, auch derjenige ist, für den das Passwort ursprünglich ausgestellt wurde oder jemand, dem er die , Kenntnis des Passwortes ermöglicht hat.
LG Bonn, Urteil v. 07.08.2001, Az. 2 O 450/00, CuR 2002, Seite 293 ff. (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
- Eine Computeranlage ist fehlerhaft, wenn auf Grund einer nicht funktionsfähigen Treibersoftware eine ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme nicht möglich ist.
- Nach einer erfolglosen Überprüfung der Anlage durch den Verkäufer muss sich der Käufer der Anlage nicht auf eine weitere Nachbesserung verweisen lassen.
- Bei mangelhafter Treibersoftware ist der Käufer zur Wandelung des gesamten Rechnerpacketes berechtigt.
AG Karlsruhe Durlach, Urteil v. 15.03.2001, Az. 1 C 478/00, CuR 2002, 11 f. (Via-Chipsatz)
Leitsatz:
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Widerrufs- und Rückgaberecht für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien auf Grund ihrer Beschaffenheit gem. § 3 Abs. II Nr. 2 FernAbsG nicht besteht, ist unzulässig.
OLG Dresden, Urteil v. 23.08.2001, Az. 8 U 1535/01, CuR 2001, 819 ff.
Leitsatz:
- Eine Internetauktion ist keine Versteigerung gem. § 34 b GewO. Es gelten daher nicht die Vorschriften der Versteigerungsverordnung.
- Eine derartige Verkaufsaktion als ‚Auktion‘ bzw. ‚Versteigerung‘ zu bezeichnen, ist nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG.
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer dadurch zustande, dass das höchste Kaufgebot am Ende der Angebotsdauer dem Verkäufer per e-Mail übermittelt wird, wenn dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsportals vorgesehen ist.
AG Wiesbaden, Urteil v. 06.09.2000, Az. 92 C 2306/00, CuR 2001, 52
Leitsatz:
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hart- und Softwarelieferung Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB unwirksam.
OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811
Leitsatz:
Geschäfte im Internet haben in der Regel keinen gemeinsamen Erfüllungsort, da sie im virtuellen Raum des Internets stattfinden.
, AG München, Beschluss v. 23.10.2000, Az. 213 C 13044/00, CuR 2001, 132
Leitsatz:
- Ein – außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsbedingungen – unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, ein Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
- Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheit durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
BGH, Urteil v. 27.01.2000, Az. I ZR 241/97, CuR 2000, 596 f.
Leitsatz:
- Bei einer Internet-Auktionsplattform ist die Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt unwirksam gemäß § 9 AGBG.
- Die Klausel beim Betreiber einer Internet-Auktionsplattform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande kommt, ist unwirksam gemäß § 9 AGBG.
LG Berlin, Urteil v. 20.12.2000, Az. 26 O 397/00, CuR 2001, 412 f. (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
Die auf dem Bildschirm des Internetnutzers sichtbare Seite eines Anbieters im Fernabsatzhandel genü, ;gt die Definition des ‚dauerhaften Datenträgers‘ gem. § 8 Verbraucherkreditgesetz.
OLG München, Urteil v. 25.01.2001, Az. 29 U 4113/00, CuR 2001, S. 401 ff. (nicht rechtskräftig)