e-commerce Urteil 18

E-Commerce

 

Leitsatz:

 

  1. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im e-commerce gemäß § 312 e Abs. 1 Nummer 2 BGB bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.
  2. Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind auch bei der Nutzung von Dialern anwendbar.
  3. Der Anbieter eines Dialers hat vor Vertragsschluss die in § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zu geben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 102 O 48/02

Die vorgenannten Leitsätze entstammen einer Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite einen 0190-Dialer angeboten, mit dem auf erotische Inhalte zugegriffen werden konnte. Dabei wurden keine Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zum Abschluss eines Vertrages führen sowie zu anderen Informationen nach BGB-InfoVO gegeben.

Der Antragsgegnerin war untersagt worden, so genannte 0190-Dialer zu verwenden bei denen dem Verbraucher nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich Mitteilung gemacht wird

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zum Abschluss des vorgenannten Dienstleistungsvertrages führen und/ oder
  • ob ihre zum Abschluss des Vertrages eingesetzte Software den Vertragstext der Gegenstand des vorgenannten Dienstleistungsvertrages ist, speichern wird und/ oder ob die vertragsgegenständlichen Daten dem Verbraucher zugänglich sind.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes (§ 312 b ff. BGB) auch bei 0190-Dialern anwendbar sind. Das Gericht prüft zwar, ob die Voraussetzungen gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB gegeben sind (Verträge auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung) lehnt dieses jedoch ab. Die Idee lag vielleicht aufgrund der erotischen Inhalte, auf die mit dem Dialer zugegriffen werden konnte, nahe.

 

Demzufolge kommt das Gericht folgerichtig zu der Entscheidung, dass die im § 312 e genannten Informationspflichten auch für die Dialer gelten. Klar wird ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) zur Folge hat. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war nach Ausführung des Gerichtes geeignet, ihr ein ungerechtfertigten Vorspruch am Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das Weglassen der Informationen führt dazu, dass dem Verbraucher die Chance genommen wird, im Zweifel noch einmal zu überlegen, ob er sich auf einen Vertragsschluss einlassen will.

 

Das Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen, hat jedoch für die Dialeropfer keinerlei Auswirkungen. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 312 e BGB führt zwar, wie das Gericht zutreffend ausführt, zu Wettbewerbsverstößen, was zur Folge hat, dass Mitwettbewerber den Dialeranbieter abmahnen können. Derartige Verstöße habe jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der Dailervertrag unwirksam wird und er Kunde automatisch darauf hoffen kann, die erhöhten Telefongebühren nicht zahlen zu müssen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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