urheberrecht19

Ob eine Vorrichtung, die objektiv zur unerlaubten Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes (z. B. Pay‑TV) geeignet ist, dazu im Sinne des Zugangskon­trolldiensteschutzG (ZKDSG) auch “bestimmt” ist, richtet sich nach der Zweckbestimmung, von der die angesprochenen Verkehrskreise ausgehen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5. 6. 2003 ‑ 6 U 7/03; K & R 2003, S. 525

 

Sachverhalt

 

Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 vertreiben das Gerät “Magic modul”, welches mit einem DVB‑Descrambler ausgestattet und dadurch geeignet ist, verschlüsselte Pay­TV‑Signale zu entschlüsseln. Zudem bewarben sie das “Magic modul” unter anderem in der Multimedia‑Illust­rierten “lnfosat ‑ Europas Nr. 1 zum Thema Sat‑Empfang”. Dabei nannten sie vier Anwendungsmöglichkeiten für das Modul, ohne auf ein Entschlüsselungselement einzugehen.

 

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die Vorrichtung sei objektiv zur unerlaubten Nutzung eines zugangskon­trollierten Dienstes (z. B. Pay‑TV) geeignet und auch da­zu bestimmt. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgeg­nerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung des Vertriebs und der Werbung in An­spruch.

 

Das LG hat die Antragsgegnerinnen antragsgemäß verur­teilt.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien das Eilverfahren im Hinblick auf die von den Antragsgeg­nerinnen zu 1 und 2 abgegebene strafbewehrte Unterlas­sungserklärung übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten wurden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

 

Wie das LG zutreffend angenommen hat, stand der An­tragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsan­spruch aus § 1 UWG 1. V m. § § 2 Nr. 3, 3 ZKDSG zu, da das beanstandete “Magic Modul” im Hinblick auf die Ge­samtumstände des vorliegenden Falls die Vorausset­zungen einer “Umgehungsvorrichtung” gemäß § 2 Nr. 3 ZKDSG erfüllt hat.

 

 

Ob eine objektiv zur unerlaubten Nutzung eines zu­gangskontrollierten Dienstes geeignete Vorrichtung auch im Sinne des Gesetzes hierzu “bestimmt” ist, rich­tet sich nach Auffassung des erkennenden Senats nach der so genannten objektiven Zweckbestimmung (vgl. zur Verwendung dieses Begriffs etwa bei der Abgren­zung von Lebensmitteln und Arzneimitteln BGH, WRP 2002, 1141 ‑ Muskelaufbaupräparate ‑ m. w. N.).

 

Es kommt nicht darauf an, welchen Verwendungszweck sich der Hersteller vorstellt, sondern von welcher Zweck­bestimmung der Verkehr, also der verständige Durch­schnittsnutzer, nach den Gesamtumständen ausgeht. Ein ‑ in der Regel sogar wichtiges ‑ Indiz für die objektive Zweckbestimmung sind zwar die Angaben, die der Her­steller zum Verwendungszweck macht. Allerdings kann sich die Zweckbestimmung für den Verkehr auch aus an­deren Umständen, etwa dem eigenen technischen Vorver­ständnis, bereits bestehenden Gepflogenheiten oder Hin­weisen von dritter Seite ergeben. Diese Umstände können im Einzelfall sogar eine abweichende, jedoch vom Ver­kehr nicht ernst genommene Bestimmungsangabe des Herstellers überlagem; ansonsten könnte sich der Her­steller nämlich durch ‑ als solche ohne weiteres erkenn­bare ‑ Scheinhinweise zum Verwendungszweck der Haf­tung entziehen.

 

Entscheidend ist stets, ob der angesprochene Verkehr die objektiv mögliche Nutzung zu den in § 2 Nr. 3 ZKDSG genannten Zwecken letztlich noch als vom Willen des Herstellers getragene bestimmungsgemäße Verwendung der Vorrichtung oder als einen mit den Intentionen des Herstellers nicht zu vereinbarenden Missbrauch ansieht.

 

Der Einstufung eines Gerätes als “Umgehungsvorrich‑

tung” steht ferner nicht entgegen, dass es nach dem Verständnis des Verkehrs auch noch zu anderen (legalen)

Zwecken verwendet werden kann und soll.

 

Denn anderenfalls könnte die Vorschrift des § 2 Nr. 3 ZKDSG durch Geräte mit Mischfunktionen leicht unter­laufen werden (vgl. hierzu die Begründung zum Ent­wurf des ZKDSG, BT‑Drucks. 14/7229, S. 5). Aller­dings können sich solche anderen (legalen) Verwen­dungszwecke auf die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sich stellende Frage auswirken, ob eine tatsächlich vorhandene Eignung einer Vorrichtung, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen, noch von der objektiven Zweckbestimmung im oben erläuterten Sinn umfasst ist. Je fernliegender die legalen Verwendungsmöglichkeiten erscheinen, desto eher wird der Verkehr von einer Zweckbestimmung zur unerlaubten Nutzung i. S. v. § 2 Nr. 3 ZKDSG ausgehen.

 

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war das”Magic Modul” i. S. v. § 2 Nr. 3 ZKDSG dazu bestimmt, verschlüsselte Pay‑TV‑Signale zu entschlüs­seln.

 

Zwar haben die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 in ihrer eigenen Werbung lediglich 4 andere (legale) Anwen­dungsmöglichkeiten für das Modul genannt.

 

Dem kann jedoch aus den oben genannten Gründen keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil diese Werbe­angaben vom angesprochenen Verkehr als nicht emst ge­meinte Scheinhinweise verstanden worden sind; vielmehr war nach der Glaubhaftmachungslage zumindest einem großen Teil der potenziellen Abnehmer auf Grund ande­rer Umstände bekannt, dass das Gerät tatsächlich zur Ent­schlüsselung von Pay‑TV‑Signalen eingesetzt werden konnte und sollte.

 

Abgesehen davon, dass die Werbung der Antragsgegne­rinnen zu 1 und 2 in der Multimedia‑Illustrierten “lnfo­sat ‑ Europas Nr. 1 zum Thema Sat‑Empfang” erschie­nen ist, fällt bereits auf, dass die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 keinerlei an den Käufer gerichtete Erläuterun­gen dazu haben vorlegen können, wie das “Magic Mo­dul” für die in der Werbung genannten Anwendungen konkret eingesetzt werden kann. Solche Erläuterungen hätten verfügbar sein müssen, wenn es sich um ernst­hafte, vom Verkehr nachgefragte Anwendungen gehan­delt hätte.

 

Darüber hinaus hat das LG im Einzelnen ausgeführt, wa­rum die von den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 behaup­teten legalen Anwendungen des “Magic Modul” entwe­der (noch) gar nicht technisch möglich oder ‑ was die Be­nutzung als Smartcard‑Leser angeht ‑ wirtschaftlich sinnlos sind. Hierzu enthielt auch die Berufungsbegrün­dung ‑ abgesehen von Hinweisen auf weitere künftige Anwendungsmöglichkeiten ‑ keine überzeugenden An­griffe.

 

Vor allem fehlte es an nachvollziehbarem Vortrag der An­tragsgegnerinnen zu 1 und 2 dazu, warum sich im”Magic Modul” der für die Entschlüsselung wesentliche DVB­Descrambler befindet. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 haben hierzu lediglich vorgetragen, sie hätten von einer Drittfirma das von ihnen benötigte ASIC‑Bauteil günstig erworben, auf welchem nun einmal ein DVB‑Descramb­ler vorhanden gewesen sei, ohne dass die Antragsgegne­rinnen diesen aktiviert oder verwendet hätten. Diese Hin­tergründe sind jedoch sowohl für die Nutzungsmöglich­keiten, die das Gerät tatsächlich bietet, als auch für den Anwender ohne Bedeutung.

 

Schließlich ist das Gerät unstreitig von Händlern mit dem alleinigen Hinweis auf die Pay‑TV‑Entschlüsselungs­funktion beworben worden. Wie die Antragstellerin be­legt hat, ist auch in der “lntemet‑Gemeinde” das “Magic Modul” allein für diesen Anwendungszweck empfohlen und diskutiert worden. Es kommt nicht darauf an, inwie­weit die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 für diese Werbe­aussagen und Empfehlungen verantwortlich waren.

 

Allein der Umstand, dass ihr Gerät vom angesprochenen Verkehr tatsächlich als Pay‑TV‑Entschlüsselungsgerät angesehen wurde, bewirkte ‑ zusammen mit den weiteren Begleitumständen ‑ die objektive Zweckbestimmung i. S. v. § 2 Nr. 3 ZKDSG.

 

Damit verstießen Angebot und Vertrieb des “Magic Mo­dul” gegen die Vorschriften des ZKDSG und zugleich gegen § 2 UWG, da das ZKDSG gerade dazu dient, die Hersteller legaler Entschlüsselungsvorrichtungen vor il­legalem Wettbewerb zu schützen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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