urheberrecht18

Leitsatz:

1. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann eine Störereigenschaft durch

Forumprofil, eine ICQ-Nummer und ein Avatar glaubhaft gemacht werden.

2. Wer durch den Upload von Musiktiteln den Download ermöglicht, haftet als Störer

Landgericht München I, Urteil vom 16.07.2003 AZ: 21 O 8790/03

In dem Rechtsstreit

– Antragstellerin –

gegen

 

– Antragsgegner –

wegen einstweiliger Verfügung

erläßt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2003 folgendes

Endurteil:

 

I.             Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2003 wird aufrechterhalten.

II.            Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

 

 

T a t b e s t a n d :

 

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Vervielfältigung von Tonträgern aus ihrem Repertoire durch das  Bereithalten zum elektronischen Abruf im Internet sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch.

Die Klägerin ist eines der großen deutschen Tonträgerunternehmen. Ihr entstehen jährlich Schäden in Millionenhöhe durch die illegale Vervielfältigung ihrer Musikaufnahmen, vor allem im Wege der Verbreitung über das Internet: Eine herausragende Stellung nahm das inzwischen geschlossene mp3-Network ein, das Titel der Klägerin und anderer Tonträgerunternehmen zum Download anbot, und zwar als komprimierte Musikdateien im sogenannten mp3-Format. Abgerufen werden die Dateien über mittlerweile zu sehr günstigen Pauschalraten zeitlich unbeschränkt verfügbare Hochgeschwindigkeitszugänge zum Internet, über die eine komplette Musik-CD in hervorragender Qualität innerhalb weniger Minuten heruntergeladen  werden kann. Dabei werden neben chartplatzierten Musiktiteln auch komplette Musikalben sogar vor ihrer regulären Erstveröffentlichung im Handel zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt.

Generell stehen vom technischen Ablauf her zwei Möglichkeiten  zur Beschaffung der gesuchten Musiktitel zur Verfügung. Zum einen lassen sich die Titel im FreeWebSpace-Bereich (FWS) direkt downloaden, zum anderen steht dem Besucher des mp3-Network ein sogenannter Streamload-Bereich offen. Dort kann er kostenlos einen Account (“Briefkasten”) anmelden.

Wenn er im Streamload- Bereich des mp3-Network ein gewünschtes Album anklickt, wird eine Bestellung via E-Mail generiert und daraufhin das Album in den Account des Users verschoben (“gestreamt”), der informiert wird, dass er “Post” erhalten hat. Nun kann er die Musikdateien aus seinem Streamload-Bereich downloaden.

Das mp3-Network ist in zwei Hauptbereiche unterteilt, nämlich den allgemeinen Bereich, in dem sich Unterrubriken wie “contact”, “forum”, “support” und “chat” befinden und über den dem User neben den erforderlichen technischen Informationen vor allem auch die notwendige Software zum Beschaffen der Musikdateien verfügbar gemacht wird, und den speziellen Bereich, in dem die einzelnen Musiksektionen lagern, unterteilt in 14 Genres, wie z.B. “alben”, “alben-charts”, “de-charts”. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AS 8 Bezug genommen.

Die Betreiber des mp3-Network sind bemüht, ihre Identität zu verschleiern: Zunächst wird der Zugang zum mp3-Network nicht wie sonst bei deutschen Seiten üblich über eine .de- Domain bzw.  .com-, .net-, oder .org-Domain gewährt, bei denen über eine Who-is-Abfrage der Inhaber der Domain zu ermitteln wäre, sondern über Toplevel-Domains wie .to oder .tk, deren Registrierungsdienste die Daten ihrer Kunden nicht bekannt geben.

Über ein Impressum oder Hinweis auf einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts verfügen die Seiten nicht. Die verantwortlichen Betreiber greifen auf Decknamen, sogenannte Nicknames zurück, wie XXX.

Unter diesen Bezeichnungen sind ihnen als Webmaster bzw. Section Leader Aufgabengebiete zugeordnet; auf die als Anlage AS 12 vorgelegte Rubrik “Contacts” wird Bezug genommen.

Die für die Musiksektionen zuständigen Section Leader sind für die regelmäßige Bereitstellung neuer Musikalben zuständig. Unter dem 10.1.03 gab XXX als Mitglied des Albenteams das von ihm selbst durchgeführte Update von 20 Alben bekannt (AS 13); er wurde zum Top-Uploader des Monats Februar 2003 (AS 27).

Die Support- Teams, zu denen XXX die Hip- Hop Sektion zählt (Anlage AS 15), werden benötigt, um Download-Probleme der User zu beheben. Diesen wird in diversen Foren die Kontaktaufnahme via Internet zu den Betreibern des Networks ermöglicht. Neben Diskussions- und Sektionsforen finden sich Hilfeforen, in denen sich User mit gezielten Fragen an die Verantwortlichen der einzelnen Bereiche, die Foren- Moderatoren wenden können. Der Beklagte war zumindest aktiver Teilnehmer des mp3-Forums, und zwar etwa von September bis Ende Dezember 2002.

Zum Zwecke der Kontaktaufnahme können die User die Profile der einzelnen Moderatoren anrufen. Das von XXX gibt als Geburtsdatum den XXX an, die ICQ-Nummer XXX und folgenden Avatar

(hier folgt eine Grafik)

Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage AS 28 vorgelegten Internet-Printout.

Die ICQ- Nummer ist ähnlich einer Telefonnummer einer konkreten Person zugeordnet, der Avatar ist eine frei wählbare grafische Gestaltung, die das tatsächliche Gesicht des Chatters im Internet ersetzt.

Der abgebildete Avatar ist nicht direkt auf den Seiten des mp3-Network abgelegt, sondern auf einer anderen Webseite, nämlich unter XXX zu der eine Dateiverknüpfung besteht. Inhaber dieser Domain ist die einzelkaufmännische Firma XXX. In ihrer Unterrubrik “Mitglieder” findet sich eine Abbildung des Beklagten mit der  Bildunterschrift XXX (Anlage 30).DAS dort abrufbare Profil von XXX weist ebenfalls die ICQ-Nummer XXX auf und als Wohnort XXX (Anlage AS 31). Im ICQ-Nummernverzeichnis ist unter der vorgenannten Nummer unter “First Name” XXX eingetragen und unter “Nickname” XXX (Anlage 31). Das im mpp3-Network für XXX angegebene Geburtsdatum ist mit dem des Beklagten identisch.

Nach Feststellung der Dateiverknüpfung und erfolgreicher testweiser Durchführung eines Downloads verschiedener Titel ihres Repertoires ließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17.4.03 (Anlage As 37) unter Fristsetzung zum 23.4.03 erfolglos abmahnen. Er gab schließlich gegenüber vier anderen Musikunternehmern Unterlassungserklärungen unter der Bedingung ab, dass ihr Bestand vom rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig gemacht wird. Unmittelbar nach Zugang der Anmahnung löschte er sein Foto von der XXX Webseite sowie seinen ICQ- Account und deaktivierte seine E-Mail-Adressen XXX sowie XXX. Noch im Januar 2003 hatte er über die XXX Webseiten mit XXX und XXX kommuniziert. In den Folgemonaten Februar und März 2003 fand ein E-Mail-Verkehr statt (Anlagen AS 47-49),gerichtet unter anderem an XXX mit dem Alben für die Sektion Streamload angeboten wurden.

Die Klägerin behauptet, in der Alben- Sektion des Streamload-Bereichs würden insgesamt 2. 400 Musik-CD`s zum Download angeboten, also mindestens 40. 000 Musiktitel, im FWS- Bereich mindestens  1. 500 Musiktitel; unter Einbeziehung aller Sektionen ergebe sich ein Volumen von mindestens  100. 000 Musiktiteln. Aus dem Repertoire der Klägerin würden mindestens 382 Tonträger angeboten, darunter Herbert Grönemeyer, “Mensch”, Robbie Williams, “Escapology” und Norah Jones, ” Come away with me”, und zwar sowohl im FWS als auch im Streamload- Bereich. Im Streamload-Verfahren werde der in Accounts des mp3-Network hinterlegte Titel auf Bestellung in einen User-Account verschoben. Die Bestellung erfolge nicht über irgendwelche private E-Mail-Adressen irgendwelcher User zum Download von deren privaten Festplatten.

Der Beklagte sei als XXX ein Hauptverantwortlicher des mp3-Networks. Nicht nur ihm gegenüber, sondern auch gegenüber anderen Verantwortlichen seien Unterlassungserklärungen gefordert worden. Unmittelbar nach Zugang der Abmahnung habe der Beklagte seinen Avatar von der XXX Webseite genommen. Zu diesem Zeitpunkt könne nur ihm klar gewesen sein, durch die Dateiverknüpfung verraten worden zu sein.

Die Groß- und Kleinschreibung sei im Internet vollkommen irrelevant, wie auch die E-Mail-Adressen des Beklagten zeigten.

Gegen die am 12.5.03 antragsgemäß im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

geschützte Aufnahmen aus Tonträgern der Antragsstellerin zu vervielfältigen bzw. zu lassen und/oder geschützte Aufnahmen aus Tonträgern der Antragsstellerin bzw. Vervielfältigungen derartiger Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen bzw. zugänglich machen zu lassen, insbesondere über das Internet nun elektronischen Abruf bereitzuhalten,

sowie geboten worden ist,

der Antragsstellerin unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihm vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich gemachten Aufnahmen aus Tonträgern der Antragsstellerin zu erteilen. Der Antragsgegner hat dabei insbesondere über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten bzw. anderer Vorbesitzer dieser Aufnahmen, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, erhaltenen bzw. bestellten Aufnahmen Auskunft zu erteilen,

hat der Beklagte am 16.6.03 Widerspruch eingelegt.

Der Beklagte beantragt,

Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2003 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte behauptet, keinerlei urheberrechtswidrige Handlungen vorgenommen zu haben und nicht zu den Verantwortlichen des mp3-Network zu gehören.

Sein Avatar sei auf der XXX Webseite jederzeit für jeden erkennbar gewesen und sei auch heute noch als Bilddatei dort hinterlegt; er stelle keine einmalige Identifizierungsmöglichkeit dar. Die Grafik sei einer Sammlung im Internet entnommen worden und werde auch von anderen Internetnutzern  verwendet. Jeder könne diese Bilddatei mit jeder Seite verlinken. Auch die übrigen auf der XXX- Webseite  befindlichen Informationen, insbesondere die ICQ-Nummer und das Geburtsdatum des Beklagten seien öffentlich zugänglich gewesen. Demnach habe sich jeder als XXX bezeichnen und mit dieser Identität versehen im Internet auftreten können. Der Beklagte hätte – wäre er Verantwortlicher des mp3-Network gewesen – seine Daten so verschleiert, dass jeder Rückschluss auf ihn schlicht unmöglich gewesen wäre.

Der Beklagte sei weder Inhaber der Network-Domains noch habe er zu irgendeinem Zeitpunkt Server oder Speicherplatz auf einem Server zur Verfügung gestellt, von dem aus Dritte mp3-Files herunterladen hätten können. Mit dem FSW-Bereich habe er nichts zu tun gehabt. Beim Streamload-Bereich handelte es sich um eine private Tauschbörse, der lediglich einen Link zu dem jeweiligen Nutzer enthalten habe. Werde dieser aktiviert, öffnet sich das E-Mail-Fenster des Nutzers. Dort sei als Empfänger bereits der Name des Streamload-Nutzers eigetragen. In das Textfeld habe man schreiben können, welche Datei man zugesandt haben wolle. Der Nutzer habe die Datei dann an den Nachfrager senden können. Eine unmittelbare Download-Möglichkeit habe es somit nicht gegeben. Dies alles gehe aus Anlage AS 11 hervor. Es handele sich um ein klassischen Tauschdienst, wobei der Tausch ohne Mitwirkung des mp3-Network zustande gekommen sei. Schon deshalb habe der Beklagte keine Alben in irgendeinem Streamload-Bereich  hochgeladen, um einen Abruf durch Dritte zu ermöglichen.

Als Forumsmitglied habe er sich lediglich mit anderen Internetinteressierten zum Thema mp3 ausgetauscht. Er habe damit nichts anderes getan, als Dutzende von Computerzeitschriften Woche für Woche, nämlich Hilfestellung im Umgang mit mp3-Dateien zu geben. Im Februar 2003 habe er feststellen müssen, dass er sich übe sein Pseudonym XXX nicht mehr habe anmelden können. Es bestehe die Möglichkeit, dass dieser Account von einem Anderen Nutzer gehackt und benutzt worden sei. Dafür spreche, dass er etwa zum gleichen Zeitpunkt habe feststellen müssen, dass sich auf seiner Festplatte zwei sogenannte Trojaner-Viren implementiert hätten, die PC-Inhalte und Geheimwörter ausspionieren könnten.

Mit einem Support-Team habe er nichts zu tun gehabt. Aus Anlage AS 14 ergebe sich eine Mitautorenschaft nicht; ebenso wenig belege Anlage AS 15 eine dementsprechende Tätigkeit, denn unter dem dort genannten Pseudonym XXX sei er im mp3-Network nie aufgetreten. Davon abgesehen sei eine Mitwirkung im Support-Team kein unerlaubter Vorgang, da es lediglich die Aufgabe habe, Hilfestellung zu leisten, wie dies auch PC-Zeitschriften täten.

Der Beklagte gehöre auch nicht zu den “Top-Uploadern” der mp3-Seite. Mit dem in Anlage AS 27 genannten XXX könne nicht der nur unter XXX im Forenbereich aktive Beklagte gemeint sein, da die via Alben-Generator erstellte Liste nur feststellen könne, welcher Absender ein Upload zur Verfügung stellt. Hätte der Beklagte Uploads zur Verfügung gestellt, so hätte er diese unter sein Pseudonym XXX getan, welches der Computer dann hätte ausweisen müssen. Es komme hier durchaus auf Groß- und Kleinschreibung an, denn bei einer Anmeldung im Forumbereich prüfe die Software nur, ob der identische Name bereits vergeben ist.

Die erwähnten CDs von Herbert Grönemeyer, Robbie Williams und Norah Jones seien über den FWS-Bereich herunterzuladen  gewesen, mit der Beklagte nicht im Zusammenhang stehe. Die erfolgreichen Test-Downloads der Klägerin beträfen Sektionen, zu denen sie selbst den Beklagten nicht in Verbindung bringe.

Allein die Anlagen AS 13 und AS 26 – beide den Streamload-Bereich  betreffend – wiesen einen Bezug zum Pseudonym XXX auf. In der erstgenannten sei in der Autorenzeile ein XXX genannt und damit gerade nicht XXX. Was dieser XXX gemacht habe, sei nicht vorgetragen. In der Anlage AS 26 finde sich XXX nur in der Autorenzeile; eine rechtswidrige Handlung sei daraus nicht ersichtlich.

Ein Versand von Alben der Klägerin über den Streamload-Bereich werde bestritten, im übrigen sei eine wie auch immer geartete Mitwirkung nicht urheberrechtswidrig, da es sich lediglich um eine Informationsvermittlung handele.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

Die auf den zulässigen Widerspruch des Beklagten hin veranlasste  Überprüfung der einstweiligen Verfügung hat ergeben, dass diese zurecht ergangen ist (§§ 924, 925, 936 ZPO), denn die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass er als Störer gem. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 101 a UrhG zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet ist.

I

Die Kammer ist aufgrund der Zusammenschau der vorgelegten Indizien davon überzeugt, dass über die ausdrücklich eingeräumte Forenteilnahme hinaus der Beklagte aktives Mitglied des mp3-Network gewesen und in dieser Eigenschaft für urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Musiktiteln verantwortlich ist.

1.                    Bei dem Beklagten handelt es sich um die unter dem Pseudonym XXX im mp3-Network handelnde Personen.

Unstreitig ist das Forumprofil (Anlage AS 28) von XXX hinsichtlich Geburtsdatum und ICQ-Nummer identisch mit dem Profil des Beklagten auf seiner Blasehasen-Homepage (Anlage AS 31, mit der zudem der Avatar des Forumprofils  verlinkt ist. Für den Zeitraum September bis Dezember 2002 räumt der Beklagte auch ein, unter XXX aktiv Teilnehmer des mp3-Forums gewesen zu sein.

Soweit er sich für den Zeitraum danach darauf beruft, jedermann habe die Verlinkung des Avatars vornehmer und unter Verwendung seiner Daten unter seinem Pseudonym

Im Internet auftreten können, vermag dies nicht zu überzeugen. Es handelt sich um die bloß theoretische Möglichkeit des Handelns eines unbekannten Dritten, die angesichts der vorgelegten Indizien ausgeschlossen werden kann. Als Anlage As 53 liegt ein Internet-Printout vor, das “News” vom 1.1, 5.1 und 19.1.2003 enthält, jeweils unterzeichnet von XXX vorangestellt ist die Vorstellung des Albenteams unter Nennung von XXX. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass unmittelbar im Anschluss an die behauptete Beendigung seiner Aktivität im Network Ende 2003 ein unbekannter Dritter binnen weniger Tage oder sogar nur Stunden das Pseudonym des Beklagten an sich gerissen haben soll und am 1.1.2003, 12.00 Uhr bereits  ein “fettes Update” vorstellt, sowie am 5.1.03 für weitere Updates verantwortlich zeichnet (“Thanks to XXX”). Es handelt sich schlicht um die Fortsetzung der Tätigkeit des Beklagten in der Albensektion, denn dass XXX schon in Jahre 2002 in diesem Bereich tätig war, läßt sich aus Anlage AS 55 schließen, die der Rubrik “Alben” von XXX, XXX und XXX unterzeichnete “News” vom 23.11. enthält, also aus dem Zeitraum, für den der Beklagte Aktivitäten im Forenbereich des Networks einräumt.

Die E-Mail-Kommunikation von Februar und März 2003 (Anlage AS 47 bis 49) ist an die E-Mail-Adresse des Beklagten und an weitere Mitglieder der Albensektion (XXX) gerichtet, nicht an die Adresse eines unbekannten Dritten. Dessen Existenz läßt sich auch nicht daraus schließen, dass XXX sowohl in Groß- als auch in Kleinschreibung auftaucht, denn zum einen werden im Rahmen desselben Internet-Printouts beide Schreibweisen verwendet, wie aus Anlage AS 53 ersichtlich, zum anderen ist der Kammer bekannt, dass insoweit im Internet zwischen Groß- und Kleinschreibung nicht unterschieden wird.

2.         Die Klägerin hat auch urheberrechtsverletzende Handlungen des Beklagten glaubhaft  

            gemacht.

Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist ebenso wie für den Anspruch auf  Drittauskunft als Störer  passivlegitimiert, wer eine Handlung als eigene veranlaßt oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt (Schricker-Wild, 2. Aufl. , § 97 UrhG, Rdnr. 35). Der Beklagte ist deshalb Störer; weil er durch das Uploaden von Musiktiteln deren Download im Streamload-Verfahren ermöglicht hat.

Es kann dahinstehen, ob die Musiktitel vom mp3-Network selbst über dessen Streamload-Bereich zum Download bereitgehalten worden sind, oder ob zum Abruf der vom Network angebotene Alben lediglich die Verbindung zu Internet-Nutzern hergestellt worden ist, denn es liegt jedenfalls eine gegen § 16 UrhG verstoßende unerlaubte Vervielfältigung vor.

Das Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, Rdnr. 22), die zum privaten Gebrauch zulässig ist, nicht jedoch zur öffentlichen Verbindung (§ 53 Abs. 1, Satz 1, Abs. 6,Satz 1 UrhG). Da die Musiktitel jedermann zum Download angeboten worden sind, ist die Vervielfältigung nicht zum privaten Gebrauch erfolgt.

Dass der Beklagte unter seinem Pseudonym XXX Musiktiteln zum Zwecke der öffentlichen Verbreitung über das mp3-Nezwork vervielfältigt und zum Download angeboten hat, ist durch die als Anlagen AS 13, 53, 27 vorgelegten Internet-Printouts glaubhaft gemacht:

Am 10.1.03 gibt XXX das von ihm selbst vorgenommene Update von 20 Alben bekannt (Anlage AS 13), um überhaupt was bieten (zu) können”. Soweit hierzu eingewandt wird, bei einem Update handele es sich um die Information, wo Musikdateien aufzufinden sind, Uploads müssten demnach schon zuvor stattgefunden haben, überzeugt dies nicht. Im insoweit maßgeblichen Sprachgebrauch des Network wird nicht in dieser Weise zwischen Update und Upload unterschieden, sondern die Begriffe werden synonym verwendet, wie aus Anlagen AS 20, 26 und  53 hervorgeht. Unter der Überschrift “16.2. kleines Sonntags-Update ” wird zum uploaden aufgefordert, nachdem das “kleine Sonntags Update” als “leider ein bißchen Mickrich” bezeichnet wird (Anlage AS 20). Unter dem 13.4.03 (Anlage AS 26) wird das Update von 50 Alben bekannt gegeben, verbunden mit der Mitteilung, “alles, was zwischenzeitlich bei uns eingetroffen war, auf den Markt geworfen zu haben”. Die Zurückhaltung “mit dem Geben (sprich uppen für die anderen)” wird als unfair bezeichnet. Aus dieser ebenfalls von XXX unterzeichneten Mitteilung läßt sich schließen, dass mit Update gemeint ist, Musiktitel zum Kopieren zur Verfügung zu stellen (“auf den Markt geworfen”), was deren Vervielfältigung bedeutet; eine Unterscheidung zwischen Upload und Update findet nicht statt, denn es wird verlangt zu “uppen”, d.h. Titel zum Download bereit zu stellen “für die anderen”.

Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Internet- Printout Anlage AS 53. Mit den “News” vom 19.1.2003 wird beklagt, dass es “mit den Updates momentan auch etwas sparsam bestellt (sei), da von euch draussen gar nichts mehr kommt”. Zwei Sätze weiter geht “die Bitte an alle, unterstützt uns weiter mit Uploads …”. Im selben Printout werden unter dem 5.1.2003 neun Updates durch den Beklagten XXX bekannt gegeben. Zudem wird er als Top-Uploader des Monats Februar 2003 genannt (Anlage AS 27).Nach alledem besteht für die Kammer kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Beklagte Musiktitel vervielfältigt und zum öffentlichen Download bereitgestellt hat. Seine eidesstattliche Versicherung ist zu unspezifiziert, um die Überzeugung der Kammer erschüttern zu können.

3.

Da der Beklagte auch Alben der Klägerin vervielfältigt  hat, nämlich unter anderem Bob       Seger, Greatest Hits und Ballermann Hits-WM Party 2002 (Anlage AS 53), kann die Klägerin ihn gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da die Wiederholungsgefahr aufgrund der Verletzung vermutet wird. Bezüglich des übrigen Repertoires  der Klägerin besteht Erstbegehungsgefahr.

Der  Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG knüpft verschuldensunabhängig lediglich an die Störereigenschaft an. Da es, sich um ein eine offensichliche Rechtsverletzung handelt, kann der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 a Abs. 3 Urhg).

Das Urteil ist ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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