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Partnerlink von Amazon: Urheberrechtsverletzung des Seitenbetreibers möglich

Die Handelsplattform Amazon bietet sog.Partnerlinks an. In diesem Fall wird auf der Internetseite eine Grafik, Grafik und Text oder nur Text angezeigt. Wird die Anzeige von Amazon angeklickt, erfolgt eine Weiterleitung auf das konkrete Angebot von Amazon. Der Seitenbetreiber erhält dann eine Provision.

Grundsätzlich ist das Thema Produktfotos bei Amazon hoch problematisch: Dritte können Produktbilder bei Amazon hochladen, die dann unter einer ASIN von allen Anbietern genutzt werden können bzw. müssen. Auf diese Bilder haben die Anbieter, die eine bestimmte ASIN nutzen, keinen Einfluss.

Für Händler bei Amazon ist die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung kaum einzufangen. Aus diesem Grund sieht bspw. das Landgericht Köln lediglich die Alternative, nicht bei Amazon zu handeln. 

Anders sieht es jedoch ggf. bei Nutzung von Partnerlinks von Amazon aus: In dem Partnerlink mit einer Grafik wurde eine Fotocollage angezeigt, die wohl unter Verletzung der Urheberrechte durch einen Dritten bei Amazon eingestellt wurde. Nachdem wohl nicht nur entsprechende Amazon-Händler abgemahnt wurden, griff sich der Urheber des Bildes auch Seitenbetreiber, die Amazon-Partnerlinks eingestellt hatten.

Die 1. Instanz hatte den Seitenbetreiber noch urheberrechtlich zur Unterlassung verurteilt, die 2. Instanz (OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az: 6 U 73/12) sah dies jedoch anders.

Das OLG Köln ließ es daran scheitern, dass der Seitenbetreiber das Bild nicht selbst über seine Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte, sondern lediglich über eine Verlinkung auf Amazon.

“Auch von einem durch den Antragsgegner kontrollierten Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Lichtbilds auf Abruf kann keine Rede sein. Vielmehr hat der Antragsgegner den Nutzern seiner Internetseite durch die elektronische Verweisung auf die dort in einem Frame sichtbaren Inhalte der Amazon-Seite lediglich den von Amazon bereits eröffneten Zugang zu diesen Inhalten erleichtert. In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob Sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere. …

Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner die in einem Frame seines Internetauftritts sichtbaren Inhalte der Amazon-Seiten aus Sicht eines verständigen Internetnutzers nicht einmal zu Eigen gemacht hat, sondern im Gegenteil deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich hierbei um eine in Partnerschaft mit Amazon erbrachte, von dem Plattformbetreiber wegen ihrer Werbewirkung vergütete Weiterleitung auf fremde Inhalte handelt.”

Störerhaftung weiterhin möglich?

Wer nicht direkt für eine Urheberrechtsverletzung haftet, kann ggf. als sog. Störer in Anspruch genommen werden. Störer ist derjenige, der nicht selber Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ist, sondern in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich zur Verletzung des geschützten Rechtes beigetragen hat.

Das OLG Köln stellt eine Störerhaftung nicht komplett in Abrede, ließ jedoch die vorangegangene einstweilige Verfügung an der Antragsfassung scheitern. Übel aufgestoßen war zudem dem OLG Köln der Umstand, dass der Urheber bereits gegen den unmittelbaren Täter der Urheberrechtsverletzung (wahrscheinlich bei Amazon) vorgegangen war. Wir verstehen die Entscheidung so, dass es dem Urheber durchaus zuzumuten gewesen wäre, sich aufgrund des Vorgehens gegen den “Einsteller” des Bildes bei Amazon direkt um die Darstellung bei Amazon zu kümmern, anstatt Partnerlinks-Anbieter von Amazon abzumahnen. Dies sah das OLG in diesem Zusammenhang – dies ist für das Urheberrecht eher selten – als rechtsmissbräuchlich an.

Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei Amazon-Partnerprogrammen Ja oder Nein?

Der hier besprochene Fall des OLG  Köln ist ein Sonderfall, bei dem letztlich der Seitenbetreiber der Amazon-Partner Links nutzte, aus prozessualen Gründen nicht verurteilt wurde. Eine sog. Störerhaftung wird wahrscheinlich verbleiben, so dass man es unter dem Strich wohl auf den Punkt bringen kann, dass eine urheberrechtliche Haftung bestehen kann, wenn Partnerlinks mit Grafiken verwendet werden.

Die Problematik, Urheberrechte bei Amazon, ist somit um eine Facette reicher und beeinträchtigt somit nicht nur Händler, die selbst bei Amazon handeln und dort ASINs mit einem Bild nutzen, sondern auch die Nutzer von Partnerlinks von Amazon.

Ein Restrisiko bleibt.

Wir beraten Sie.

Stand: 04.12.2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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